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Beschluss

1 B 452/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0718.1B452.11.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss fristgerecht vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des Beschlusses geht, rechtfertigen es nicht, dem von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrag erster Instanz, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zuweisungsverfügung der Deutschen Telekom AG vom 16. Dezember 2010 wiederherzustellen, zu entsprechen. Vielmehr fällt die auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens in der fristgerecht vorgelegten Beschwerdebegründungsschrift vom 19. April 2011 zu Lasten des Antragstellers aus. Diesem ist es im Ergebnis zuzumuten, den Ausgang des Widerspruchs- bzw. des Hauptsacheverfahrens abzuwarten und die angefochtene Verfügung (vorläufig) weiterhin gegen sich gelten zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen mit der folgenden Begründung abgelehnt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung enthalte eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung. Inwieweit die Gründe tragfähig seien, erlange erst im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO Bedeutung. In diese Abwägung seien auch die Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren einzubeziehen. Es sprächen überwiegende Gründe dafür, dass sich der angefochtene Bescheid in einem Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen würde. Ein dringendes betriebswirtschaftliches bzw. personalwirtschaftliches Interesse der Deutschen Telekom AG im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG sei zu bejahen. Dieses bestehe darin, dass der Dienstherr gehalten sei, ggf. auch bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen den Beschäftigungsanspruch ansonsten beschäftigungsloser Beamter zu erfüllen. Außerdem bestehe ein entsprechendes Interesse daran, den Kosten der Alimentierung die Dienstleistung des jeweiligen Beamten gegenüberzustellen. Die Zuweisung sei dem Antragsteller auch zumutbar. Hierzu gehöre, dass zur Wahrung des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung dem zugewiesenen Beamten – in der Verantwortung des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens als Dienstherren – hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung bei dem aufnehmenden Unternehmen sowohl ein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne als auch ein solches im konkret-funktionellen Sinne übertragen werde. Dies müsse in der Zuweisungsverfügung selbst erfolgen, weil nur so hinreichend gewährleistet werden könne, dass die Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei dem Postnachfolgeunternehmen selbst verbleibe und nicht dem aufnehmenden Unternehmen überlassen werde. Diesen – streng einzuhaltenden – Maßstäben werde der Zuweisungsbescheid vom 16. Dezember 2010 gerecht. Sowohl der abstrakt-funktionelle als auch der konkrete Aufgabenkreis würden dort benannt. Als abstrakt-funktionelles Amt sei das des Sachbearbeiters Projektmanagement benannt, dem konkret-funktionelle Aufgaben, bestimmt durch sechs Einzelbeschreibungen, zugeordnet würden. Der vorgesehene Einsatz des Antragstellers, der nach eigenem Bekunden dem Amt der Besoldungsgruppe A 8 BBesO angehöre, dürfte seinem statusrechtlichen Amt entsprechen. Die Antragsgegnerin sei der Pflicht zum Nachweis der Amtsangemessenheit der übertragenen Tätigkeiten in dem angefochtenen Bescheid bereits insoweit nachgekommen, als sie das Amt des Referenten mit der Funktion eines Mitarbeiters bei der "früheren Deutschen Bundespost" vergleiche. Die Zuordnung der Ämter entspreche den Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 BBesO, sie gehörten sämtlich der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes an. Der Umstand, dass es sich hierbei um einen gebündelten Dienstposten innerhalb der Grenzen der Laufbahngruppe handele, stehe der Einschätzung der Amtsangemessenheit nicht entgegen. Der Antragsteller lasse im Übrigen außer Acht, dass die