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Beschluss

14 A 1224/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0826.14A1224.11.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.341,70 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.341,70 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - liegen nicht vor oder sind nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt. Derartige Zweifel bestehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f. Ernstliche Zweifel lassen sich nicht daraus herleiten, dass - wie die Klägerin meint - das Verwaltungsgericht keine klaren Abgrenzungskriterien zwischen einem Konzert und einer Tanzveranstaltung unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung aufgezeigt habe. Soweit die Klägerin hierzu anführt, das Vorliegen eines "Konzertes" verbiete die Bejahung einer gewerblichen Tanzveranstaltung (im Sinne der Vergnügungssteuersatzung), werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf Rechtsprechung dieses Oberverwaltungsgerichts vgl. Urteil vom 11. Dezember 1991 22 A 858/91 -, KStZ 1992, 98 f und Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2005 14 B 1228/05 - (juris) den Begriff einer Tanzveranstaltung umschrieben und hierzu festgestellt, dass die von der Klägerin durchgeführten und strittigen "Discjockeykonzerte" den Begriff der Tanzveranstaltung im Sinne des § 1 Nr. 1 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt N. vom 18. Mai 2006 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2007 erfüllen. Es hat in seiner Begründung auch den Begriff des Konzertes behandelt und hierzu angeführt, ein Konzert werde allgemein als Vortrag von Musik vor einer eigens zu diesem Zweck versammelten Hörerschaft verstanden und grenze sich damit von Veranstaltungen ab, bei denen das Rezipieren von vorgetragener Musik nicht den Hauptzweck ausmache. Das Verwaltungsgericht hat damit auch die von der Klägerin vermisste Abgrenzung eines Konzerts zur Tanzveranstaltung vorgenommen. Wenn die Klägerin die Ausführungen hierzu für unzureichend hält, können daraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht hergeleitet werden. Der - im Übrigen nicht geltend gemachte - Verfahrensfehler einer nicht oder unzureichenden Begründung des Urteils ist angesichts der umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen der Tanzveranstaltung nicht gegeben. Der weitere Hinweis, dass die Frage, ob die von der Klägerin veranstalteten Discjockeyauftritte Tanzveranstaltungen sind oder nicht, subjektiv unterschiedlich bewertet werden kann, mag zutreffen. Mit dem bloßen Hinweis auf unterschiedliche Beurteilungsmöglichkeiten werden aber ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt in dem angegriffenen Urteil umfangreich gewürdigt. Substanziierte Anhaltspunkte dafür, dass diese Würdigung fehlerhaft sein könnte, enthält das Vorbringen der Klägerin nicht. Soweit die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts daraus herleitet, dass das Gericht die Abgrenzung zur Umsatzsteuer fehlerhaft vorgenommen habe, ist auch mit dieser Begründung die Berufung nicht zuzulassen. Das Verwaltungsgericht ist auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der hier in Rede stehenden Veranstaltungen eingegangen. Es hat festgestellt, dass die finanzgerichtliche Rechtsprechung dazu nicht einschlägig sei, weil der vergnügungssteuerrechtliche Begriff der Tanzveranstaltung nicht an Art und Form der Darbietung anknüpfe und darauf zur Abgrenzung der Begriffe Konzert und Tanzveranstaltung nicht abgestellt werden könne. Das Verwaltungsgericht hat dabei durchaus Vergleichbarkeiten hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen und der vergnügungssteuerrechtlichen Besteuerung von Konzerten und Tanzveranstaltungen gesehen. Die in diesem Zusammenhang getroffene entscheidende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Rechtsprechung der Finanzgerichte zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes - UStG - 1993 für das Anfallen des ermäßigten Steuersatz von 7 v. H. unter anderem für die Veranstaltung von Konzerten auf die