Beschluss
11 A 60/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0801.11A60.10.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 61.690,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 61.690,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 ‑ 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1. Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, S. 9. Hiervon ausgehend legt die Klägerin mit dem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel nicht dar. Sie sieht die erstinstanzliche Entscheidung als zweifelhaft an, weil sie die in Rede stehenden Parkplatzflächen vor dem E. Hauptbahnhof als nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet einstuft. Sie nimmt an, dass die Aufstellung der Parkscheinautomaten keine Sondernutzung einer öffentlichen Straße sei, weshalb die Voraussetzungen für die auf § 22 StrWG NRW gestützte Verfügung mit dem Ziel der Entfernung der aufgestellten Parkscheinautomaten nicht erfüllt seien. a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Urteils des Verwaltungsgerichts begründen die von der Klägerin erhobenen Einwände gegen dessen Feststellungen zum Vorliegen einer stillschweigenden Widmung der Parkplatzflächen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die vor dem Bahnhofsgebäude auf dem Flurstück 201 gelegenen Parkplatzflächen zu Recht als öffentliche Verkehrsfläche qualifiziert. Es hat unter Heranziehung der vom Preußischen Oberverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze zur Entstehung von öffentlichen Straßen - vgl. PrOVG, Urteil vom 25. April 1911 ‑ IX A 17/10 ‑ , PrOVGE 59, 404 (410) - festgestellt, die Bestimmung für den öffentlichen Verkehr (auch) dieser Flächen ergebe sich daraus, dass die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft als damalige Eigentümerin, die Stadt E1. als Wegeunterhaltungspflichtige und die Wegepolizeibehörde diese Fläche dem öffentlichen Verkehr stillschweigend gewidmet habe. Die dagegen erhobenen Einwände, es sprächen überzeugende Tatsachen gegen eine stillschweigende Widmung, greifen nicht durch. Es ist unerheblich, dass, wie die Klägerin behauptet, nicht mehr aufklärbar sei, ob die Reichsbahn als damalige Eigentümerin den von der Stadt E1. aufgestellten Fluchtlinienplänen widersprochen habe und warum der im Fluchtlinienplan von 1934 festgestellte Vorbehalt der Reichsbahn im Jahr 1953 weggefallen sei. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das Verhalten der damaligen Eigentümerin der Grundstücksfläche erlaube nur den Schluss, diese habe sich mit der öffentlich-rechtlichen Bestimmung dieser Fläche für den öffentlichen Verkehr zumindest abgefunden bzw. in diese gefügt. Diese Schlussfolgerung hat das Verwaltungsgericht nicht nur mit dem fehlenden Widerspruch gegen die Festsetzung der Straßenfluchtlinie und dem Wegfall des Vorbehalts der Reichsbahn begründet, sondern auch mit der objektiven Interessenlage der Eigentümerin des Bahnhofgebäudes gerichtet auf die Eröffnung des öffentlichen Verkehrs sowie die Überwälzung der Straßenbaulast auf die Stadt und insbesondere mit dem diese Interessenlage manifestierenden Ersuchen der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft im Schreiben vom 7. Juli 1931 an den Oberbürgermeister der Stadt, in dem diese „um baldige Herstellung des Zufahrtswegs zum neuen Amtsgebäude“ bat. Der Einwand der Klägerin, die Schaffung von Parkmöglichkeiten in den 1930er Jahren könne der objektiven Interessenlage der Reichsbahn nicht entsprochen haben, ist nicht geeignet, diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Denn es ist anzunehmen, dass sich das Interesse der Reichsbahn an der Eröffnung des öffentlichen Verkehrs vor dem Amtsgebäude auf den gesamten Bahnhofsvorplatz bezog, von