Beschluss
12 A 1729/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0729.12A1729.10.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.770 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.770 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Zulassungsvortrag vermag namentlich nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, der Beklagte dürfe zur Prüfung der Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen, dass nämlich die Erfüllung der Aufgaben des Empfängers ohne die Zuwendung nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang möglich ist bzw. der finanzielle Bedarf nicht vollständig aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann, die Vorlage der gesamten Einnahmen- und Ausgabenaufstellung einschließlich der entsprechenden Originalbelege verlangen. Dass der Kläger die Erfüllung dieser Forderung verweigert hat, wird nicht bestritten. Ihre Berechtigung folgt aus der Nebenbestimmung/Auflage b) "Verwendungsnachweis" zum Zuwendungsbescheid vom 17. September 2007 i. V. m. Nr. 2.1 der Zuwendungsrichtlinien bzw. Nr. 1 Abs. 2 der Förderrichtlinien. Die beiden Richtlinien definieren insoweit nicht den Zweck der Zuwendung, sondern eine ihrer Voraussetzungen, und sind dadurch, dass sie auf Seite 1 unten des Zuwendungsbescheides vom 17. September 2007 als Grundlage der Bewilligung bezeichnet werden, auch für den Kläger verbindlich geworden. Die vom Kläger für die Festlegung des Zuwendungszwecks nur durch den Zuwendungsbescheid selbst angeführte Rechtsprechung, vgl. VG Köln, Urteil vom 10. Juni 2010 – 16 K 5313/08 –, Städte- und Gemeinderat 2010, Nr. 9, 38; juris, ist hier ebenso wenig einschlägig, wie die Rechtsprechung dazu, wann im subventionsrechtlichen Sinne von einer Zweckverfehlung als auflösender Bedingung für eine Zuwendung auszugehen ist. Vgl. Sächs.OVG, Urteil vom 8. Oktober 2009 – 1 B 139/07 –, juris. Auch die Rechtsprechung zur Auslegung von Förderungsbescheiden unter entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB, wonach nicht der innere Wille, sondern der erklärte Wille maßgeblich sein soll, vgl. Nds. OVG, Urteil vom 20. August 2002 – 11 LB 19/02 –, juris, greift angesichts der ausdrücklichen Bezugnahme des Zuwendungsbescheides vom 17. September 2007 auf die Zuwendungsrichtlinien und die Förderrichtlinien nicht. Dass der Text der Richtlinien nicht im Zuwendungsbescheid mit abgedruckt ist, besitzt bei der hier anzunehmenden hinreichenden Zugänglichkeit dieser Zuwendungsgrundlagen keine entscheidende Bedeutung. Geht das Verwaltungsgericht danach zu Recht von einem mangelnden Nachweis als Rechtfertigungsgrund für den Widerruf der Zuwendung aus, kommt es auf die Frage der zulässigen Pauschalierung der Zuwendung und der korrekten Zuordnung der Aufwendungsersatzansprüche zu den Personalkosten oder zu den Sachkosten, denen die Zuwendung ausdrücklich dienen sollte, nicht an. Zu Unrecht rügt der Kläger auch erneut, er sei vor Erlass des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides vom 27. Juni 2009 nicht ordnungsgemäß nach § 28 VwVfG von der Beklagten angehört worden, so dass der Bescheid mangels Nachholung schon in formeller Hinsicht rechtswidrig sei. Soweit die Behörde bei der Anhörung den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt so konkret umschrieben hat, dass für den Beteiligten hinreichend erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und mit welcher eingreifenden Entscheidung er zu welchem ungefähren Zeitpunkt zu rechnen hat, vgl. etwa: Huck, in: Huck/Müller, VwVfG, 1. Auflage 2011, § 28 Rn. 14; Rietgen, in: Knack/Hennecke, VwVfG, 9. Auflage 2010, § 28 Rn. 18, jeweils m. w. N., werden dem die beiden Anhörungsschreiben der Beklagten vom 10. November 2008 und vom 8. Juli 2009 im Zusammenhang mit dem vorausgegangenen Schriftwechsel ausreichend gerecht, zumal schon im Zuwendungsbescheid vom 17. September 2007 unter c) der Nebenbestimmungen/Auflagen auf die Möglichkeit des Widerrufs des Zuwendungsbescheids und der Rückforderung der Gelder für den Fall unvollständiger Angaben hingewiesen worden ist. Die Berufung kann nach alledem auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Wie bereits ausgeführt, besitzen die vom Kläger als grundsätzlich empfundenen – ohnehin auch nicht, wie erforderlich, in konkrete Fragen gekleidete – Probleme um die Festlegung des Zuwendungszwecks, die Auslegung eines Zuwendungsbescheides und das Vorliegen einer Zweckverfehlung als auflösender Bedingung keine Entscheidungser-heblichkeit im vorliegenden Verfahren. Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Abweichungen kommt– abgesehen davon, dass der Kläger entgegen dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO keine anderslautenden Obersätze des angefochtenen Urteils aufzeigt – schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei den in Bezug genommenen Urteilen des Niedersächsischen OVG vom 20. August 2002 – 11 B 19/02 – und des Sächsischen OVG vom 8. Oktober 2009 – 1 B 139/07 – von vornherein nicht um divergenzfähige Entscheidungen handelt. Nur die Abweichung von einer Entscheidung des im Instanzenzug übergeordneten Berufungsgerichtes rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen Divergenz. Vgl. etwa: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 162, m. w. N. Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel rügt und die Zulassung der Berufung auch nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begehrt, wird übersehen, dass die vermeintlich unzureichende Anhörung nach § 28 VwVfG allenfalls der Beklagten und nicht – wie vom Gesetz verlangt – dem Gericht im Rahmen seiner Rechtsfindung unterlaufen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Auch der Senat hält § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO nicht für einschlägig, da sich die Rückabwicklung der Zuwendung nach gemeinderechtlichen Regelungen und dem Verwaltungsverfahrensgesetz regelt, während die fürsorgliche Aufgabe der Sozialberatung lediglich das Ziel der Subventionierung dargestellt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).