vergnügungssteuerrechtliche Behandlung nicht in vollem Umfang übertragbar ist, wird von der Klägerin in ihrer Begründung zu dem Zulassungsantrag nicht mit substantiierten Argumenten im Sinne einer Darlegung in Frage gestellt. Die Ausführungen der Klägerin zur umsatzsteuerlichen Behandlung der von ihr veranstalteten "Konzerte" treffen damit nicht den Kern der Argumentation des Verwaltungsgericht und können nicht zur Zulassung der Berufung führen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht übersehen hätte, dass die Besteuerung gegen die Dienstleistungsfreiheit nach dem Gemeinschaftsrecht verstoße. Das Gericht hat die vergnügungssteuerrechtliche Behandlung der durchgeführten Veranstaltungen anhand des Gemeinschaftsrechts überprüft. Es hat ausgeführt, das Diskriminierungsverbot nach Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - sei nicht verletzt, weil die Vergnügungssteuererhebung im Stadtgebiet N. gleichermaßen für Inländer wie für Ausländer gelte. Der hiergegen in der Begründung zum Zulassungsantrag erhobene Einwand, nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs werde die Aufhebung aller Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs verlangt, die darauf beruhten, dass der Dienstleister in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen ist, in dem die Leistung erbracht wird, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Gemäß Art. 56 Abs. 1 AEUV sind Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs - dazu zählen nach Art. 57 Satz 2 Buchstabe d AEUV freiberufliche Tätigkeiten - innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind dies nationale Regelungen des Aufnahmemitgliedstaats für Dienstleistende, die Dienstleistungen von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Personen oder Unternehmen unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen können, sofern sie zusätzliche administrative und wirtschaftliche Kosten und Belastungen verursachen. Vgl. EuGH Urteil vom 3. Oktober 2006 C - 290/04 -, Slg 2006, I - 9461 bis 9520, RdNr. 46 m. w. N. Es ist nicht erkennbar und wird von der Klägerin auch nicht dargelegt, inwiefern die Vergnügungssteuer, dessen Träger der sich Vergnügende ist und die aus Vereinfachungsgründen beim Veranstalter des Vergnügens eingezogen wird, den ausländischen Discjockey irgendwie stärker belasten könnte als den inländischen. Hierzu trägt die Klägerin nichts Konkretes vor. Der als Künstler auftretende Discjockey wird von der Vergnügungssteuer für die Tanzveranstaltungen nicht betroffen. Die Steuer hat auch nicht eine solche Höhe, dass sie das Engagement eines Discjockeys gleich, ob deutscher oder ausländischer Ansässigkeit - faktisch unmöglich machen würde. Die Berufung ist auch nicht wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Erhebung einer Vergnügungssteuer unter dem Gesichtspunkt des Beschränkungsverbotes gegen die Dienstleistungsfreiheit des EG-Vertrages verstößt, ist nicht klärungsbedürftig. Nach den vorstehenden Ausführungen kann diese Frage ohne weiteres verneint werden. Die weitere Frage, ob der Besteuerungsansatz im Bereich der Umsatzsteuer und der Vergnügungssteuer wegen der jeweiligen Eigenschaft als Verbrauchsteuer zwingend identisch ist, führt auch nicht zur Zulassung der Berufung wegen einer grundsätzlichen Bedeutung. Diese Frage kann ohne weiteres verneint werden. Es gibt keinen Rechtssatz - und ein solcher wird von der Klägerin auch nicht dargelegt -, dass die Vergnügungssteuer für bestimmte Veranstaltungen nach denselben Kriterien erhoben werden muss wie die Umsatzsteuer. Die Vergnügungssteuer ist eine Aufwandsteuer, mit dem der Aufwand des sich Vergnügenden besteuert wird. Nach Art. 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes - GG - wird sie von den Ländern erhoben. Das Land Nordrhein-Westfalen hat durch § 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG - die Erhebung dieser Steuern den Gemeinden übertragen. An Definitionen und Kriterien, die für die bundesrechtlich geregelte Umsatzsteuer gelten, sind diese dabei nicht gebunden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.