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Beschluss

6 A 1545/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0721.6A1545.10.00
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Leitsätze

Erfolglose Klage einer Regierungsamtsinspektorin a.D., sie im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als wäre sie statt in den vorzeitigen in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Klage einer Regierungsamtsinspektorin a.D., sie im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als wäre sie statt in den vorzeitigen in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Das Antragsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon aufgrund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Ist die erstinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Erwägungen gestützt, muss das Zulassungsvorbringen die genannten Erfordernisse in Bezug auf jede dieser Erwägungen erfüllen. Gemessen daran ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Die selbständig tragende, näher begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch der Klägerin scheide schon deshalb aus, weil ihre Versetzung in den einstweiligen Ruhestand rechtmäßig nicht möglich gewesen wäre, stellt die Klägerin mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht durchgreifend in Frage. Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kann, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur die aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitende Selbstbindung des beklagten Landes sein, über Anträge nach § 39 LBG NRW a.F. (jetzt § 31 Abs. 1 BeamtStG) nach Maßgabe der hier einschlägigen Erlasse zu entscheiden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Februar 2008 – 6 B 1896/07 -, juris, vom 18. Oktober 2010 – 6 A 2142/08 -, juris, und vom 15. Juni 2011 – 6 A 571/10 -, juris. Mit dem Zulassungsantrag wird nicht geltend gemacht, dass ein Anspruch auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 LBG NRW a.F. in Betracht gekommen wäre. Ob der Dienstherr nur dann vom Rechtsinstitut des einstweiligen Ruhestandes Gebrauch machen darf, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 39 LBG NRW a.F. vorliegen oder – was Zweifeln unterliegt – eine davon unabhängige Verwaltungspraxis entwickeln darf, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung. Vgl. dazu Götzkes, DÖD 2009, 273; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Oktober 2010 – 6 A 2142/08 -, juris, vom 11. März 2011 – 6 A 523/09 -, juris und vom 26. Mai 2011 – 6 A 2042/09 -, juris. Mit dem Zulassungsantrag wird auch nicht dargetan, dass die Voraussetzungen des § 39 LBG NRW a.F. erfüllende Veränderungen im Aufbau des Polizeipräsidiums L. sowie Auswirkungen auf das Aufgabengebiet der Klägerin gegeben waren. Vorgetragen wird vielmehr, dass in der Informationsschrift des beklagten Landes mit dem Titel "Fragen zum einstweiligen und vorgezogenen Ruhestand" die Möglichkeit aufgezeigt worden sei, Beschäftigte an eine Behörde zu versetzen, die aufgelöst werden sollte. Vor diesem Hintergrund sei eine Versetzung der Klägerin in den einstweiligen Ruhestand nicht ausgeschlossen gewesen, zumal diese Auskunft durch die nachfolgenden Handreichungen, Erlasse und Schreiben nicht aufgehoben oder korrigiert worden sei. Das greift nicht durch. Es kann offen bleiben, ob eine Versetzung an eine aufzulösende Behörde zum Zwecke der einstweiligen Zurruhesetzung rechtmäßig gewesen wäre, was ebenfalls Zweifeln unterliegt. Für einen aus der Selbstbindung des beklagten Landes hergeleiteten Anspruch ist es jedenfalls erforderlich, dass es diesen Ansatz auch tatsächlich weiterverfolgt hat und bei der Vergabe der Anreizmodelle entsprechend verfahren ist. Das ist jedoch weder dargelegt noch erkennbar. Zwar heißt es in der genannten Informationsschrift: "Denkbar ist darüber hinaus die Möglichkeit, Beschäftigte an eine Behörde zu versetzen, die aufgelöst werden soll und sie dann auf ihren Antrag in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen." Anschließend wird jedoch ausgeführt: "In welchem Umfang diese Möglichkeit angeboten wird, ist noch nicht entschieden." Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich aus den weiteren Informationsschriften des beklagten Landes nicht entnehmen, dass an diesem Modell festgehalten wurde: In der "Handreichung zur Anwendung des § 39 LBG als fluktuationsbeschleunigende Maßnahme" vom 28. August 2007 wird die Möglichkeit der Versetzung an eine aufzulösende Behörde nicht mehr aufgegriffen, sondern statt dessen § 39 LBG NRW a.F. dahingehend interpretiert, dass bereits die globale Ausbringung von kw-Vermerken zu einer wesentlichen Veränderung im Aufbau der jeweiligen Behörde im Sinne des § 39 LBG NRW a.F. führe und daraus die Möglichkeit entstehe, bis zur Anzahl der abzubauenden Stellen über § 39 LBG NRW a.F. in den Ruhestand zu treten. Vor dem Hintergrund dieser Interpretation bedurfte es der ursprünglich angedachten "Lösung" über eine Versetzung an eine aufzulösende Behörde nicht mehr. Deshalb wird auch in der weiteren Handreichung zur Umsetzung des einstweiligen Ruhestandes vom 10. September 2007 die Möglichkeit der Versetzung an eine aufzulösende Behörde nicht erwähnt, sondern unter der Überschrift "Organisatorischer Verfahrensgang" darauf hingewiesen, dass die Personalstelle das Verfahren zur Versetzung in den einstweiligen Ruhestand - ohne Versetzung an eine andere Behörde - durchführe. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen ist hinsichtlich der mit dem Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen, "ob die gesamte Verfahrensweise der Beklagten rechtmäßig ist, Beamte durch unvollständige und irreführende Informationen zu einem verbindlichen, nicht abänderbaren Antrag zu veranlassen, obwohl die Kriterien der Bearbeitung des Antrages nicht feststehen, konkrete Altersgrenzen für den einstweiligen Ruhestand nicht genannt werden, aber nach Abgabe dann verbindlich festgelegt werden", und "ob bei der Prüfung der Kausalität eines verursachten Schadens das rechtmäßige Alternativverhalten auch auf das hypothetische Antragsverhalten und die hypothetische Willensbildung anderer Antragsteller abzustellen ist oder nicht, bzw. wen hierfür die Darlegungs- und Beweislast trifft", nicht entsprochen. Auf die Entscheidung der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen kommt es nach den obigen Ausführungen nicht an. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG. Das Klagebegehren der Klägerin ist darauf gerichtet, sie so zu stellen, als ob sie ab dem 1. Januar 2008 in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden wäre. Für ein solches Schadensersatzbegehren enthält das Gerichtskostengesetz keine ausdrückliche Regelung. In Anbetracht der durch § 52 Abs. 5 GKG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung ist jedoch die Regelung des § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG entsprechend anzuwenden, die u.a. Streitigkeiten erfasst, in denen die Versetzung in den Ruhestand streitgegenständlich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009 – 2 B 30.09 -, NVwZ-RR 2009, 823; OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2011 – 6 A 523/09 -, juris. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).