Dienstpostenbewertung als solche seine subjektiven Rechte nicht berühre. Diese könnten allenfalls dann verletzt sein, wenn sich die (fehlerhafte) Bewertung als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit und damit als Manipulation zu seinem Nachteil darstellen würde. Anhaltspunkte dafür seien aber nicht erkennbar. Der Antragsteller werde bei der VCS H. auch amtsangemessen eingesetzt. Insoweit bestehende Anlaufschwierigkeiten hätten den Antragsteller in seinem Recht auf amtsangemessene Beschäftigung nicht in unzumutbarer Weise belastet. Dass der Antragsteller nicht sämtliche Tätigkeiten, die im Zuweisungsbescheid aufgeführt seien, in den ersten Tagen habe wahrnehmen können, liege in der Natur der Sache. Die Antragsgegnerin habe insoweit auf ein neunwöchiges Ausbildungskonzept hingewiesen. Auch habe die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass der Bereich Megaplan, in dem der Antragsteller eingesetzt werde, kein zeitlich befristetes Projekt sei, sondern auf unbefristete Zeit am Standort H. vorhanden sein werde. Auch eine Interessenabwägung im Übrigen gehe zu seinen Lasten. Insbesondere stünden die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihren Niederschlag in dem Gutachten des B. A. D. vom 1. April 2010 fänden, der Zuweisung nicht entgegen. Die Wegstrecke vom Wohnsitz zum neuen Arbeitsort sei zumutbar. Die Fahrtstrecke lasse sich mit dem Pkw in ca. 46 Minuten absolvieren. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen ausschließlich auf den öffentlichen Personennahverkehr angewiesen sei, ließen sich dem ärztlichen Gutachten nicht entnehmen. Weitere gesundheitliche Beschränkungen seien von der Antragsgegnerin bei der Zuweisung berücksichtigt worden. So werde der Antragsteller nicht in der Nachtschicht, ohne konflikthaften Kundenkontakt, ohne Zeitdruck und ohne Teamarbeit eingesetzt. Letztlich stehe dem Antragsteller auch ein höhenverstellbarer Schreibtisch zur Verfügung. Zwei solcher Schreibtische stünden nach den Angaben der Antragsgegnerin bereits im Arbeitsbereich des Antragstellers zur Verfügung. Zudem habe die Antragsgegnerin die Bereitschaft erklärt, bei Bedarf weitere höhenverstellbare Schreibtische zu beschaffen. Was der Antragsteller dem mit seinem Beschwerdevorbringen entgegensetzt, stellt die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht durchgreifend in Frage. 1. Zunächst wendet der Antragsteller ein, dass sich im Zuweisungsverfahren die Anordnung eines Sofortvollzuges nicht begründen lasse, da ein hierfür erforderliches öffentliches Interesse nicht vorliege. Es handele sich hier nicht um Gefahrenabwehr, sondern um die Durchsetzung rein privatwirtschaftlicher Interessen Dritter, die in § 126 BRRG keinen Niederschlag gefunden hätten. Damit werden die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen einer den Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Begründung der Vollzugsanordnung nicht erschüttert. Die nach der genannten Vorschrift zu berücksichtigenden Interessen können auch solche von privaten Dritten sein (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Zudem ist die Möglichkeit, die sofortige Vollziehung anzuordnen, nicht bestimmten Rechtsgebieten vorbehalten und bedarf auch nicht einer spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Vielmehr sind Verwaltungsakte, denen gegenüber Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO unter den dort genannten Voraussetzungen generell einer Regelung der sofortigen Vollziehung zugänglich. Richtig ist allerdings, dass in den Fällen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung davon abhängt, ob am Ende tatsächlich ein besonderes Vollzugsinteresse besteht, da die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Ausnahme vom Regelfall des Eintritts der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 VwGO darstellt und daher einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Vgl. