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Beschluss

12 E 1074/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0722.12E1074.10.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 573,54 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 573,54 € festgesetzt. G r ü n d e: Die statthafte Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 26. Mai 2010 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Auch im Lichte des Erinnerungs- und Beschwerdevorbringens begegnet weder der Ansatz der ausgleichsfähigen Kosten für das Vorverfahren noch der Kostenansatz für das erstinstanzliche Verfahren Bedenken. Die ausgleichsfähigen Kosten für das Vorverfahren sind zu Recht unter Zugrundelegung des mit - rechtskräftigem - Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2008 für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzten Streitwerts in Höhe von 21.664,01 € und nicht anhand des mit dem Vorverfahren ursprünglich eingeforderten Gesamtbetrages in Höhe von 33.747,64 € bzw. anhand des von der Klägerin in dem Kostenfestsetzungsantrag angesetzten Werts von 30.753,91 € berechnet worden. Der Gegenstandswert für das Vorverfahren, der von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in dem Kostenfestsetzungsbeschluss inzident festgesetzt wird, entspricht grundsätzlich dem gemäß §§ 52ff., 63 GKG und § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG dem Streitwert entsprechenden Gegenstandswert des gerichtlichen Verfahrens. Die Anbindung des Gegenstandwerts des Vorverfahrens an den gerichtlichen Streitwert entspricht der Regelung des§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Danach sind Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens nur dann erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren - wie hier in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2010 - für notwendig erklärt hat und soweit das Vorverfahren geschwebt hat. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 162 Abs. 1 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist vor diesem Hintergrund zum einen, dass sich an das Vorverfahren überhaupt ein Hauptsacheverfahren angeschlossen hat. Zum anderen folgt aus der Formulierung " soweit ein Vorverfahren geschwebt hat", dass die Kosten des Vorverfahrens nur in dem Umfang zu den gerichtlichen Kosten im Sinne des § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO zu zählen sind, in dem der Gegenstand des Vorverfahrens auch Gegenstand der Klage geworden ist. Die inzidente Festsetzung eines höheren Gegenstandwerts für das Vorverfahren scheidet danach selbst dann aus, wenn der Streitgegenstand des Vorverfahrens weiter war als der des gerichtlichen Verfahrens. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5. September 1994 - 12 C 93.2442 -, BayVBl 1995, 599, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 162, Rn. 16 und § 164, Rn. 2; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2009, § 162, Rn. 108 und § 164, Rn. 19. Die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren ist auch der Höhe nach mit dem reduzierten Gebührensatz von 1,3 zutreffend in die Berechnung eingesetzt worden. Insbesondere war der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht gehalten, von einer Anwendung der Nr. 2301 VV-RVG (früher Nr. 2401) abzusehen und die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG (früher Nr. 2400) - wie von der Klägerin gewünscht - anhand eines Gebührensatzes von 2,0 zu bestimmen. Nach Nr. 2301 beträgt die Geschäftsgebühr 2300 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende Verwaltungsverfahren, wenn bereits eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, nur 0,5 bis 1,3 Gebühren. Dass dieser Gebührentatbestand dem Wortlaut nach erfüllt ist, insbesondere, dass eine Tätigkeit des Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, stellt die Klägerin nicht in Frage. Anders als die Klägerin meint, bestehen gegen den Ansatz der reduzierten Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV-RVG auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, und zwar auch nicht im Hinblick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Für die von der Klägerin angeführte Ungleichbehandlung gegenüber einem Kläger, der, weil er seinen Anwalt erst im Widerspruchsverfahren eingeschaltet hat, die höhere Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG erstattet bekommt, besteht nämlich ein sachlicher Grund. Der diese Ungleichbehandlung rechtfertigende sachliche Grund liegt darin, dass nach § 80 VwVfG und § 63 SGB X nur die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig sind und Hintergrund der reduzierten Geschäftsgebühr ist, dass der Anwalt bereits im vorausgegangen Verwaltungsverfahren mit der Angelegenheit befasst war. Wegen der Vorbefassung erspart er sich Arbeitsaufwand und seine Tätigkeit wird erleichtert, weil er mit dem Sach- und Streitstand schon vertraut ist. Der Umstand, dass der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren nach Nr. 2301 VV-RVG geringer vergütet wird, hat seinen sachlichen Grund somit darin, dass er durch die - nach Nr. 2300 VV-RVG bereits vergütete - vorangegangene Tätigkeit im Ausgangsverfahren bereits in den Fall eingearbeitet ist. Vgl. ausführlich zu der gleichgelagerten Problematik der Nr. 2400 und 2401 VV-RVG (früher Nr. 2500 und 2501) BSG, Urteil vom 25. Februar 2010 - B 11 AL 24/08 R -, BSGE 106, 21, juris, m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. Februar 2008 - 13 S 2939/07 -, JurBüro 2008, 317, juris. Der Hinweis der Klägerin auf die Regelung des § 15a RVG über die Anrechnung einer Gebühr geht schon deshalb fehl, weil das strukturelle Verhältnis zwischen Nr. 2300 VV-RVG und Nr. 2301 VV-RVG nicht das einer Anrechnung ist. Für das Ausgangsverfahren und das Widerspruchsverfahren, die nach § 17 Nr. 1 RVG verschiedene Angelegenheiten sind, entstehen nämlich nicht jeweils volle Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 VV-RVG, die erst in einem zweiten Schritt teilweise aufeinander angerechnet werden; sondern für die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren entsteht die Geschäftsgebühr bei einer Vorbefassung des Bevollmächtigten von vorneherein nur in der reduzierten Höhe der Nr. 2301 VV-RVG. