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Beschluss

19 E 1033/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0804.19E1033.10.00
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Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die persönlichen Lebensumstände der Klägerin und ihres Sohnes P.      , insbesondere seine ADHS-Erkrankung, und die gewünschte Ganztagsbetreuung in der Schule keine dem Besuch der nächstgelegenen Schule entgegenstehenden schulorganisatorischen Gründe im Sinne des § 9 Abs. 1 SchfkVO NRW sind. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. 7. 2008 ‑ 19 E 823/08 -). Für Ganztagsschulen ist dies in § 9 Abs. 7 SchfkVO ausdrücklich hervorgehoben. Danach begründen Ganztagsschulen keinen weitergehenden Anspruch auf die Erstattung von Schülerfahrkosten. Auch aus Verfassungsrecht lässt sich ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten nicht herleiten; die Kostenübernahme liegt im Ermessen des Landes NRW (vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 25. 11. 2010 ‑ 19 A 2035/09 -, m. w. N.).

Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die persönlichen Lebensumstände der Klägerin und ihres Sohnes P. , insbesondere seine ADHS-Erkrankung, und die gewünschte Ganztagsbetreuung in der Schule keine dem Besuch der nächstgelegenen Schule entgegenstehenden schulorganisatorischen Gründe im Sinne des § 9 Abs. 1 SchfkVO NRW sind. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. 7. 2008 ‑ 19 E 823/08 -). Für Ganztagsschulen ist dies in § 9 Abs. 7 SchfkVO ausdrücklich hervorgehoben. Danach begründen Ganztagsschulen keinen weitergehenden Anspruch auf die Erstattung von Schülerfahrkosten. Auch aus Verfassungsrecht lässt sich ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten nicht herleiten; die Kostenübernahme liegt im Ermessen des Landes NRW (vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 25. 11. 2010 ‑ 19 A 2035/09 -, m. w. N.). Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).