Beschluss
15 A 1312/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0715.15A1312.11.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.533,32 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.533,32 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag, mit dem der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt sowie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Danach sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des „Darlegens“ verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substanziierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2011 ‑ 15 A 2384/10 ‑. Diesen Voraussetzungen genügt das Antragsvorbringen nicht. Die Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 138 Nr. 3 VwGO) durch Übergehen von Beteiligtenvorbringen verlangt, dass sich aus dem Vorbringen die Entscheidungserheblichkeit des nicht berücksichtigten Vortrags in dem Sinne ergibt, dass und weshalb bei Berücksichtigung dieses Vortrags eine andere Entscheidung in Betracht gekommen wäre. Hieran fehlt es. Der Kläger erläutert nicht, weshalb sich der aus seiner Sicht nicht behandelte Vortrag zum Willkürverbot im Rahmen einer Abschnittsbildung, der sich auch auf die Frage der Abgrenzung selbstständiger Erschließungsanlagen habe beziehen sollen, auf die Frage der Abgrenzung der Erschließungsanlage A.-----straße im Mündungsbereich zur P.------straße hätte auswirken können. Das Verwaltungsgericht hat zur Abgrenzung selbstständiger Erschließungsanlagen den in der Rechtsprechung seit Jahrzehnten anerkannten Maßstab der natürlichen Betrachtungsweise herangezogen, der auf das tatsächliche Erscheinungsbild in der Örtlichkeit unter Berücksichtigung von Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung abstellt. Vor diesem Hintergrund hätte es einer eingehenden Begründung bedurft, dass und inwiefern sich der im Urteil nicht behandelte Vortrag des Klägers entweder auf die Maßstabsbildung oder jedenfalls auf das vom Verwaltungsgericht gewonnene Ergebnis hätte auswirken können. Darüber hinaus brauchte das Verwaltungsgericht auf den betreffenden Vortrag des Klägers mangels Entscheidungserheblichkeit aber auch nicht eigens einzugehen. Das im Rahmen einer Abschnittsbildung zu berücksichtigende Willkürverbot bezieht sich auf einen Vergleich der ausstattungsbedingten Kosten der Herstellung mehrerer Abschnitte einer Erschließungsanlage. Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. 2007, § 14 Rz. 25. Demgegenüber erfolgt die Abgrenzung selbstständiger Erschließungsanlagen – wie bereits ausgeführt – auf der Grundlage einer natürlichen Betrachtungsweise nach dem Erscheinungsbild in der Örtlichkeit. Eine an den Herstellungskosten orientierte Betrachtung findet in diesem Rahmen nicht statt. Ebenso wenig steht es im Ermessen der Beklagten, an welcher Stelle eine selbstständige Erschließungsanlage beginnt. Aus diesem Grunde liegen auch die übrigen Zulassungsgründe, soweit sie das Willkürverbot thematisieren, nicht vor. Insbesondere ist die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen ohne weiteres zu verneinen. Ohne Erfolg wendet der Kläger weiter ein, sein Grundstück grenze abgesehen vom Einmündungsbereich in die P1.-----straße nicht an die A.-----straße und erscheine deshalb als Hinterliegergrundstück, das ohne Einwilligung der Eigentümer angrenzender Grundstücke keinen Zugang zur A.-----straße habe. Schon nach seinem eigenen Vortrag grenzt das Grundstück des Klägers an die A.-----straße . Es handelt sich daher um ein Anlieger- und nicht um ein Hinterliegergrundstück. Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).