Beschluss
14 B 699/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0715.14B699.11.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag, den angegriffenen Beschluss zu ändern und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, 1. den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache zu einer Wiederholungsprüfung im Prüfungsabschnitt IX (Zahnerhaltungskunde), Teil 3 (Kinderzahnheilkunde), zuzulassen, 2. die Leistung im Prüfungsabschnitt IX (Zahnerhaltungskunde), Teil 2 (Parodontologie), vom 6. August 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten, hilfsweise ihn zu einer Wiederholungsprüfung zuzulassen, hilfsweise das Verfahren zur inhaltlichen Entscheidung nach Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Verwaltungsgericht zurück zu verweisen, hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Dem Antrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO ) stattzugeben. Der im Hauptsacheverfahren 10 K 516/11 vor dem Verwaltungsgericht verfolgte und hier zu sichernde oder zu regelnde Anordnungsanspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 12. August 2010 über das endgültige Nichtbestehen der zahnärztlichen Prüfung in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2011 und auf Fortführung der Wiederholungsprüfung ist nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller diesen Anspruch hat. Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache erhöhte Anforderungen an das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stellt, mögen diese Einwände zutreffen: Zwar erstrebt der Antragsteller insofern eine Vorwegnahme der Hauptsache, als er von der Antragsgegnerin weitere Prüfungstätigkeiten fordert und damit eine Verwaltungsressource in Anspruch nehmen will, auf die er im Falle des Unterliegens im Hauptsacheverfahren keinen Anspruch hätte. Die Hauptsache wird nicht vollständig vorweggenommen, da wie der Antragsteller zu Recht ausführt die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorläufig eingeräumten Rechtspositionen rückwirkend entfallen, wenn die Hauptsache erfolglos bleibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993 6 C 20.92 , NJW 1994, 1601. Der Antragsteller würde also auch nach Bestehen etwaiger im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz angeordneter Prüfungen die zahnärztliche Prüfung letztlich dennoch nicht bestehen, wenn die Hauptsacheklage erfolglos bleibt. Ob angesichts dieser nur beschränkten Vorwegnahme der Hauptsache eine Verschärfung des Maßstabs zum Erlass einer einstweiligen Anordnung gerechtfertigt ist, erscheint zweifelhaft. Jedoch ist dies unerheblich, da schon bei Anlegung des gewöhnlichen Maßstabs überwiegend wahrscheinlichen Erfolgs der Hauptsache eine einstweilige Anordnung ausscheidet. Die Prüfungsentscheidung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil wie der Antragsteller vorträgt die Fachprüfung IX. Zahnerhaltungskunde, 3. Teil (Kinderzahnheilkunde), mit 40 Minuten die übliche Prüfungsdauer erheblich überschritten habe. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, enthält die Approbationsordnung für Zahnärzte (ZAppO) keine Zeitvorgabe für diese Prüfung. Zwar ist der Prüfer in diesem Fall nicht etwa völlig frei bei der Bestimmung der Zeitdauer der Prüfung, vielmehr muss die Prüfungszeit sich im Rahmen sachgerechter Gesichtspunkte unter Beachtung der Chancengleichheit der Prüflinge bewegen. Vgl. zum Stand der Rspr. hinsichtlich der Prüfungsdauer Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rn. 339 ff.; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 407 ff. Der Prüfer ist aber entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht auf eine "übliche" Prüfungsdauer entsprechend der Verwaltungspraxis festgelegt, jedenfalls soweit es um eine längere Prüfungszeit als üblich geht. Auch die Fachprüfung IX. Zahnerhaltungskunde, 2. Teil (Parodontologie), vom 6. August 2010 leidet nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an einem Mangel, der die Prüfungsentscheidung vom 12. August 2010 als rechtswidrig erscheinen ließe. Das gilt zum einen, soweit es um die Teilnahme des Dr. T. geht. Bestellt zur Prüferin war alleine Frau Dr. T1. , jetzige I. . Der Antragsteller behauptet noch nicht einmal, dass Dr. T. als Prüfer tätig gewesen sei, was ein Prüfungsmangel gewesen wäre. Ob er als Beisitzer bezeichnet wurde und Protokoll geführt hat, ist irrelevant. Den Begriff des Beisitzers kennt die Approbationsordnung für Zahnärzte ebenso wenig wie den eines Protokollführers. Dass Dr. T. nicht zum Zutritt bei der Prüfung berechtigt gewesen wäre berechtigt gewesen wäre (vgl. § 39 ZAppO), macht der Antragsteller ebenfalls nicht geltend. Ob die Prüfer für die Fachprüfungen IX. Zahnerhaltungskunde, 1. Teil (Kariologie und Endodontologie) sowie 3. Teil (Kinderzahnheilkunde), ordnungsgemäß bestellt waren, ist ebenfalls unerheblich, da diese für den Zeitraum ab 9. August 2010 vorgesehenen Prüfungen nach dem Nichtbestehen der Fachprüfung IX. Zahnerhaltungskunde, 2. Teil (Paradontologie), nicht mehr durchgeführt wurden (vgl. § 53 Abs. 2 Satz 2 ZAppO). Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass zu Unrecht Stellvertreter von Mitgliedern des Prüfungsausschusses eine Prüfung abgenommen hätten (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 ZAppO). Keine Rolle spielt für den Anordnungsanspruch, ob Prüfungsniederschriften ausreichend sind oder ob und gegebenenfalls welche Prüfungsnoten für einzelne Teile von Fachprüfungen mitgeteilt wurden. Mängel des Prüfungsprotokolls führen nicht zur Fehlerhaftigkeit des Prüfungsergebnisses. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2011 14 A 2526/10 , NRWE Rn. 5 ff. Für eine Fehlerhaftigkeit des Vorgangs der Verkündung eines Prüfungsergebnisses gilt dasselbe. Auch die vermeintlich fehlerhafte Durchführung des Widerspruchsverfahrens führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides. Soweit sich der Antragsteller gegen die Bewertung seiner Leistungen in der Fachprüfung IX. Zahnerhaltungskunde, 2. Teil (Parodontologie), vom 6. August 2010 wendet, sind Bewertungsfehler nicht erkennbar. Die Prüferin Dr. I. hat in drei Stellungnahmen vom 21. September 2009, 25. März und 23. Mai 2011 zum Inhalt der Leistung des Antragstellers und ihrer Bewertung Stellung genommen. Die bloße Behauptung eines abweichenden Prüfungsablaufs vermag keine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit der Bewertung zu begründen. Die Bewertung der Prüferin hält sich im Rahmen des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums und wird durch Literaturbelege für die Richtigkeit nur nach Behauptung des Antragstellers gegebener Antworten nicht erschüttert. Da somit sowohl das Prüfungsverfahren als auch die Bewertung der Prüfungsleistung im Hinblick auf die Fachprüfung IX. Zahnerhaltungskunde, 2. Teil (Parodontologie), vom 6. August 2010 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Mängel erkennen lassen, kommen weder eine Neubewertung noch eine Wiederholungsprüfung in Betracht. Für den Hilfsantrag auf Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht gibt es keine Rechtsgrundlage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.