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/ Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 975 ff.; ferner Saurenhaus, in: Wysk, VwGO, 2011, § 80 Rn. 51; Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 80 Rn. 91, jeweils m. w. N. Ein solches besonderes Vollzugsinteresse ist gegeben, wenn die (sofortige) Vollziehung des Verwaltungsakts besonders dringlich ist, wobei die herangezogene Ermächtigungsgrundlage die Dringlichkeitsgründe indizieren kann. Vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 80 Rn. 265 und 144 ff. (148). Ein solches besonderes Vollzuginteresse liegt hier unter zwei Aspekten vor. Zum einen ist die Vollziehung der Zuweisung bereits deshalb besonders dringlich und liegt sie im öffentlichen Interesse, weil ansonsten der objektiv rechtswidrige Zustand der Beschäftigungslosigkeit des verbeamteten Antragstellers noch bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens und damit u.U. während eines mehrjährigen Zeitraums andauern würde, obwohl die Antragsgegnerin als Dienstherrin zur Beseitigung dieses Zustandes verpflichtet und hierzu nunmehr in der Lage ist. Zum anderen ist die (sofortige) Vollziehung der Zuweisung hier deshalb dringlich, weil für die Deutsche Telekom AG im Falle der langfristigen Hemmung der Vollziehbarkeit der Zuweisung eine wirtschaftlich nicht zumutbare Situation entstünde. Sie müsste dann nämlich weiterhin ihre Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung des Antragstellers erfüllen (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 5 PostPersRG), ohne dass dieser seine mögliche und dringend benötigte Gegenleistung erbringen müsste, die gerade in einer als Dienst geltenden (vgl. § 4 Abs. 1 PostPersRG) beruflichen Tätigkeit für die Aktiengesellschaft bzw. nach der vorliegenden Zuweisungsverfügung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG für die VCS GmbH besteht. Zudem würden der VCS GmbH und damit mittelbar der Deutschen Telekom AG in diesem Fall Kosten für die Beschäftigung einer Ersatzkraft entstehen, obgleich bei einer sofort vollziehbaren Zuweisung nach dem gesetzlichen Regelungsmodell des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG solche Kosten nicht entstehen müssten. Das diese Interessenlage darlegende Vorbringen der Antragsgegnerin ist nachvollziehbar und kann deswegen nicht als substanzlos abgetan werden. Der Berücksichtigung seines Inhalts als besonderes Vollzugsinteresse kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, es zeige bloß wirtschaftliche Gründe auf, welche nur auf ein nicht berücksichtigungsfähiges privates Interesse führen könnten. Zwar trifft es zu, dass der Nichterhalt der Gegenleistung und die durch eine Ersatzkraft entstehenden Zusatzkosten allein zu wirtschaftlichen Einbußen bei privatrechtlich organisierten Unternehmen führen werden. Diese Sichtweise greift hier aber zu kurz. Sie verkennt zunächst, dass nach wie vor auch der Bund einen Anteil an der Deutschen Telekom AG hält, der sich aktuell auf 31,98 Prozent beläuft. Vgl. die Angaben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. Juni 2011 zur Privatisierungs- und Beteiligungspolitik – Deutsche Telekom AG –, im Internet zu finden unter www.bundesfinanzministerium.de/nn_3384/DE/Wirtschaft_und_Verwaltung/Bundesliegenschaften_und_Bundesbeteiligungen/Privatisierungs_und_Beteiligungspolitik/Deutsche_Telekom_AG/1822.html. Sodann berücksichtigt sie nicht, dass es bei Fragen der Beschäftigung eines Beamten bei der Deutschen Telekom AG oder gemäß entsprechender Zuweisung nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG bei einer Tochtergesellschaft um den gesetzlich vorgesehenen Einsatz von Beamten bei einem zwar privatrechtlich organisierten und auf Gewinnerzielung ausgerichteten, aber nach dem Beleihungsmodell zur Ausübung der Dienstherrnbefugnisse des Bundes ermächtigten (vgl. Art. 143b Abs. 3 Satz 2 und 3 GG, § 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG) Unternehmen – hier der Deutschen Telekom AG – geht. Handelt die Deutsche Telekom AG aufgrund dieses Regelungsmodells bei der gesetzlich nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG vorgesehenen Zuweisung einer Beschäftigung aber gegenüber dem betroffenen Beamten in Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnisse, also funktionell hoheitlich, so spricht alles dafür, die dabei verfolgten – auch wirtschaftlichen – Interessen zumindest als mittelbar öffentliche Interessen zu bewerten. 