Beschluss
12 A 1186/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0715.12A1186.10.00
6Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils - liegt nicht vor. Das Zulassungsvorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der Klägerin durchgeführte Fortbildungsmaßnahme sei nicht förderungsfähig, weil sie nicht den - zwingenden - gesetzlichen Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr.1 AFBG (Vorqualifikation) entspricht, nicht durchgreifend in Frage. Nach § 2 Abs.1 Satz1 Nr. 1 AFBG ist die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme eines öffentlichen oder privaten Trägers nur dann förderungsfähig, wenn sie einen Abschluss in einem nach § 4 BBiG oder nach § 25 (HandwO) anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzt. Eine dem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a.E. AFBG liegt vor, wenn sie berufliche Fähigkeiten umfasst, die von ihrem Gewicht und Umfang her mit Fertigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen vergleichbar sind, die im Rahmen einer Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder durch einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss vermittelt bzw. erworben werden. Eine danach hinreichende Vorqualifikation kann auch durch eine berufliche Tätigkeit in Vollzeit über einen Zeitraum, der das Zweifache der Mindestdauer einer berufsqualifizierenden Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz beträgt, vermittelt werden, wenn diese Berufstätigkeit einen fachlichen Bezug zu dem erstrebten Fortbildungsziel aufweist. Vgl. hierzu und zu Folgendem: BVerwG, Urteile vom 3. März 2011 - 5 C 5.10 - und 5 C 6.10 -, juris, vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, juris, und - 5 C 17.08 -, BVerwGE 132, 339, juris, sowie Beschluss vom 13. November 2009 - 5 B 57.09 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2009 - 2 A 3597/05 -, juris. Das Vorqualifikationserfordernis ist eine Teilnahmevoraussetzung für die Fortbildungsmaßahme selbst und bestimmt nicht Art und Niveau des angestrebten Fortbildungsabschlusses; die Vorgaben hierfür bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG. Für die Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG kommt es nach alledem darauf an, welche Anforderungen der öffentliche oder private Fortbildungsträger im Zeitpunkt des Beginns der Fortbildungsmaßnahme, für die eine Förderung begehrt wird, an die Teilnahme stellt, ob er also nur solche Personen zur Teilnahme zulässt, die über eine entsprechende Vorqualifikation verfügen. Sind die Qualifikationsanforderungen für die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme nicht durch öffentlich-rechtliche Vorschriften geregelt und ist auch sonst durch solche Bestimmungen das Vorqualifikationserfordernis durch den Fortbildungsträger nicht gewährleistet, steht dies der Förderungsfähigkeit der Maßnahme dann nicht entgegen, wenn der Fortbildungsträger selbst für die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme hinreichende Vorqualifikationserfordernisse aufgestellt und diese bei seiner Zulassungspraxis auch beachtet hat. Dem Träger der Maßnahme ist es in diesem Zusammenhang nicht verwehrt, an das Fortbildungsziel der Maßnahme anzuknüpfen und für die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme die selben Voraussetzungen aufzustellen, die für die Zulassung zu den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG genannten Prüfungen erfüllt sein müssen. Diese Anknüpfung ist jedoch nur dann hinreichend, wenn auch die niedrigste der Anforderungen in der maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen die bundesgesetzliche Förderungsvoraussetzung der "entsprechenden beruflichen Qualifikation" ausfüllt. Dies ist insbesondere bei Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die - wie hier - nicht als Bundesrecht ergangen sind, nicht notwendig der Fall. Die Möglichkeit allerdings, dass bei einer Orientierung des Fortbildungsträgers an den gegebenenfalls nicht hinreichenden Zulassungsvoraussetzungen für die Fortbildungsprüfung theoretisch oder in Einzelfällen Personen ohne eine hinreichende Vorqualifikation zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zugelassen werden können, lässt die Förderungsfähigkeit der Fortbildungsmaßnahme ausnahmsweise dann nicht entfallen und erfordert auch sonst nicht eine vom Wortlaut nicht ausdrücklich vorgegebene ausnahmslose Beachtung des Vorqualifikationserfordernisses, wenn und soweit auszuschließen ist, dass sie einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme hat. Dies ist der Fall, wenn die Zulassung von Personen ohne eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG hinreichende Vorqualifikation faktisch nicht in Anspruch genommen wird, oder wenn sie sich auf eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer/innen so geringe Zahl von Ausnahmefällen beschränkt, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handelt. Maßgeblich hierfür ist der Abschluss der regulären Zulassungsphase bei Beginn der Fortbildungsmaßnahme. Das in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG als abstrakte Anforderung an die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ausgestaltete Vorqualifikationserfordernis ist - auch in der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Auslegung - mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Soweit es insofern zu einer Ungleichheit führt, als bestimmte Fortbildungsmaßnahmen nicht förderungsfähig sind und deren Teilnehmer von der Förderung ausgeschlossen sind, ist dies sachlich gerechtfertigt. Da ein Anspruch auf Förderung von beruflichen Fortbildungsmaßnahmen nicht unmittelbar aus der Verfassung folgt, steht es dem sozialgestaltenden Gesetzgeber grundsätzlich frei, ob und in welchem Umfang er solche Maßnahmen finanziell fördert. Durch die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG hat er