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Beschluss

14 B 913/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0823.14B913.11.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.750,26 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.750,26 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 5046/10 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gegen den Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2010 (Veranlagungsjahr 2009, Aufstellort: C. Straße , Halle 1) anzuordnen, hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Dem Antrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Sie begründen nämlich keine die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO rechtfertigenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Bescheid aus den dargelegten Gründen rechtswidrig ist. Die Antragstellerin macht im Wesentlichen Einwendungen geltend, die der Senat in ständiger Rechtsprechung als unbegründet ansieht. Das Beschwerdevorbringen gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, erst recht nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes. Vgl. im Einzelnen: Aussonderung der Steuer: OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 94 ff. m.w.N. Punktespeicher: OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 76 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2011 9 B 77.10 ; Beschluss vom 13. Juli 2011 9 B 78.10 . Einsatz- und Ersatzmaßstab: OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 68 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2011 9 B 77.10 ; Beschluss vom 15. Juni 2011 9 B 77.10 ; Beschluss vom 13. Juli 2011 9 B 78.10 . Erdrosselung/Berufsverbot, auch zur Bedeutung der Bestandsentwicklung für eine behauptete Erdrosselungswirkung: OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 98 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2011 9 B 77.10 . Ermittlungspflicht für Satzungserlass: OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 51 f. Auch der Vortrag, die Unternehmen, die allein Automaten aufstellten, stünden in einem Verdrängungswettbewerb durch Unternehmen, die gleichzeitig Automaten herstellten, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag im Tatsächlichen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht im Sinne überwiegender Wahrscheinlichkeit geklärt werden kann, ist er auch steuerrechtlich irrelevant. Es ist nicht Aufgabe des Steuerrechts, bestimmte Marktstrukturen zu zementieren. Wenn der behauptete Wettbewerb legal ist, handelt es sich um Marktumschichtungen, auf deren Verhinderung steuerrechtlich kein Anspruch besteht. Wenn der Wettbewerb lauterkeitsrechtlich oder kartellrechtlich illegal sein sollte, ist dem mit den rechtlichen Instrumentarien des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, nicht aber mit dem Steuerrecht zu begegnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.