2. Des Weiteren wendet der Antragsteller ein (Punkte II. und III. des Antragsbegründungsschriftsatzes vom 19. April 2011), die Antragsgegnerin habe ihre Verpflichtung nicht erfüllt, dafür zu sorgen, dass er entsprechend den Ausführungen im Zuweisungsbescheid amtsangemessen verwendet werde. Insbesondere sei ihm auch kein abstrakt-funktionelles Amt übertragen worden. Dieses könne nämlich nur bei einer Behörde, nicht aber bei einem privatwirtschaftlichen Unternehmen bestehen. Diese Einwände greifen ebenfalls nicht durch. Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Gleiches gilt nach § 4 Abs. 4 Satz 3 PostPersRG für die Zuweisung einer Tätigkeit bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Satz 2 gehören. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG, welcher von Verfassungs wegen keinen Bedenken unterliegt, vgl. insoweit Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 5 ME 5/11 –, juris, Rn. 12 f., m. w. N., sind aller Voraussicht nach erfüllt. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG setzt voraus, dass dem Beamten bei dem aufnehmenden Unternehmen der Deutschen Telekom AG "eine dem Amt entsprechende Tätigkeit" zugewiesen wird. Dazu ist vorab klarzustellen, dass mit dieser Wendung lediglich aufgegriffen wird, was die Aktiengesellschaft in Ausübung der Befugnisse des Dienstherrn Bund (Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG, § 1 Abs. 1 PostPersRG) ohnehin einfachgesetzlich wie verfassungsrechtlich zu beachten hat, nämlich für eine amtsangemessene Beschäftigung der bei ihr Dienst leistenden Beamten zu sorgen. Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes (wie hier der Antragsteller) kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG von seinem Dienstherrn verlangen, dass dieser ihm ein abstrakt-funktionelles Amt – also einen nach abstrakten Kriterien umschriebenen Aufgabenkreis – wie auch ein konkret-funktionelles Amt, d.h. einen entsprechenden Dienstposten, überträgt, deren jeweilige Wertigkeiten dem innegehaltenen Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen. Der Beamte ist erst dann mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Amtsposition ausgestattet, wenn diese Ansprüche erfüllt sind. Dabei ist geklärt, dass die Ansprüche dem Kernbereich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zugehören und für den Bereich der Deutschen Telekom AG ohne Abstriche gelten. Denn Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG sieht – in Einschränkung der wirtschaftlichen Entscheidungsautonomie des Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG – vor, dass die Bundesbeamten bei den Postnachfolgeunternehmen unter Wahrung ihrer Rechtsstellung beschäftigt werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 2008 – 2 C 126.07 –, NVwZ 2009, 187 = juris Rn. 11 ff., und vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 –, BVerwGE 126, 182 = juris Rn. 13 ff. Vor diesem Hintergrund sind die rechtlichen Befugnisse einzugrenzen, mit denen einem Postnachfolgeunternehmen gestattet wird, Beamte bei privatrechtlichen, von der Aktiengesellschaft beherrschten Tochter-, Enkelunternehmen und Beteiligungsgesellschaften zu beschäftigen. Den verfassungsrechtlichen Vorgaben muss die Deutsche Telekom AG nicht nur innerhalb ihrer eigenen Betriebe genügen, sondern auch etwa in ausgegründeten Bereichen wie dem hier in Rede stehenden bei der VCS GmbH. Sie darf im Rahmen ihrer Sonderbefugnis aus § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG zur Zuweisung von Beamten an privatrechtliche Tochtergesellschaften keine unternehmerischen Entscheidungen treffen oder sich zu eigen machen, welche die ihr übertragene Ausübung der Dienstherrenbefugnisse beeinträchtigen oder sonst der Rechtsstellung der bei ihr Dienst leistenden Beamten