die Förderung der Aufstiegsfortbildung sachgerecht von der (anderweitig normierten) Förderung der beruflichen Erstausbildung abgegrenzt, indem er an die vorhandene Qualifikation angeknüpft hat. Die Forderung des Gesetzgebers, dass eine Fortbildungsmaßnahme, um förderungsfähig zu sein, auch auf den zu fördernden Personenkreis (nach Inhalt, Methodik und Didaktik) "zugeschnitten" sein soll, ist jedenfalls vertretbar. Die oben angeführte Rechtsprechung ist daher schon bisher ohne vertiefende Erörterung davon ausgegangen, dass das Vorqualifikationserfordernis mit dem Grundgesetz vereinbar ist. So jetzt ausdrücklich auch zu Folgendem: BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 5 C 6.10 -, juris. Zweifel an der Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG bestehen entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht in den Fällen, in denen - wie oben dargelegt - ausnahmsweise auf die tatsächlich zu einer Fortbildung zugelassenen Personen abgestellt werden darf. Der hiergegen von der Klägerin vorgebrachte Einwand, es hänge danach bei ähnlich strukturierten Maßnahmen allein vom "Zufall" der Zusammensetzung des Teilnehmerkreises ab, ob eine bestimmte Fortbildungsmaßnahme förderungsfähig sei oder nicht, greift nicht durch. Die geltend gemachte Ungleichbehandlung betrifft nicht die persönlichen Förderungsvoraussetzungen und bewirkt auch sonst nicht eine Differenzierung nach personenbezogenen Merkmalen, bei denen der Gestaltungsspielraum des soziale Förderungsleistungen gewährenden Gesetzgebers weniger weit reicht. Hinreichend tragfähiges Unterscheidungsmerkmal ist vielmehr, ob das - für sich genommen sachlich gerechtfertigte - Merkmal der Vorqualifikation in Bezug auf die Förderungsfähigkeit der auszuwählenden Fortbildungsmaßnahmen erfüllt ist oder nicht. Der Gleichheitssatz vermittelt aber keinen Anspruch darauf, nur deswegen auf eine gesetzliche Förderungsvoraussetzung zu verzichten, weil die Abgrenzung - wie in Fällen, in denen auf die Vorqualifikation anderer Maßnahmeteilnehmer abzustellen ist - im Einzelfall schwierig sein kann. Bei der Gewichtung der Unterscheidung ist zudem zu berücksichtigen, dass die tatsächliche Zusammensetzung der Teilnehmerschaft nach der Rechtsprechung des Senats im Verhältnis zu den Aufnahmevoraussetzungen, die sich aus Fortbildungsordnungen ergeben oder vom Träger der Fortbildungsmaßnahme gesetzt werden, nachrangig ist. Die geltend gemachten Unschärfen ergeben sich erst dann, wenn keine Fortbildungsordnung existiert, die den Zugang zur Fortbildung regelt, und auch der Träger den Zugang zu der Maßnahme nicht so gestaltet, dass die Teilnahme an ihr (und nicht erst an der Prüfung, auf die vorzubereiten ist) die gesetzlich vorgegebene Mindestqualifikation voraussetzt. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die von der Klägerin angestrebte Fortbildungsmaßnahme erfülle gemessen an den oben genannten Grundsätzen nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG, weil nicht auszuschließen ist, dass die hier gegebene rechtliche Möglichkeit der Zulassung nicht hinreichend vorqualifizierter Teilnehmer einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme gehabt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Fortbildungsträger hat mit der Klägerin von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht mit der Folge, dass von den insgesamt neun Teilnehmern des Kurses eine Person nicht über eine ausreichende Vorqualifikation verfügt hat. Mit damit 11% ist die tatsächliche Zulassung von Personen ohne eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG hinreichende Vorqualifikation im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer nicht so gering, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handelte. Die fehlende Vorqualifikation auch nur eines Mitglieds des Kurses wird nämlich - gerade in einer derart kleinen und übersichtlichen Lerngruppe - in besonderem Maß zu Ausgleichsbemühungen der Lehrgangsleitung führen; sie wird daher für die praktische Abwicklung der Fortbildung nicht ohne Auswirkungen bleiben und damit notwendig auch die Gruppe der genügend vorqualifizierten Teilnehmer tangieren. Ob dies bei einem Anteil von 11% nicht hinreichend vorqualifizierter Teilnehmer auch dann gilt, wenn der Fortbildungskurs größer ist und damit die praktischen Möglichkeiten der Lehrgangsleitung, im Lehrbetrieb der unterschiedlichen Vorbildung der Teilnehmer ausgleichend Rechnung zu tragen, immer begrenzter werden, bedarf hier keiner Erörterung. Besonderheiten, die darauf schließen lassen könnten, dass die Teilnahme der nicht hinreichend qualifizierten Klägerin am Lehrgang ohne Auswirkungen bliebe, sind nicht ersichtlich. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob es einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung einer Fortbildungsmaßnahme hat und nicht mehr von einer praktisch zu vernachlässigenden Größe gesprochen werden kann, wenn bei Beginn der Maßnahme einer von neuen Teilnehmern und damit mehr als 10% aller Teilnehmer nicht die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG notwendige Vorqualifikation besitzen, zielt schon der Formulierung nach nicht auf die Klärung einer allgemeinen Rechts- oder Tatsachenfrage, sondern bezieht sich auf die nicht verallgemeinerungsfähigen Umstände des vorliegenden Einzelfalls. Auch die sinngemäß aufgeworfene Frage nach dem im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG noch hinzunehmenden Verhältnis zwischen Teilnehmern ohne hinreichende Vorqualifikation und der Gesamtzahl der Teilnehmer hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Beantwortung dieser Frage hängt nämlich ausschlaggebend von einer Würdigung der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls ab und ist einer für alle Fallgestaltungen maßgeblichen Bestimmung nicht zugänglich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).