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Beschluss

14 B 101/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0802.14B101.11.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 826,50 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 826,50 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Bei Würdigung des im Beschwerdeverfahren allein zu prüfenden fristgerechten Vorbringens des Antragstellers (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO) ist ihr nicht zu entsprechen. Auch die ebenfalls zu berücksichtigenden späteren Ausführungen, soweit sie das fristgerecht bereits Angesprochene lediglich ergänzen und ausfüllen sollen, rechtfertigen keine andere Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze zutreffend dargestellt, nach denen bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben die aufschiebende Wirkung einer Klage in Betracht kommt. Auch bei Würdigung der Darlegungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ist sein Obsiegen im Hauptsacheverfahren nicht überwiegend wahrscheinlich. 1. Soweit der Antragsteller unter II. 1. der Beschwerdebegründung geltend macht, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Zweitwohnungssteuersatzung der Antragsgegnerin bereits die für ihre Wirksamkeit zwingend notwendige Genehmigung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW fehle, kann dem nicht gefolgt werden. a) Nach § 2 Abs. 2 KAG NRW bedarf zwar eine Satzung, mit der eine im Land nicht erhobene Steuer erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Innen- und des Finanzministeriums. Mit der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt L. (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 17. Dezember 2004 - ZwStS -, mit der erstmals die Möglichkeit zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer im Stadtgebiet der Antragsgegnerin geschaffen worden ist, ist aber keine Steuer erstmalig oder erneut in Nordrhein-Westfalen eingeführt worden. Schon aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergibt sich, dass das Innen- und das Finanzministerium mit Erlass vom 30. August 1990 die Zustimmung nach § 2 Abs. 3 KAG NRW a.F. zu der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Steuersatzung der Stadt X. vom 25. Januar 1990 erteilt haben. Bereits mit jener Satzung ist die bis dahin im Lande nicht erhobene Zweitwohnungssteuer in Nordrhein-Westfalen erstmals eingeführt worden. b) Wenn der Antragsteller sich darauf beruft, die Zweitwohnungssteuersatzung der Antragsgegnerin weiche von der von ihm für maßgeblich gehaltenen, seinerzeit mit Zustimmung des Innen- und Finanzministeriums aufsichtsbehördlich genehmigten Satzung der Gemeinde N1. ab, was zur Nichtigkeit wegen Fehlens einer allgemeinverbindlichen Genehmigung führe, so vermag auch das der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Antragsteller macht insoweit geltend, die in der Satzung der Antragsgegnerin enthaltenen weiten Anzeige- und Auskunftspflichten für Dritte entsprächen denjenigen in der vom Rat der Gemeinde N. am 21. März 1996 beschlossenen Satzung über die Erweiterung des Steuergegenstandes der dortigen Zweitwohnungssteuersatzung auf Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die vom Innen- und Finanzministerium seinerzeit beanstandet worden seien. Die Ministerien hätten der Zustimmung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Satzungserweiterung der Gemeinde N. damals den Hinweis beigefügt, die Genehmigung dürfe nur mit der Maßgabe erteilt werden, dass die Satzungsregelungen zur Anzeige- und Auskunftspflicht der Vermieter beschränkt würden. Weil die Zweitwohnungssteuersatzung der Antragsgegnerin mit dieser Maßgabe nicht in Einklang zu bringen sei, werde sie durch die damalige allgemeinverbindliche Genehmigung nicht gedeckt, so dass sie wegen Fehlens der zwingend notwendigen Genehmigung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW nichtig sei. aa) Diese Argumentation des Antragstellers geht aus mehreren Gründen fehl: Anders als hier betraf die Satzung der Gemeinde N. nicht die Einführung einer Aufwandssteuer für Zweitwohnungen, sondern die dem Gegenstand nach davon zu unterscheidende OVG NRW, Urteil vom 29. November 1995 - 22 A 210/95 -, OVGE MüLü 45, 151 = NVwZ-RR 1997, 315 =KStZ 1997, 178 = NWVBl. 