dem erst später Teilflächen für den ruhenden Verkehr genutzt wurden. Gleiches gilt, soweit die Klägerin meint, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur einheitlichen Verkehrskonzeption der öffentlichen Verkehrsströme in Bezug auf den Hauptbahnhof seien schon deshalb nicht überzeugend, weil Parkplätze zum Zeitpunkt der Anlegung des Zufahrtwegs keine maßgebliche Bedeutung gehabt hätten. Denn auch insoweit ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat ‑ kein Hinweis darauf, dass gerade die Parkplatzfläche, die ein schmales Teilstück des heutigen Flurstücks 201 bildet, von der Verkehrskonzeption ausgenommen und deshalb nicht Teil der gesamten öffentlichen Verkehrsfläche werden sollte. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Unselbstständigkeit des Parkstreifens nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) StrWG NRW spiegelt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht eine mangels Übertragbarkeit auf die damalige Rechtslage erfolgte Fehlbewertung des Gerichts wider. Das Verwaltungsgericht hat durch diesen Hinweis lediglich die Sachfremdheit der Überlegung der Klägerin verdeutlicht, das Flurstück 201 sei grundsätzlich als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet, diese Widmung gelte aber nur für die Fahrbahn und den Bürgersteig, nicht jedoch für die vorhandene Parkplatzfläche. In diesem Zusammenhang hat das Gericht ausgeführt, die Parkplätze stellten sich nicht als abgegrenzte, von der öffentlichen Verkehrsfläche unabhängige selbstständige Stellplatzfläche, sondern als zwischen Fahrbahn und Bürgersteig angelegter unselbstständiger Parkstreifen dar, der nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) StrWG NRW bereits definitionsgemäß zur öffentlichen Straße gehöre, und mit diesen Ausführungen ersichtlich nicht eine Begründung für eine in den 1930er Jahren erfolgte stillschweigende Widmung der Parkplatzfläche als öffentliche Verkehrsfläche abgegeben. Aus welchen Gründen privatrechtliche Gestattungs- oder Parkraumbewirtschaftungsverträge zwischen der Bundesbahn und der Stadt E1. in Bezug auf diese Parkplatzflächen geschlossen worden sind, spielt, anders als die Klägerin meint, keine Rolle. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die zuvor erfolgte Widmung der in Rede stehenden Fläche als Teil der öffentlichen Straße dadurch nicht hat beeinträchtigt werden können. Vgl. hierzu die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des PrOVG, Urteil vom 4. Januar 1915 ‑ IV C 143/14 ‑, PrOVGE 69, 328 (330 f.), wonach, „wenn ein Weg einmal ein öffentlicher geworden ist, später zeitweilig bestehende Irrtümer - auch bei der Wegepolizeibehörde - über die Öffentlichkeit des Weges unerheblich sind“. Die dem öffentlichen Verkehr gewidmete Fläche konnte vielmehr nur durch ein - nicht durchgeführtes - förmliches Einziehungsverfahren, nicht aber durch zwischen der Bundesbahn und der Stadt E1. geschlossene privatrechtliche Verträge, ihre Eigenschaft als öffentliche Verkehrsfläche verlieren. Vgl. hierzu PrOVG, Urteile vom 3. November 1893 ‑ IV 57/93 -, PrOVGE 25, 207 (211), vom 2. Oktober 1913 - IV C 11/13 -, PrOVGE 65, 299 (300 f.), und vom 17. Dezember 1936 - IV C 85/35 -, PrOVGE 99, 130 (134 f.); für die Zeit vor dem Inkrafttreten des LStrG 1961: OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 1953 - IV A 1386/52 -, OVGE 8, 59 (61 ff.); in diesem Sinne auch OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 1994 ‑ 23 A 3529/92 -, S. 15 des Urteilsabdrucks. Soweit die Klägerin einwendet, der Flächennutzungsplan sehe die Darstellung „Bahnanlagen, Bahnhof“ nicht nur für das Bahnhofsgebäude und die Gleisanlagen, sondern auch für den Vorplatz vor, gilt nichts anderes. Eine öffentliche Straße verliert ihren Rechtsstatus nicht durch eine - unterstellt ‑ anderslautende Darstellung in einem erst später erstellten Flächennutzungsplan, die ein förmliches Einziehungsverfahren nicht ersetzen kann. Aus welchen Gründen Grundstücksteilungen stattgefunden haben und weshalb das Flurstück 201 im Zuge dieser Teilungen entstanden ist, ist mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ebenfalls ohne Belang. Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung zu Unrecht ergänzend auf die Entscheidung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts - vgl. Urteil vom 17. September 1879, PrOVGE 5, 229 ff. - gestützt, hat sie ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aufgezeigt. Zwar ist zutreffend, dass sich die Entscheidung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts zur Rechtsnatur „eines“ einzigen „Zufuhrweges zum Bahnhofe“ verhält und nicht zur Rechtsnatur von Parkplätzen für einen solchen. Gleichwohl konnte das Verwaltungsgericht die Entscheidung für seine ergänzende Begründung heranziehen, von einer öffentlichen Verkehrsfläche sei auch auszugehen, wenn die Voraussetzungen einer Widmung zur Gemeindestraße nicht erfüllt seien. Das Preußische Oberverwaltungsgericht hatte u. a. ausgeführt (s. S. 238): „Die Klägerin vermag, wenngleich sie das Eigenthum an dem Wegekörper für sich in Anspruch nimmt und den Weg als ihren Privatweg bezeichnet, doch nicht zu bestreiten, daß sie denselben thatsächlich dem öffentlichen Verkehr ohne Einschränkungen überlassen hat. Der Weg ist von der ... Eisenbahngesellschaft bei Erbauung ihres Bahnhofes ... als Zugangsweg von der Stadt ... und einem großen Theile des Kreises ... angelegt und somit von ihr der Natur der Sache nach von vornherein für den öffentlichen Verkehr bestimmt. Er ist als solcher in dem Spezialprojekt des Bahnhofs eingezeichnet und im Zusammenhange mit der ganzen Bahnanlage landespolizeilich revidirt und genehmigt, woraus allerdings nicht folgt, daß er einen Theil der Bahn selbst ... bildet, wohl aber zu schließen ist, dass die revidirende Landespolizeibehörde den Weg gleichfalls als einen für den öffentlichen Verkehr bestimmten Weg angesehen und genehmigt habe.“ Auf der Grundlage dieser Ausführungen des Preußischen Oberverwaltungsgerichts kann auch hier hinsichtlich des Zufahrtswegs einschließlich der Flächen des heutigen Flurstücks 201 von einer Bestimmung für den öffentlichen Verkehr ausgegangen werden. Der Zufahrtsweg zum „Amtsgebäude“ ist von der Stadt E1. -I. auf Ersuchen der Reichsbahn angelegt worden. Wenn die Genehmigung zur Errichtung des „neuen Amtsgebäudes“ in den 1930er Jahren auf eisenbahnrechtlicher Grundlage die Errichtung des Zufuhrwegs eingeschlossen haben sollte, so wäre dieser im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung „der Natur der Sache nach von vornherein“ „wie die Eisenbahn selbst“ für den öffentlichen Verkehr bestimmt, ohne aber Teil der Eisenbahnanlage zu bilden. Anhaltspunkte dafür, dass die Reichsbahn Teilbereiche des Bahnhofvorplatzes bzw. des Zufahrtswegs nicht dem öffentlichen Verkehr überlassen wollte, sind von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt worden oder ersichtlich. Abgesehen davon räumt die Klägerin jedenfalls die Widmung bzw. die Überlassung des Bürgersteigs und der Fahrbahn für den öffentlichen Verkehr selbst ein, sodass die Annahme der anderweitigen Bestimmung gerade dieses schmalen dazwischen liegenden Teilstücks bei Anlegung der Zufahrtwegefläche schon auf der Grundlage ihres eigenen Vortrags nicht plausibel ist. b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Urteils des Verwaltungsgerichts begründen die Ausführungen der Klägerin zur Frage des Fehlens einer stillschweigenden Widmung der