Beschluss
12 A 2578/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0720.12A2578.10.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe keinen Anspruch auf Änderung der mit Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 16. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2010 auf Ende August 2005 festgesetzten Förderungshöchstdauer auf Ende August 2006. Das Zulassungsvorbringen des Klägers, maßgeblich für die Bestimmung der Förderungshöchstdauer sei nicht die Regelstudienzeit des Bachelorstudiengangs "Internationales Vertriebs- und Einkaufsingenieurwesen", sondern die zwei Semester längere Regelstudiendauer des entsprechenden, daneben noch absolvierten Diplomstudiengangs, rechtfertigt nicht die zuvorderst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Unter Förderungshöchstdauer ist der - regelmäßig in einer Semesterzahl ausgedrückte - Zeitraum zu verstehen, für den während einer bestimmten Ausbildung längstens Ausbildungsförderung geleistet wird. Die insoweit maßgebliche "bestimmte" Ausbildung ist die tatsächlich geförderte Ausbildung. Dies gilt auch, wenn der Auszubildende entweder zeitgleich zwei nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildungen betreibt oder - wie hier - im Verlauf einer förderungsfähigen Ausbildung eine zweite Ausbildung aufnimmt, ohne die zunächst begonnene Ausbildung abzubrechen. Der Diplomstudiengang ist - anders als der Kläger wohl meint - im Vergleich zu dem Bachelorstudium auch eine andere Ausbildung, selbst wenn inhaltlich im Wesentlichen die gleichen Kenntnisse vermittelt worden sein sollten. Die Ausbildung wird nämlich nicht nur durch ihren Gegenstand, sondern auch durch den angezielten Ausbildungsabschluss bestimmt. Vgl. Fischer, in: Rothe/ Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 2 Rn. 12.2. Liegen die sonstigen Voraussetzungen des Gesetzes vor, wird daher auch bei einem Doppelstudium nur für eine der beiden Ausbildungen tatsächlich Ausbildungsförderung geleistet, und zwar grundsätzlich für das Fach, das nach den hochschulrechtlichen Bestimmungen als Hauptstudium geführt wird oder, wenn eine solche Regelung fehlt, für das Fach, das von dem Auszubildenden im Antrag als Hauptfach bezeichnet wird. Nach dem berufsqualifizierenden Abschluss des Hauptstudiums kann das Zweitstudium nur als andere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 BAföG gefördert werden. Vgl. hierzu schon: BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 5 C 63.79 -, BVerwGE 62, 180, juris; Humborg bzw. Fischer, in: Rothe/ Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 7 Rn. 12 und § 15a, Rn. 2. Beantragt der Auszubildende - wie hier - allerdings nur für einen der beiden Studiengänge Ausbildungsförderung, kommt es auf die Frage, welcher Studiengang als Hauptfach zu qualifizieren wäre, nicht an, weil ohnehin nur der von dem Antrag erfasste Studiengang - hier der Bachelorstudiengang - tatsächlich gefördert werden kann. Die Bewilligung von Ausbildungsförderung setzt nämlich nach § 46 Abs. 1 BAföG zwingend einen auf eine konkrete Ausbildung bezogenen Antrag des Auszubildenden voraus. Da ein solcher Antrag des Klägers für den Diplomstudiengang fehlt, kann dahinstehen, ob die Ansicht des Klägers zutrifft, dass er bei entsprechender Antragstellung ohne weiteres die begehrte längere Förderungshöchstdauer hätte erreichen können. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die von dem Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage, ob einem Studenten, der neben einem geförderten Bachelorstudiengang auch das entsprechende Diplomstudium absolviert, die Förderungshöchstdauer für den Diplomstudiengang zukommt, auch wenn insoweit kein förmlicher Antrag gestellt worden ist, lässt sich - wie oben ausgeführt - ohne weiteres auf der Grundlage des Gesetzes und der höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).