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. Februar 2208 - 13 S 2939/07 -, a.a.O. Vor diesem Hintergrund besteht weder Anlass für eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung des eindeutigen Wortlauts der Nr. 2301 VV-RVG noch für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, letzteres auch mit Blick darauf, dass die Verfassungsbeschwerde gegen das oben angeführte Urteil des Bundessozialgerichts vom Bundesverfassungsgericht nicht angenommen wurde. Es sind ferner keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Nr. 2301 VV-RVG nach dem Willen des Gesetzgebers nur im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten, aber nicht im Verhältnis zwischen dem Mandanten und dem kostenpflichtigen Verfahrensgegner Anwendung finden sollte. Die Regelung gilt zwar in erster Linie im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber. Indem § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO jedoch die gesetzlichen Gebühren für erstattungsfähig erklärt, knüpft er für das Kostenfestsetzungsverfahren unmittelbar an die gebührenrechtlichen Bestimmungen und damit auch an die Nr. 2301 VV-RVG an. Die Anknüpfung unterliegt nach dem klaren Gesetzeswortlaut keinen Einschränkungen mit der Folge, dass die Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren sowohl im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten als auch im Verhältnis zwischen dem Mandanten und dem Streitgegner nur in der reduzierten Höhe der Nr. 2301 VV-RVG entsteht. Insoweit gilt nichts anderes als für die Regelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG. Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 9 KSt 4/08 u.a. -, BayVBl 2010, 30, juris. Nach alledem hat der Senat keine Veranlassung der angeführten abweichenden Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 3 C 07.1903 -, juris, zu folgen. Schließlich ist auch der Ansatz der Mehrwertsteuer in Höhe von 16% bei den ausgleichsfähigen Kosten des Vorverfahrens nicht zu beanstanden. Gemäß § 27 UStG gilt ein geänderter Mehrwertsteuersatz, vgl. § 12 UStG, für alle Umsätze, die nach dem Inkrafttreten der Änderungsvorschrift, derzeit nach dem 1. Januar 2007, ausgeführt wurden. Die Leistung eines Anwalts ist ausgeführt, wenn er seine geschuldete Gesamtleistung erbracht hat. Der Zeitpunkt ist beim Rechtsanwalt identisch mit der Fälligkeit im Sinne von § 8 RVG. Vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, VV 7008, Rn. 30. Die Vergütung wird nach dem seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 2004 unverändert gebliebenen § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Das Vorverfahren, dass nach dem insoweit ebenfalls unveränderten § 17 Nr. 1 RVG gegenüber dem gerichtlichen Verfahren eine eigene Angelegenheit darstellt, war mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2006 bereits beendet. Zu diesem Zeitpunkt belief sich die Mehrwertsteuer jedoch noch auf 16%. Da die Klägerin schon mit ihren Angriffen gegen die Berechnung der ausgleichsfähigen Kosten des Vorverfahrens nicht durchdringt, gehen die von deren Erfolg abhängigen Angriffe gegen die Höhe der in Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG vorgenommen Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 VV-RVG auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG ins Leere. Davon, dass diese Anrechnung vorliegend im Grundsatz zulässig und geboten ist, geht auch die Klägerin aus. Soweit die Klägerin sich noch gegen die Berechnung des materiellen Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin gegen den Beklagten hinsichtlich der Kosten des Vorverfahrens, soweit diese Erfolg hatte, wendet, fehlt es bereits an der Entscheidungserheblichkeit dieses Vorbringens. Diese Ausführungen sind erkennbar nur als Beispiel gedacht und wirken sich auf die Höhe der zu erstattenden gerichtlichen Kosten nicht aus. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 , 52 Abs. 1 und 3 sowie 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Streitwert im Kostenfestsetzungsverfahren ergibt sich grundsätzlich aus der streitigen Differenz zwischen der vom Bevollmächtigten beantragten und der tatsächlich festgestellten Vergütung. Die Klägerin hat mit der Erinnerung und der Beschwerde die sie allein beschwerende Kostenfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren einschließlich der ausgleichsfähigen Kosten des Vorverfahrens angegriffen. Nachdem der Ansatz einer sog. Einigungsgebühr im Vorverfahren in Höhe von 789,- € zuzüglich der Mehrwertsteuer im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nicht aufrechterhalten wurde, beantragt die Klägerin insoweit noch die Berücksichtigung ausgleichsfähiger Kosten in Höhe von insgesamt 3.191,44 € (1.919, 20 € für das Vorverfahren und 1.272,24 € für das gerichtliche Verfahren). Im Vergleich zu dem in dem Kostenfestsetzungsbeschluss in Ansatz gebrachten Betrag in Höhe von 2.519,45 € (997,37 € und 1.522,08 €) beläuft sich die Differenz bei Berücksichtigung der in die Berechnung des Erstattungsbetrages noch einzustellenden außergerichtlichen Kosten des Beklagten in Höhe von 33,50 €, den bereits gezahlten Gerichtskosten in Höhe von 864,- € und der erforderlichen Kostenquotelung mit einem Faktor 0,8535 auf 573,54 €. Der Beschluss ist unanfechtbar, vgl. §§ 152 Abs. 1 VWGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3.