Parkplätze aber auch deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil für die Erforderlichkeit einer Sondernutzungserlaubnis eine selbstständig tragende weitere Begründung gegeben hat. Es hat darauf abgestellt, dass der Standort der streitgegenständlichen Parkscheinautomaten auf dem Gehweg unzweifelhaft zur öffentlichen Straße gehöre, was die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt habe (vgl. Seite 11 des Urteilsabdrucks, erster Absatz am Ende). Diese Feststellung hat die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht substantiiert angegriffen. Danach ist die zwischen den Beteiligten im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung streitige Frage, ob die Aufstellung der Parkscheinautomaten als erlaubnisbedürftige Sondernutzung einer öffentlichen Straße zu werten ist, auch deshalb zu bejahen, weil sich der Aufstellungsort der zwei Parkscheinautomaten auf dem zur öffentlichen Straße gehörenden Gehweg befindet. Vgl. zum Vorliegen einer Sondernutzung bei unmittelbarer Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 1996 - 23 B 2398/96 -, NWVBl. 1997, 269 ff. 2. Die Klägerin hat mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ebenso wenig besondere Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargelegt. Auch soweit sie meint, es träfen unterschiedliche Rechtsregime aufeinander, namentlich die straßenrechtliche und eisenbahnrechtliche Widmung sowie zivilrechtliche Gestattungsverträge, weshalb dieses Konkurrenzverhältnis geklärt werden müsse, zeigt sie keine besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache auf. Das von der Klägerin behauptete Konkurrenzverhältnis besteht nämlich nicht. Das Flurstück 201 einschließlich der darauf befindlichen Parkplatzfläche ist - wie oben aufgeführt - straßenrechtlich dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Flächen auf diesem Flurstück sind nicht nach Maßgabe eisenbahnrechtlicher Vorschriften zu beurteilen. Denn sie haben schon bei ihrer Anlegung in den 1930er Jahren nicht die Eigenschaft einer Bahnanlage gehabt. Vgl. hierzu PrOVG, Urteil vom 6. Oktober 1932 ‑ IV C 78/32 -, PrOVGE 90, 400 (402), wonach Reichsbahnanlagen „nur die im Bahnbereich liegenden und unmittelbar dem Verkehr dienenden Anlagen, die Bahnhöfe, Stellwerke, Wassertürme, Schienenanlagen usw.“ waren, sowie Urteil vom 8. Dezember 1914 ‑ IX B 42/14 ‑, PrOVGE 68, 446 (450 f.) und das bereits oben zitierte Urteil vom 17. September 1879, a. a. O., S. 238, wonach der Zugangsweg zum Bahnhof nicht als Teil der Bahnanlage anzusehen ist. Diese Eigenschaft wurde auch später weder durch den Gestattungsvertrag aus dem Jahr 1960, nach dem zehn der von der Stadt E1. anzulegenden 39 Parkplätze für Zwecke der Bundesbahn vorgesehen sein sollten, noch durch den Bewirtschaftungsvertrag aus dem Jahr 1986 begründet. Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteile vom 12. Oktober 1973 - 4 C 56.70 -, Buchholz 407.2 EKrG Nr. 6, und vom 27. November 1996 - 11 A 2.96 -, BVerwGE 102, 269 ff., wonach sich die Zuordnung einer Fläche zur Bahn- oder Straßenanlage nach ihrer jeweiligen objektiven Funktion richtet und einer freien vertraglichen Vereinbarung nicht zugänglich ist. Die zivilrechtlichen Gestattungs- und Bewirtschaftungsverträge sind auch - wie oben ausgeführt - ohne Einfluss auf die straßenrechtliche Widmung geblieben. 3. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt, weil die von der Klägerin aufgeworfene Frage, „ob allein die Erreichbarkeit von Parkplätzen über einen Eisenbahnzufuhrweg ausreichend ist, um eine ausdrücklich oder stillschweigende Widmung der Parkplätze anzunehmen“, aus den vorstehenden Gründen nicht entscheidungserheblich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).