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Beschluss

19 B 718/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0729.19B718.11.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu Unrecht stattgegeben hat. Ohne Erfolg bleibt der der Sache nach einzige gegen den angefochtenen Beschluss erhobene, rechtlich nicht weiter begründete Einwand des Antragsgegners, es sei „nicht nachvollziehbar“, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG einen Anspruch auf Aufnahme in die Gesamtschule trotz Kapazitätserschöpfung hergeleitet habe; allein durch den Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG entstehe kein Aufnahmeanspruch, vielmehr hätten die Antragsteller lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Schulaufnahme des Antragstellers zu 3. mit der Folge eines erneuten ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens. Dieser Einwand stellt, abgesehen davon, dass auch im Schulaufnahmeverfahren eine Ermessensreduzierung auf Null zu einem Aufnahmeanspruch führt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. 9. 2003 ‑ 19 B 1923/03 -; ferner zum Anspruch auf Neubescheidung bei fehlerhafter Ausübung des Aufnahmeermessens OVG NRW, Beschluss vom 26. 9. 1996 - 19 B 2155/96 -, nicht in Frage, dass der aufgrund der eingeräumten Fehler im Aufnahmeverfahren zugestandene Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO - wie hier - als Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 1 und 2 ZPO bei Glaubhaftmachung auch des Anordnungsgrundes einer vorläufigen Regelung in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis zugänglich ist und bedarf, die in der Verpflichtung des Antragsgegners zur (rechtlich nur) vorläufigen Aufnahme des betroffenen Schülers in die Schule besteht. Eine derartige vorläufige Regelung dient gerade der Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG. Vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., 2010, Rdn. 123 Rdn. 12, m. w. N. Dies gilt auch, wenn die Aufnahmekapazität der Schule nur tatsächlich, nicht aber rechtlich erschöpft ist, weil das Aufnahmeverfahren fehlerhaft durchgeführt worden ist. Letzteres ist hier aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses schon deshalb der Fall, weil die Schulleiterin ungeachtet aller weiteren Mängel ihrer Aufnahmeentscheidungen fehlerhaft die vorhandene Kapazität dadurch nicht ausgeschöpft hat, dass sie (zunächst) drei Plätze „für Widersprüche freigehalten“ hat. Daraus ergibt sich für die Antragsteller nicht nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, sondern ein Aufnahmeanspruch, weil das Ermessen der Schulleiterin jedenfalls aufgrund der hier vorliegenden Besonderheiten des Einzelfalls auf Null reduziert ist. Diese Besonderheiten des Einzelfalls hat das Verwaltungsgericht zutreffend aus dem prozessualen Verhalten der Schulleiterin hergeleitet. Sie hat die verfassungsrechtlichen Ansprüche der Antragsteller auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes und auf Schulformwahlfreiheit dadurch verletzt, dass sie ohne Ankündigung und ohne Rücksicht auf das vorliegende Eilverfahren die bei Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung noch freien drei Plätze „für Widersprüche“ an andere Schüler vergeben hat. Dabei erweckt die Vergabe der drei Plätze den Eindruck, dass die Vergabe unter bewusster Umgehung der Rechte der Antragsteller erfolgte. Denn im Kern ist der Antragsteller zu 3. nach dem Vortrag der Schulleiterin deshalb nicht in das die drei Plätze betreffende „Vergabeverfahren“ einbezogen worden, weil er anders als die berücksichtigten Schüler seinen Widerspruch nicht begründet habe. Das ist so richtig, lässt aber völlig unberücksichtigt, dass der Antragsteller seinen Widerspruch nur deshalb nicht begründet hat, weil seine Prozessbevollmächtigten zu Recht mit Schreiben vom 1. 3. 2011 eine weitergehende Begründung der Ablehnungsentscheidung der Schulleiterin erbeten hatte, die bis heute nur teilweise erfolgt ist. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass die Durchführung des Aufnahmeverfahrens nach wie vor nicht in allen Einzelheiten offen gelegt worden ist. Vor diesem Hintergrund müssen sich die Antragsteller auch mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf eine erneute Ermessensentscheidung der Schulleiterin verweisen lassen. Vielmehr ist es deren Sache, die von ihr herbeigeführte Situation zu bewältigen und den Antragsteller zu 3. zusätzlich aufzunehmen. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 29. 9. 2003 ‑ 19 B 1923/03 -, 18. 12. 2000 - 19 B 1306/00 -, 15. 8. 2000 - 19 B 1177/00 -, 26. 9. 1996 ‑ 19 B 2155/96 -, und 17. 8. 1992 - 19 B 3241/92 -, juris, Rdn 33, jeweils m. w. N.; ferner zur zusätzliche Aufnahmeverpflichtung der Schule Sächs.OVG, Beschluss vom 8. 12. 2008 - 2 B 316/08 -, juris, Rdn. 17; OVG Berlin, Beschluss vom 17. 12. 2004 ‑ 8 S 110.04 -, juris, Rdn. 10, 16, Der unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. 11. 2010 angestellte Vergleich des Antragsgegners mit der beamtenrechtlichen Konkurren-tenklage („nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung“) geht schon deshalb fehl, weil diese Entscheidung eine Anfechtungsklage betrifft und das Gericht auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung erkannt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. 11. 2010 - 2 C 16.09 -, juris, Rdn. 6, 10, 16, 27, 29, 39, 43. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).