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Beschluss

1 A 2050/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0812.1A2050.09.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils des Verwaltungsgerichts dargelegt worden sind. Auf das dem Kläger am 29. Juli 2009 zugestellte, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil ist zwar am 28. August 2009 – insoweit rechtzeitig – die Zulassung der Berufung beantragt worden; die angekündigte Begründung ist indes innerhalb der Darlegungsfrist, die mit Ablauf des 29. September 2009 geendet hat (vgl. §§ 57 Abs. 1 und 2, 58 Abs. 1 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB) nicht bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen. Der maßgebliche Schriftsatz hat das Oberverwaltungsgericht vielmehr erst (per Fax) am 30. September 2009 und damit um einen Tag verspätet erreicht. Hierauf ist der Kläger mit Fax vom 5. Oktober 2009 hingewiesen worden. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist ist am 19. Oktober 2009 rechtzeitig (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) angebracht worden. Durchgreifende Wiedereinsetzungsgründe sind indes weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers war nicht ohne Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO gehindert, die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags einzuhalten. Sein Verschulden wird gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO dem Kläger zugerechnet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsbegehrens macht der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Kern geltend: Die Zustellung des Urteils am 29. Juli 2009 sei ihm durch dessen Vorlage bekannt geworden, welche durch eine langjährige, geschulte und zuverlässige Angestellte erfolgt sei. Diese Angestellte habe im Bereich der Rechtsmittelbelehrung notiert, dass die Rechtsmittelfristen notiert worden seien, was den schriftlichen Organisationsanweisungen der Kanzlei entsprochen habe, namentlich durch den sogenannten Kontrollausdruck/Kontrollauszug belegt worden sei. Vor Abzeichnung des Empfangsbekenntnisses habe er, der Prozessbevollmächtigte des Klägers, sich davon überzeugt, dass auf dem Urteil die Eintragung der Fristen notiert worden sei. Er habe auch einen Blick auf das Kontrollblatt geworfen und sich davon überzeugt, dass die Fristen für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung und für die Begründung des Antrags nebst entsprechender Vorfristen eingetragen worden seien. Eine genaue Überprüfung der eingetragenen Fristen durch ihn sei jedoch nicht erfolgt. Der Fristablauf "der Berufungseinlegung" (gemeint: des Zulassungsantrags) sei mit dem 31. August 2009 korrekt erfolgt, weil der 29. und 30. August 2009 Samstag und Sonntag gewesen seien. Aus unerklärlichen Gründen habe die Angestellte jedoch den 30. September 2009 als Ende der "Berufungsbegründungsfrist" (gemeint: Begründungsfrist für den Zulassungsantrag) in den Fristenkalender eingetragen. Dieses Vorbringen belegt gerade, dass den Prozessbevollmächtigten des Klägers in Bezug auf die in Rede stehende Versäumung der Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ein eigenes (Organisations-) Verschulden trifft. Denn danach hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Notierung, Berechnung und Kontrolle dieser Frist seinem Büropersonal überlassen, worin deshalb ein sorgfaltswidriges Verhalten liegt, weil sich die Berechnung dieser Frist jedenfalls mangels entsprechender Routine des Personals als rechtlich schwierig darstellte. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes: Nach Übernahme einer Prozessvertretung durch einen Rechtsanwalt wird die Wahrung der prozessualen Fristen eine seiner wesentlichen Aufgaben, der er seine besondere Sorgfalt widmen muss. Diese besondere Sorgfaltspflicht macht es grundsätzlich erforderlich, dass er die Wahrung der Fristen eigenverantwortlich überwacht. Das schließt es zwar nicht aus, dass er die Notierung, Berechnung und Kontrolle solcher Fristen, die in seiner Praxis häufig vorkommen und deren Berechnung keine rechtlichen Schwierigkeiten macht, qualifiziertem, zuverlässigem und sorgfältig überwachtem Büropersonal überlässt; nicht hierunter fallende Fristen muss er aber in jedem Fall selbst berechnen und deren Wahrung selbst überwachen. Zu den zuletzt genannten Fristen, die der Rechtsanwalt selbst berechnen und deren Wahrung er eigenverantwortlich überwachen muss, zählen im Verwaltungsprozess grundsätzlich zunächst die vom Zivilprozess abweichenden und in ihrer Berechnung daher fehleranfälligen Rechtsmittelbegründungsfristen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO (Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und § 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO (Revisionsbegründungsfrist). Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 1995 – 9 C 390.94 –, NJW 1995, 2122 = juris, Rn. 11 f., und vom 14. Februar 1992 – 8 B 121/91 –, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 176 = juris, Rn. 3 f. Nichts anderes hat im Grundsatz für die Frist zur Begründung eines Zulassungsantrags im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht zu gelten, deren Berechnung vergleichbare Besonderheiten aufweist. Vorkehrungen zur Einhaltung der sich aus § 124a VwGO ergebenden Erfordernisse betreffen nach wiederholter Änderung des Rechtsmittelrechts in den letzten Jahren keine Routineangelegenheit. Vielmehr erfordern die dortigen differenzierten Regelungen insbesondere zu den Fristen eine besondere Aufmerksamkeit. So läuft nach § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO eine zweimonatige Begründungsfrist, wenn die Berufung bereits in dem erstinstanzlichen Urteil zugelassen worden ist. Bei einer Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht beträgt die Frist zur Begründung der Berufung nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO hingegen einen Monat nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses, während bei Nichtzulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht – wie hier – Anbringung und Begründung des Rechtsbehelfs gesonderten Fristen unterliegen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 bzw. 4 VwGO). Die Berechnung und Überwachung dieser Fristen bedürfen besonderer Sorgfalt und dürfen daher vom Rechtsanwalt grundsätzlich nicht vollständig seinem Büropersonal überlassen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2011 – 1 A 1756/09 –, juris, Rn. 53 f., m.w.N.; aus der Literatur ferner: von Albedyll, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 60 Rn. 12 (= S. 359 f.), und Brink, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 60 Rn. 19, jeweils m.w.N. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt muss vielmehr durch eine entsprechende Kanzleiorganisation gewährleisten, dass die Überwachung solcher Fristen, die nicht als Routineangelegenheiten behandelt werden dürfen, letztlich eigenverantwortlich ihm obliegt. Gegen diese Pflicht zur eigenverantwortlichen Berechnung, Eintragung und Kontrolle der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers hier schon nach eigenem Vorbringen verstoßen, indem er auf eine genauere Überprüfung der eingetragenen Fristen verzichtet hat. Dieser Verstoß ist im gegebenen Zusammenhang erheblich, weil auf der Grundlage des klägerischen Vortrages insbesondere nicht glaubhaft gemacht oder noch sonst ersichtlich ist, dass die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers in einem solchen Umfang mit der Vertretung in Verwaltungsstreitverfahren gerade auch vor dem Oberverwaltungsgericht befasst ist, das anzunehmen wäre, dass sich die Bearbeitung von in diesen Verfahren vorkommenden Fristen für das Büro – abweichend vom Regelfall – als geläufige und alltägliche Routineangelegenheit darstellte. Eine entsprechende schwerpunktmäßige Ausrichtung der Kanzlei ist weder dargetan noch sonst erkennbar. Vielmehr ist gerichtsbekannt, dass seit dem Jahre 2005 nur ganz vereinzelt Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht betrieben worden sind, was die offenbarten Schwierigkeiten bei der korrekten Benennung des Rechtsmittels innerhalb der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags erklären mag. Unabhängig von dem Vorstehenden trifft den Prozessbevollmächtigten des Klägers ferner auch insoweit ein eigenes Verschulden, als er bei der Vorlage der Akten, welche ausweislich des vorgelegten Kontrollausdrucks wegen des Ablaufs der "Vorfrist Berufungsbegründung" am 16. September 2009 erfolgt sein muss, den Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht eigenverantwortlich geprüft hat. Zu dieser Pflicht vgl. etwa Brink, a.a.O., § 60 Rn. 21, und von Albedyll, a.a.O., § 60 Rn. 12 (= S. 359 oben), jeweils m.w.N. Hätte er nämlich eine solche Prüfung vorgenommen, so hätte ihm bei Anwendung gehöriger Sorgfalt die fehlerhafte Eintragung ("30." statt – richtig – 29. September 2009) auffallen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.