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Beschluss

16 A 1361/10.PVB

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0825.16A1361.10PVB.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. Mai 2010 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Infolge einer in der Dienststelle durchgeführten Besichtigung monierte die Unfallkasse des Bundes im Jahre 2006 das Fehlen einer aktuellen Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (im Folgenden: ArbSchG). Zu der mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 vom Antragsteller geforderten Durchführung einer solchen Gefährdungsbeurteilung vertrat der Beteiligte unter dem 15. November 2006 die Auffassung, dass die in einem anderen Zusammenhang vom TÜV durchgeführte Arbeitsplatzbegehung einer dem Arbeitsschutzgesetz entsprechende Beurteilung der Gefährdungslage der Beschäftigten darstelle. Am 2. Februar 2009 regte der Antragsteller erneut die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung an, die insbesondere die psychische Belastung der Beschäftigten in dem Blick nehmen solle. Dies lehnte der Beteiligte mit der Begründung ab, dass in Absprache mit der Zentrale eine derartige Gefährdungsbeurteilung als nicht erforderlich bzw. nicht sinnvoll angesehen werde. Mit einem irrtümlich unter dem 15. Juni 2009 datierenden und am 8. September 2009 bei der Beteiligten eingegangenen Schreiben stellte der Antragsteller einen förmlichen Initiativantrag auf Vornahme einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG in der Dienststelle für die Bereiche Kundenportal, Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Reha. Diesen Initiativantrag wies der Beteiligte unter Hinweis darauf zurück, dass die Durchführung von Gefährdungsanalysen keine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn darstelle. Am 16. Dezember 2009 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG könne mittels eines Initiativantrags nach § 70 Abs. 1 BPersVG verfolgt werden, weil es sich dabei um eine Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen handele, die nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG mitbestimmungspflichtig sei. Die Gefährdungsanalyse sei als erster Schritt auf dem Weg zu einer zu treffenden Gesundheitsmaßnahme gewertet. Angesichts dessen habe das Bundesarbeitsgericht die Gefährdungsanalyse als "Regelung" über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über die Gesundheitsschutz im Sinne des Beteiligungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG und deshalb als mitbestimmungspflichtig angesehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe bislang lediglich die Befragung von Beschäftigten im Zusammenhang mit einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG als Vorbereitungshandlung zu einer Maßnahme als mitbestimmungsfrei angesehen. Ob dies gleichermaßen für die Erstellung der Gefährdungsanalyse und in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gelte, sei offen. Eine Berechtigung, die begehrte Gefährdungsanalyse verlangen zu können, ergebe sich jedenfalls aus § 81 Abs. 2 BPersVG. Die sich aus dieser Bestimmung ergebende Befugnis sei nicht darauf beschränkt, auf ein bestehendes Defizit hinzuweisen. Vielmehr eröffne sich daraus auch die Möglichkeit, auf die tatsächliche Einhaltung und Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zum Arbeitsschutz hinzuwirken. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, auf seinen des Antragstellers Antrag vom 8. September 2009 (irrtümlich genannt: 15. Juni 2009) ein förmliches Initiativverfahren hinsichtlich des Begehrens durchzuführen, in der Dienststelle in den Bereichen Kundenportal, Arbeitsvermittlung, Berufsberatungen und Reha eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG vorzunehmen, hilfsweise festzustellen, dass er der Antragsteller berechtigt ist, die Durchführung einer Gefährdungsanalyse nach § 5 ArbSchG in den vorgenannten Bereichen einzufordern und die Weigerung der Beteiligten, diesem Begehren zu entsprechen, seine Rechte aus § 81 Abs. 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG verletzt. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Das geltend gemachte Initiativrecht stehe dem Antragsteller nicht zu. Die begehrte Gefährdungsanalyse sei noch keine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn und unterliege deshalb nicht der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG. Dies sei durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Auf die vom Antragsteller aufgezeigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne nicht abgestellt werden, weil sie zu einem nicht vergleichbaren Mitbestimmungstatbestand ergangen sei. Mit Beschluss vom 7. Mai 2010 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Hauptantrag sei unbegründet. Für einen Initiativantrag nach § 70 BPersVG fehle es an einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn, da die vom Antragsteller begehrte Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG lediglich eine Vorbereitungshandlung zu einer möglichen, unter den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG fallende Maßnahme darstelle. Die Gefährdungsbeurteilung könne lediglich die Veränderungsbedürftigkeit der Arbeitsbedingungen aufzeigen, führe aber selbst noch nicht zu deren Veränderung. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht schon so gesehen. Auf die vom Antragsteller angeführte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne nicht zurückgegriffen werden, weil die Mitbestimmungstatbestände des § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG und § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht inhaltsgleich seien. Dies habe auch das Bundesarbeitsgericht so gesehen und deshalb eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneint. Der Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet. Die in § 68 Abs. 1 Nr. 2 und § 81 Abs. 1 BPersVG enthaltenen Regelungen berechtigten den Antragsteller zwar, das Fehlen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG zu beanstanden und auf deren Erstellung hinzuwirken. Dem Antragsteller sei es jedoch aus Rechtsgründen verwehrt, das Unterlassen der von ihm begehrten Gefährdungsbeurteilung als Verletzung eines Beteiligungsrechts aus § 81 BPersVG im Wege des Beschlussverfahrens feststellen zu lassen. Aus der Überwachungsaufgabe der Personalvertretung folge kein eigener Rechtsanspruch darauf, dass der Dienststellenleiter die betreffenden Rechtsvorschriften gegenüber den Beschäftigten tatsächlich einhalte und durchführe. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus § 81 Abs. 1 BPersVG, da diese Bestimmung das allgemeine Überwachungsrecht bezüglich der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren lediglich modifiziere, aber kein förmliches Mitwirkungsrecht beinhalte. Die fehlende Möglichkeit, die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung durchzusetzen, führe auch nicht zu einem untragbaren Ergebnis, da es dem Antragsteller unbenommen bleibe, im Wege seines Initiativrechts nach § 70 Abs. 1 BPersVG die aus seiner Sicht für erforderlich gehaltene Schutzmaßnahme nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG zu beantragen. Gegen den Beschluss der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an: Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. In der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Fallgestaltung sei nicht die Gefährdungsanalyse selbst, sondern eine nur in deren Vorfeld durchzuführende Befragung der Beschäftigten streitgegenständlich gewesen. Angesichts dessen sei auf die allgemeinen Kriterien zur Abgrenzung von Vorbereitungshandlungen und Maßnahmen im Sinne des Personalvertretungsrechts abzustellen. Mit Blick darauf sei eine Gefährdungsbegutachtung nach § 5 ArbSchG mehr als eine bloße Vorbereitungshandlung. Da die Gefährdungsanalyse zwingende Beurteilungsgrundlage dafür sei, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes in Schlussfolgerung aus den gewonnenen Erkenntnissen erforderlich seien, würden durch die Gefährdungsanalyse die beabsichtigten Maßnahmen vorweggenommen. Als Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn sei daher der gesamte gesetzlich vorgesehene Prozess von der Analyse bis zu der dadurch bedingten Veränderung der Arbeitsbedingungen anzusehen. Im Übrigen stelle sich die Gefährdungsanalyse als eine eigenständige Maßnahme des Arbeitsschutzes im Sinne von dar, da sie die notwendigen Erkenntnisse darüber vermittele, was der Arbeitgeber nach § 3 ArbSchG nunmehr zu unternehmen habe. Jedenfalls müsse aber der Hilfsantrag Erfolg haben. Den sich aus § 81 Abs. 1 BPersVG ergebenden Aufgaben des Personalrats müsse auch ein Recht korrespondieren, die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften einzufordern, da ansonsten diese Pflichten bei Untätigbleiben des Arbeitsgebers nicht erfüllbar seien und letztlich leer liefen. Entgegen der Auffassung der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen könne auch auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zurückgegriffen werden, da die Unterschiede in den Mitbestimmungstatbeständen aus § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG und § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nur unwesentlich seien. Der Antragsteller hat den erstinstanzlichen Antrag klarstellend dahingehend neu gefasst, dass er beantragt, festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, auf den irrtümlich unter dem 15. Juni 2009 datierenden und am 8. September 2009 bei dem Beteiligten eingegangenen Antrag ein förmliches Initiativverfahren hinsichtlich des Begehrens durchzuführen, in der Dienststelle in den Bereichen Kundenportal, Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Reha eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG vorzunehmen, hilfsweise festzustellen, dass er berechtigt ist, die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG in den genannten Bereichen einzufordern, und die Weigerung der Beteiligten, diesem Begehren zu entsprechen, seine Rechte aus § 81 Abs. 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG verletzt. Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und nach dem neu gefassten erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung verweist der Beteiligte auf sein erstinstanzliches Vorbringen und die als zutreffend angesehenen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Ergänzend führt er an: Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen, dass nicht nur eine Befragung von Beschäftigten im Zusammenhang mit einer Gefährdungsbeurteilung, sondern auch die Gefährdungsbeurteilung selbst lediglich als Vorbereitungsmaßnahme und deshalb als nicht mitbestimmungspflichtig anzusehen sei. In seinem Vorbringen habe der Antragsteller unzulässigerweise die Pflichten des Arbeitgebers nach dem Arbeitsschutzgesetz mit den Rechten des Personalrats nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz vermischt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beteiligten (1 Band) Bezug genommen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Beteiligte ist nicht verpflichtet, aufgrund des Antrags des Antragstellers ein förmliches Initiativverfahren hinsichtlich dessen Begehrens durchzuführen, in der Dienststelle in den Bereichen Kundenportal, Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Reha eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG vorzunehmen. Als Rechtsgrundlage für das vom Antragsteller verfolgte Begehren auf Durchführung eines förmlichen Initiativverfahrens kommt allein § 70 BPersVG in Betracht. Diese Bestimmung setzt für das Bestehen eines Initiativrechts des Personalrats voraus, dass die von ihm beantragte Maßnahme der Mitbestimmung unterliegt. Daran fehlt es hier aber. Das vom Antragsteller erstrebte Initiativverfahren ist auf die Vornahme einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG gerichtet. s. Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 Abs. 1 ArbSchG könnte sich allenfalls aus § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG ergeben. Danach hat der Personalrat, soweit wie hier eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Mitbestimmungsrechts liegen bei der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG nicht vor. Die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG stellt schon keine Maßnahme im Sinne von § 69 Abs. 1 BPersVG dar. Wie sich aus § 69 Abs. 1 und 2 BPersVG ergibt, ist Voraussetzung für das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts nach § 75 BPersVG, dass der Leiter der Dienststelle eine Maßnahme zu treffen beabsichtigt. Diesen Begriff wiederholt § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG, in dem er ausdrücklich "Maßnahmen" zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen für mitbestimmungspflichtig erklärt. Anhaltspunkte dafür, dass der Maßnahmebegriff in § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG anders insbesondere weiter zu verstehen ist als derjenige in § 69 Abs. 1 BPersVG, bestehen nicht. Allein der Umstand, dass sich der Gesundheitsschutz in der Dienststelle als ein Prozess von der Analyse bis zu der dadurch bedingten Veränderung der Arbeitsbedingungen darstellt, rechtfertigt kein anderes Verständnis des Maßnahmebegriffs im Rahmen des § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG. Vielmehr ist auch für diesen Mitbestimmungstatbestand auf den allgemeinen Maßnahmebegriff, wie er § 69 Abs. 1 BPersVG zugrunde liegt, abzustellen. Eine Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts ist jede Handlung oder Entscheidung des Leiters der Dienststelle, die auf eine Veränderung des bestehenden Zustands abzielt. Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben. Ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. insbesondere Beschlüsse vom 28. März 2001 6 P 4.00 -, BVerwGE 114, 103 = PersR 2001, 343 = PersV 2001, 552, vom 14. Oktober 2002 6 P 7.01 , PersR 2003, 113 = PersV 2002, 186, und vom 20. November 2008 6 P 17.07 , PersR 2009, 73 = PersV 2009, 221. Lediglich der Vorbereitung einer Maßnahme dienende Handlungen der Dienststelle sind, wenn sie nicht bereits eine beabsichtigte Maßnahme vorwegnehmen oder unmittelbar festlegen, keine Maßnahmen im personalvertretungsrechtlichen Sinn. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. November 1982 6 P 10.80 , Buchholz 238.33 § 52 BPersVG Nr. 2, und vom 14. Oktober 2002 6 P 7.01 , a.a.O. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG nicht als Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn angesehen werden. Denn durch eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG erfahren weder die Arbeitsverhältnisse noch die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten eine Änderung. Durch sie werden Maßnahmen des Gesundheitsschutzes erst vorbereitet. Die Gefährdungsbeurteilung stellt lediglich einen Erkenntnisprozess dar, der die Qualität des Arbeitsschutzes in der Dienststelle steuert. Durch sie wird nicht bereits die am Ende des Erkenntnisprozesses eventuell stehende Maßnahme des Gesundheitsschutzes vorweggenommen oder unmittelbar festgelegt. Dass die Gefährdungsbeurteilung in § 5 ArbSchG normativ ausgestaltet und damit verselbständigt ist, rechtfertigt kein anderes Ergebnis, da die spezialgesetzliche Verselbständigung einer Vorbereitungshandlung nicht notwendig deren Mitbestimmungspflichtigkeit nach dem Personalvertretungsrecht nach sich zieht. Abgesehen davon unterscheidet auch das Arbeitsschutzgesetz zwischen den Maßnahmen des Arbeitsschutzes nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 ArbSchG und der diesen jeweils vorausgehenden Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach §§ 5 und 6 ArbSchG. Dass das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung häufig die Veränderungsbedürftigkeit der Arbeitsbedingungen anzeigt, bedeutet noch nicht die Veränderung der Arbeitsbedingungen selbst. Zwar folgt aus einem derartigen Resultat die Rechtspflicht des Arbeitgebers zum Handeln. Erst mit deren Erfüllung durch Anordnung und Durchführung der Maßnahme wird aber die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten tatsächlich verbessert. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2002 6 P 7.01 , a.a.O. Aber selbst wenn man in der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG eine Maßnahme im Sinne von § 69 Abs. 1 BPersVG sehen könnte, würde es sich dabei jedenfalls mit Blick auf die Regelungen in § 81 BPersVG nicht um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG handeln. § 81 BPersVG enthält ein detailliertes Programm zu Rechten und Pflichten des Personalrats beim Arbeitsschutz. Von Bedeutung im vorliegenden Zusammenhang ist dabei vor allem die Regelung in § 81 Abs. 2 Satz 1 BPersVG. Nach dieser Bestimmung ist der Dienststellenleiter verpflichtet, bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen den Personalrat derjenigen Dienststelle hinzuzuziehen, in der die Besichtigung oder Untersuchung stattfindet. Diese Vorschrift ist gerade auf den von §§ 5 und 6 ArbSchG erfassten Erkenntnisprozess zugeschnitten, der den nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne von § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 ArbSchG vorausgeht. Die Zusammenschau von § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG einerseits und § 81 BPersVG andererseits zeigt, dass der Gesetzgeber im Bereich des Arbeitsschutzes zwischen der beteiligungs-, aber nicht mitbestimmungspflichtigen Vorbereitungsphase auf der einen Seite und der Entscheidungsphase auf der anderen Seite unterscheidet, auf die sich die Mitbestimmung konzentriert. Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG ist danach allein der nicht mitbestimmungspflichtigen Vorbereitungsphase zuzurechnen. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2002 6 P 7.01 , a.a.O. Gegen dieses Auslegungsergebnis kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG liefe immer dann leer, wenn der Maßnahme des Arbeitsschutzes eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG vorausgehe. Dieser Einwand kann schon deshalb nicht überzeugen, weil es für das Mitbestimmungsrecht des Personalrats im Ergebnis unschädlich ist, wenn sich der Leiter der Dienststelle in der Analysephase über Anregungen des Personalrats hinweggesetzt hat. Denn das Gesetz gibt keinen Anhalt dafür, dass der Personalrat mit Einwendungen, die er im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach Maßgabe von § 81 BPersVG erfolglos geltend gemacht hat, im späteren Mitbestimmungsverfahren nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG ausgeschlossen wäre. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2002 6 P 7.01 , a.a.O. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG zusteht. Vgl. BAG, Beschlüsse vom 8. Juni 2004 1 ABR 13/03 , BAGE 111, 36, und 1 ABR 4/03 , BAGE 111, 48. Bei seinem Vergleich mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts trägt der Antragsteller dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG und § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG unterschiedliche Mitbestimmungstatbestände begründen. Der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG betrifft nicht alle im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Gesundheitsschutzes dienenden Regelungen, sondern lediglich "Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen". Damit gibt das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG im vorliegenden Zusammenhang nichts für die Auslegung des Mitbestimmungstatbestands aus § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG her. Vgl. dazu BAG, Beschluss vom 8. Juni 2004 1 ABR 13/03 , a.a.O. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Der Antragsteller ist nicht berechtigt, die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG einzufordern. Deshalb stellt auch die Weigerung des Beteiligten, diesem Begehren zu entsprechen, keine Verletzung der Rechte des Antragstellers aus § 81 Abs. 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG dar. Wie die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen zutreffend festgestellt hat, folgt aus den Überwachungsaufgaben des Personalrats, wie sie sich insbesondere aus § 68 Abs. 1 Nr. 2 und § 81 Abs. 2 BPersVG ergeben, kein eigener Rechtsanspruch darauf, dass der Leiter der Dienststelle die jeweiligen Rechtsvorschriften gegenüber den Beschäftigten auch tatsächlich einhält und durchführt. Gegen einen derartigen Rechtsanspruch spricht schon, dass ansonsten das allgemeine Überwachungsrecht zu einer nicht beabsichtigten Erweiterung des Katalogs der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten führen würde. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.