1996, 140, Aufwandssteuer für das Vorhalten von Mobilheimen, Wohnmobilen sowie Wohn- und Campingwagen. Selbst wenn die Satzung der Gemeinde N. im Übrigen einschlägig gewesen wäre, führte ein Abweichen von den Regelungen über die Anzeige- und Auskunftspflichten Dritter, und zwar auch ein unterstellt rechtswidriges, nicht zur Nichtigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung der Antragsgegnerin wegen Fehlens der erforderlichen Genehmigung nach § 2 Abs. 2 KAG NRW. Für die Frage, ob eine Steuer in Nordrhein-Westfalen gemäß § 2 Abs. 2 KAG neu oder wieder eingeführt wird - und es deshalb der ministeriellen Genehmigung bedarf - oder ob es sich um eine bereits erhobene Steuer handelt, ist entscheidend auf den Gegenstand der Besteuerung abzustellen. Danach kann von einer im vorgenannten Sinn neuen Steuer nicht gesprochen werden, wenn lediglich ein bereits in einer anderen Gemeinde besteuerter Gegenstand neu umschrieben, erweitert oder modifiziert wird, selbst wenn sich dadurch der Kreis der Steuerpflichtigen erweitert, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2009 14 A 1577/07 -, StGRat 2009, 34 = ZKF 2009, 185. oder die Abgabenlast/der Steuersatz erhöht wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - 14 A 1457/07 -, und erst recht dann nicht, wenn lediglich die Anzeige- und Auskunftspflichten Dritter abweichend geregelt werden. 2. Zu überwiegenden Erfolgsaussichten der Klage führt auch nicht der Hinweis des Klägers, die Zweitwohnungssteuersatzung der Antragsgegnerin verstoße hinsichtlich der Regelungen über die Anzeige- und Auskunftspflichten Dritter jedenfalls gegen § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) KAG NRW i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 3 AO und sei zudem auch offenkundig unverhältnismäßig. Die angesprochenen Regelungen mögen rechtswidrig sein. Sie sind vorliegend nicht relevant und dürften einen abtrennbaren Teil der Satzung darstellen, dessen eventuelle Nichtigkeit die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB unberührt ließe. 3. Überwiegende Erfolgsaussichten der Klage ergeben sich auch nicht aus einem etwaigen Verstoß der Zweitwohnungssteuersatzung der Antragsgegnerin gegen das kommunalrechtliche Übertragungsverbot des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f.) GO NRW unter dem Gesichtspunkt einer dynamischen Verweisung auf das Meldegesetz NRW. Der Antragsteller macht geltend, der Rat der Antragsgegnerin habe mit der Anknüpfung des Begriffs der Zweitwohnung an den melderechtlichen Begriff der Nebenwohnung die Ausgestaltung eines für die Steuer charakteristischen Merkmals in unzulässiger Weise dem Landesgesetzgeber übertragen. Anders als in dem vom Antragsteller herangezogenen Urteil des Senats zur Hundesteuer, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. November 2004 14 A 2973/02 -, NVwZ 2005, 606 = KStZ 2005, 70 = NWVBl. 2005, 179, liegt nicht offen zu Tage, dass eine dynamische Verweisung vorliegt. Der seinerzeitige Zusatz "in der jeweils geltenden Fassung" wird hier bei der Verweisung auf das Melderecht in der Satzung nicht verwandt. Es kann vorliegend auch nicht ohne weiteres davon die Rede sein, dass weder aus der verweisenden Norm selbst noch aus der Struktur der Regelungen, auf die verwiesen wird, eine für den Rat erkennbare Begrenzung der potentiellen Rückwirkungen von Änderungen der Bezugsregelung gewonnen werden kann. Schließlich könnte durch die im Wege der 4. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2009 mit Rückwirkung zum 1. Januar 2005 erfolgte Einfügung des § 2a ZwStS, "Hauptwohnung Hauptwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die der Steuerpflichtige faktisch vorwiegend benutzt, was regelmäßig durch die Anmeldung als Hauptwohnung (§ 16 Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 12 Melderechtsrahmengesetz) dokumentiert wird....", ein eigenständiger, wenn auch inhaltlich nicht abweichender Begriff von Haupt- und Zweit- bzw. Nebenwohnung in die Satzung eingeführt worden sein. Insoweit dürfte, gerade wenn die zuvor geregelte Anknüpfung an das Melderecht rechtswidrig oder rechtlich zweifelhaft gewesen sein sollte, wie vom Antragsteller geltend gemacht, das vom Antragsteller unter 3. der Beschwerdebegründung bemühte Verbot der echten Rückwirkung einer nachträglichen Geltungsanordnung nicht im Wege stehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts tritt das Rückwirkungsverbot nämlich dann zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte, weil die getroffenen Regelungen nichtig oder die Rechtslage unklar und verworren war. Vgl. schon BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261, 273 (juris Rn. 53, 54); sowie Beschluss vom 15. Oktober 2008 - 1 BvR 1138/06 -, juris Rn. 14. 