6 A 403/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem die Klage eines Lehrers abgewiesen worden ist, ihn trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze nach §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.
Die vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 9. Februar 2009 - 2 C 18.09 - aufgezeigten Anforderungen an die Höchstaltersgrenze sind in den Neuregelun-gen nach §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW n.F hinreichend um-gesetzt.
Die Neuregelungen stehen der Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe entgegen, wenn der Beamtenbewerber seinen Verbeamtungsantrag in der Übergangszeit zwischen den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07 u.a. – und dem Inkrafttreten der Neuregelungen am 18. Juli 2009 gestellt hat und die Voraussetzungen auf der Grundlage der neu gefassten Bestimmungen nicht erfüllt.
In einem solchen Fall ist es gem. § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, dass die Gleich-stellungsbeauftragte und der Vertrauensmann der Schwerbehinderten an der Ent-scheidung über die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht beteiligt worden sind.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.