zuwiderlaufen. Dies aber ist etwa auch dann der Fall, wenn die Aktiengesellschaft ihre Zuweisungen so gestaltet, dass die wesentlichen Entscheidungen über den Einsatz eines zugewiesenen Beamten durch die Tochtergesellschaft getroffen werden können oder sogar getroffen werden müssen. Daraus folgt, dass die Verwendung der Beamten auf einem amtsangemessenen Arbeitsposten auch in Fällen der dauernden Zuweisung durch die Postnachfolgeunternehmen – in Ausübung der Befugnisse des Dienstherrn und in den aufgezeigten Grenzen – selbst sichergestellt werden muss. Den aufnehmenden Unternehmen kann die Einsatzgestaltung nicht überlassen werden, weil ihnen weder die Dienstherrnbefugnisse zur Ausübung (weiter-) übertragen worden noch sie an die beamtenrechtlichen Vorgaben gebunden sind. Nur die Postnachfolgeunternehmen selbst sind dazu verpflichtet und mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattet. Die aufnehmende Gesellschaft vermag gegenüber dem zugewiesenen Beamten lediglich das betriebliche Direktionsrecht auszuüben, soweit sie gemäß § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG zur Erteilung von Anordnungen befugt ist. Die dienstrechtlichen Befugnisse bleiben hingegen bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen. Insoweit entspricht die Rechtslage derjenigen bei einer Zuweisung auf der Grundlage des § 123a BRRG, an die sich § 4 Abs. 4 PostPersRG anlehnt. Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Erstes Gesetz zur Änderung des PostPersRG, BT-Drs. 15/3404, S. 8 f. (zu Abs. 4); ebenso Beschluss des Senats vom 16. März 2009 – 1 B 1650/08 –, ZTR 2009, 608 = juris, Rn. 8 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Januar 2009 – 5 ME 427/08 –, juris, Rn. 16, unter Bezugnahme auf Schönrock, Die amtsangemessene Beschäftigung von Beamten nach behördlicher Umorganisation, ZBR 2008, 230 (232); zu § 123a BRRG vgl. Summer, in: Fürst u.a., GKÖD, K § 27 BBG Rn. 22 und 8. Dass den vorstehenden Anforderungen mit der angefochtenen Zuweisungsverfügung nicht genügt wäre bzw. der VCS GmbH dem Antragsteller gegenüber faktisch das betriebliche Direktionsrecht überschreitende Befugnisse eingeräumt würden, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar. Die dem Antragsteller zugewiesene Tätigkeit ist aller Voraussicht nach sowohl im Hinblick auf das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne als auch im konkret-funktionellen Sinne amtsangemessen. Das gilt zunächst für den zugewiesenen Aufgabenbereich eines Sachbearbeiters, der von der Wertigkeit her dem abstrakt-funktionellen Amt eines Fernmeldehauptsekretärs entsprechen muss. In der Zuweisungsverfügung ist dargelegt, dass Sachbearbeiter allgemein auf Dienstposten eingesetzt werden, die ihrer Wertigkeit nach zwischen A 6 und A 9 liegen. Das entspricht einer Zuordnung zum mittleren Dienst, dem der Antragsteller, der ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 8 innehat, auch angehört. Ferner ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, dass dem Antragsteller konkret der abstrakt-funktionelle Aufgabenkreis eines Sachbearbeiters Projektmanagement zugewiesen wird. Hierzu wird in dem Bescheid ferner ausgeführt, dass diese Tätigkeit ausdrücklich der Entgeltgruppe T 4 zugeordnet sei, welche der Wertigkeit nach der Besoldungsgruppe A 9 entspreche, und außerdem festgehalten, dass diese Tätigkeit für den Antragsteller eine höherwertige, Beförderungsexpektanzen eröffnende Tätigkeit darstelle. Bei der vorgenannten Bewertung der Tätigkeit nach T 4/A 9 handelt es sich auch nicht um eine willkürliche Festsetzung, die etwa nur erfolgt ist, um formal die Angemessenheit der Aufgabenzuweisung zu belegen. Die Antragsgegnerin hat, zuletzt im Schriftsatz vom 22. Februar 2011, insoweit erläutert, wie es zu der Festsetzung gekommen ist: Danach sind die der Tätigkeit als Sachbearbeiter Projektmanagement zugeordneten, im Bescheid aufgeführten Einzeltätigkeiten im Rahmen eines Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG, welche gemäß § 1 Abs. 1 PostPersRG