4. Auch die Ausführungen unter 4. der Beschwerdebegründung lassen ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht als überwiegend wahrscheinlich erwarten. Soweit er im Hinblick auf die in § 2 Abs. 6 ZwStS enthaltene Privilegierung aus beruflichen Gründen gehaltener Wohnungen eines nicht dauerhaft getrennt lebenden Verheirateten bzw. Lebenspartners unter ?erufung auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Oktober 2009 - 4 ZB 09.521 - die Auffassung vertritt, allein der unterschiedliche Familienstand könne bei ansonsten melderechtlich gleich zu behandelnden Umständen eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen, vermag das überwiegende Erfolgsaussichten im Klageverfahren schon deshalb nicht darzutun, weil der Senat in seinen Beschlüssen vom 7. Juni 2011- 14 A 2181/10 und 14 A 2580/10 - den gegenteiligen Standpunkt eingenommen hat. 5. Unter 5. der Beschwerdebegründung rügt der Antragsteller eine Verletzung des Grundsatzes der gleichmäßigen Besteuerung als Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt, dass die Antragsgegnerin ihm selbst aus Personalmangel im behördlichen Aussetzungsverfahren keine ordnungsgemäße Bescheidung habe gewährleisten können. Weder in der Beschwerdebegründung noch sonst fristgerecht hat der Kläger auch nur behauptet, dass der bei der Bearbeitung des Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 6 VwGO vom Antragsgegner angeführte Personalmangel auch zu einer den Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung verletzenden Veranlagungspraxis der Antragsgegnerin durch Nichtheranziehung einer nennenswerten Zahl anderer Beitragspflichtiger geführt hätte. Nur daraus könnte indes im vorliegenden Zusammenhang im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -, juris, eine Nichtigkeit der Steuernorm abgeleitet werden. 6. Unabhängig davon, ob mit den Ausführungen des Antragstellers unter 6. der Beschwerdebegründung nun anzunehmen ist, dass § 2 Abs. 4 Satz 1 ZwStS und die darauf gestützte Überlegung des Verwaltungsgerichts auf Seite 3 des angefochtenen Beschlusses einen Zirkelschluss enthalten, rechtfertigen diese Ausführungen jedenfalls nicht den Schluss, dass der Steuertatbestand der Satzung gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz verstößt. Dies gilt unabhängig davon, ob im Sinne der obigen Ausführungen zu 3. nun von einem eigenen Zweit- bzw. Nebenwohnungsbegriff der Satzung auszugehen oder der melderechtliche Begriff der Nebenwohnung zugrunde zu legen ist. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht nämlich dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitserfordernis nicht entgegen, solange – wie es hier der Fall ist – die Auslegung unter Nutzung der juristischen Methodik zu bewältigen ist und die im konkreten Anwendungsfall verbleibenden Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Verwaltungshandelns gefährdet sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvF 3/92 , BVerfGE 11, 33 (56 f.). 7. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts werden auch mit den Darlegungen zu 7. der Beschwerdebegründung nicht geweckt. Mit dem dort eingangs zitierten, Seite 4 des angefochtenen Beschlusses entnommenen und mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmenden vgl. außer der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung etwa Urteile vom 17. September 2008 9 C 17.07-, juris Rn. 16, und - 9 C 13.07 -, juris Rn. 13, Erfahrungssatz ist nicht belegt, dass das Verwaltungsgericht verkennt, dass ein nicht unerheblicher Teil der in Köln mit Nebenwohnung gemeldeten Einwohner die entsprechende Wohnung tatsächlich vorwiegend benutzt. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang die höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend zitiert, wonach der Satzungsgeber im Interesse der Verwaltungsvereinfachung die Zweitwohnungssteuerpflicht auch ohne Rücksicht auf die einzelnen Umstände der Wohnungsnutzung von den melderechtlichen Erklärungen des Steuerpflichtigen abhängig machen darf, solange der Nachweis möglich bleibt, dass die melderechtlichen Verhältnisse im Einzelfall nicht zutreffen. Dieser Nachweis kann nach der Zweitwohnungssteuersatzung der Antragsgegnerin geführt werden, wie etwa die bereits angesprochene Regelung des § 2a ZwStS zeigt. 8. Die unter 8., 9. und 10. der Beschwerdebegründung geführten Angriffe des Antragstellers gegen die diesbezügliche Abwägung des Verwaltungsgerichts, das den Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen angesehen und diesem die weitere Aufklärung vorbehalten hat, greifen nicht durch. Dass die Würdigung des Verwaltungsgerichts einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs gleichkäme, kann nicht nachvollzogen werden. Der Antragsteller hat nicht dargetan, welche von ihm vorgetragenen Umstände das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hätte. Zu einer Zeugenvernehmung bereits im Eilverfahren war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet. Da das Bestehen der Zweitwohnungssteuerpflicht davon abhängt, wo der Antragsteller im in Rede stehenden Zeitraum seinen vorwiegenden Aufenthalt gehabt hat, reichen angesichts gegenläufiger Indizien lediglich für sich genommen plausible Angaben zur Feststellung des Sachverhalts nicht ohne weiteres aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.