die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrnehme, bewertet worden und haben insgesamt zu der genannten Zuordnung nach T 4/A 9 geführt. Diese Bewertung erfülle die Voraussetzungen des § 18 BBesG und halte sich innerhalb der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Die mithin hinreichend erläuterte Aufgabenbewertung bringt für das aufnehmende Unternehmen eine ausreichende Bindung im Hinblick auf den Schutz des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne aus. Die Bindung an eine der Entgeltgruppe T 4 und damit mittelbar der Besoldungsgruppe A 9 entsprechende Funktion macht im Übrigen deutlich, dass die einschlägige – amtsangemessene – Festlegung durch die Deutsche Telekom AG selbst vorgenommen worden ist und nicht durch die VCS GmbH in Anmaßung von Dienstherrenbefugnissen erfolgen kann. Vgl. i. E. BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2011 – 6 CS 10.2944 –, juris, Rn. 14 ff. Darüber hinaus wird dem Antragsteller durch die insgesamt 6 beschriebenen Aufgabenbereiche, welche die konkrete Funktion des Sachbearbeiters Projektmanagement kennzeichnen, tatsächlich ein seinem Statusamt entsprechender bzw. sogar höherwertiger Dienstposten zugewiesen. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen Amtes im konkret-funktionellen Sinne. Er muss grundsätzlich die Veränderung seines Aufgabenbereichs durch Umsetzung – und ggf. wie hier durch Zuweisung – hinnehmen. Allerdings ist ihm aufgrund des durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung ein Aufgabenkreis zuzuweisen, der hinsichtlich seiner Wertigkeit dem statusrechtlichen Amt des Dienstposteninhabers entspricht. Dem Dienstherrn kommt bei der rechtlichen Bewertung von Dienstposten eine uneingeschränkte organisatorische Dispositionsbefugnis zu. Diese wird nur dadurch begrenzt, dass die Gestaltungsbefugnis nicht missbräuchlich erfolgen darf. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt zu prüfen, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprochen haben und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 –, a. a. O., juris, Rn. 12, vom 23. Mai 2002 – 2 A 5.01 –, Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 = juris, Rn. 12 f., und vom 28. November 1991 – 2 C 7.89 –, NVwZ 1992, 573 – juris, Rn. 18. In Anwendung dieses Maßstabes ist für eine missbräuchliche Gestaltung des dem Antragsteller zugewiesenen Dienstpostens nichts ersichtlich. Angesichts des ausführlichen Aufgabenkatalogs kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Antragsteller nicht entsprechend der Wertigkeit seines Statusamtes bzw. sogar höherwertig eingesetzt werden soll und dass insbesondere der Aufgabenkatalog nur vorgeschoben wäre. Soweit der Antragsteller als Indizien für das Gegenteil ansieht, dass nach seiner Schilderung in Wahrheit für ihn keine ausreichende Arbeit vorhanden sei, blendet er dabei aus, dass von ihm zunächst ein von der Antragsgegnerin ausführlich dokumentiertes Fortbildungsprogramm zu absolvieren ist. Dieses dürfte erheblich dadurch erschwert worden sein, dass der Antragsteller in der Zeit vom 22. Februar 2011 bis zum 31. Mai 2011 krankheitsbedingt nur drei Tage im Dienst gewesen ist. Für die Zeit danach liegen keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen gilt insoweit Folgendes: Würde die VCS GmbH den Antragsteller tatsächlich nicht oder dauerhaft unterwertig beschäftigen, so müsste dies die Antragsgegnerin veranlassen, bei der VCS GmbH auf eine der Zuweisungsverfügung entsprechende Beschäftigung zu dringen. Denn die Zuweisungsverfügung lässt eine Interpretation nicht zu, nach der es dem aufnehmenden Unternehmen gestattet sein soll, keine bzw. nur einzelne der aufgeführten Aufgaben zum alleinigen – und dann womöglich unterwertigen – Betätigungsfeld des Antragstellers zu machen. Ein solches Fehlverhalten der VCS GmbH hätte aber keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung selbst, weil es nicht durch diese bedingt wäre. 3. Soweit sich der Antragsteller auf seine gesundheitlichen Einschränkungen bezieht, genügen diese Ausführungen schon nicht den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Denn der Antragsteller setzt sich nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander. Er wiederholt lediglich – noch zudem in komprimierter Form – bereits erstinstanzlich getätigten Vortrag. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, warum es die Fahrtstrecke vom Wohnort des Antragstellers zum neuen Dienstort in H. für zumutbar hält. Hierbei hat es sich konkret zu Fahrtstrecke, Fahrtdauer und zu möglichen Verkehrsmitteln geäußert. Hierauf geht der Antragsteller nicht ein. Unabhängig davon geht der Senat im Übrigen davon aus, dass der Antragsteller bei (unterstellter) Unzumutbarkeit täglicher Fahrten zwischen dem (bisherigen) Wohnort und dem zugewiesenen Dienstort jedenfalls rechtsfehlerfrei auf einen Umzug verwiesen werden kann. Ausgangspunkt dieser Bewertung ist, dass Bundesbeamte keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes haben, vielmehr grundsätzlich mit einer bundesweiten Versetzung (hier: Zuweisung) rechnen müssen und sie dies einschließlich damit ggf. verbundener längerer Fahrzeiten (bei einer vorübergehenden Maßnahme) bzw. der Notwendigkeit eines Umzuges (bei einer – hier gegebenen – Dauermaßnahme) bei der Wohnsitznahme bzw. dem Erwerb von Haus- oder Wohnungseigentum von vornherein mit zu berücksichtigen haben (§ 72 Abs. 1 BBG). Vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 – 1 B 1286/08 – (n.v.). Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage des (bisherigen) Wohnortes mit Blick auf dortiges Haus- oder Wohnungseigentum ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Im Regelfall muss der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte aber Nachteile, welche aus der Lage des selbst gewählten und aufrecht erhaltenen Wohnortes zum (geänderten) Dienstort herrühren, als grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen. Vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 – 1 B 1286/08 – (n.v.). So liegt der Fall auch hier. Es ist dem ledigen Antragsteller gerade auch angesichts der rund vierjährigen Beschäftigungslosigkeit zuzumuten, zur Aufnahme der dauerhaft zugewiesenen Tätigkeit entweder eine Zweitwohnung am Dienstort anzumieten oder in eine dem zugewiesenen Dienstort zumindest hinreichend nahe gelegene Wohnung umzuziehen. Es sind keine hinreichenden Umstände erkennbar, die einer erfolgreichen Wohnungssuche des Antragstellers – erforderlichenfalls einschließlich der Anmietung einer vorübergehenden Unterkunft – bei ernsthaftem Bemühen seinerseits entgegenständen. Ihrer Fürsorgepflicht genügend hat die Antragsgegnerin schon im Zuweisungsbescheid vom 16. Dezember 2010 die Übernahme der Umzugskosten zugesagt und auf Leistungen entsprechend der Konzernbetriebsvereinbarung zum Rationalisierungsschutz für Beamte (KBV Ratio), konkret auf Erstattungen von Fahrmehrleistungen und Zeitaufwand oder Umzugshilfe, hingewiesen. Auch die vom Verwaltungsgericht für maßgeblich gehaltene Aussage der Antragsgegnerin betreffend die Bereitschaft, bei Bedarf weitere höhenverstellbare Schreibtische zu beschaffen, findet in der Begründung des Antrags keine Erwähnung und genügt damit den Darlegungsanforderungen nicht. Der Antragsteller beschränkt sich auch insoweit auf seinen erstinstanzlichen Vortrag, der dahin geht, dass mehrere Menschen sich einen Schreibtisch teilen müssten. 4. Schließlich vertritt der Antragsteller unter Berufung auf eine Entscheidung des OVG Hamburg vom 2. März 2011 – 1 BS 14/11 – die Auffassung, die Zuweisung einer Tätigkeit als Sachbearbeiter im Unternehmen VCS GmbH sei grundsätzlich nicht geeignet, eine amtsangemessene Beschäftigung darzustellen, und bei der Tätigkeit des Sachbearbeiters Backoffice sei die Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes nicht gegeben. Hieraus wird allenfalls deutlich, dass diese Hinweise die zuvor unter 2. abgehandelten Einwände ergänzen (sollen). Eine dem Antragsteller demgegenüber günstigere Bewertung der Rechtslage führen sie nicht herbei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.