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Beschluss

13 A 1559/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0830.13A1559.11.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Klägerin zu prüfen sind, liegen nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erteilung einer Genehmigung für den Krankentransport mit zwei Krankentransportwagen im Betriebsbereich des Beklagten. Einer Genehmigung stehe die Funktionsschutzklausel in § 19 Abs. 4 RettG NRW entgegen. Die Erteilung von Genehmigungen für zwei weitere KTW an die Klägerin lasse auf der Grundlage der vom Beklagten vorgelegten Daten erwarten, dass das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst ernstlich und schwerwiegend beeinträchtigt werde. Bei Gebrauch weiterer Genehmigungen zum Krankentransport durch private Unternehmer sei davon auszugehen, dass sich die Auslastungsquote der von den Städten vorgehaltenen KTW nachhaltig verschlechtere. Am Beispiel der Stadt S. zeige sich, dass bei der günstigstenfalls anzunehmenden Minderung der gebührenrelevanten Fahrten von 11% eine Erhöhung der Gebühr um ca. 11 Euro pro Krankentransport erforderlich sei, um die Kosten zu decken. Ferner hätten weitere Unternehmergenehmigungen erhebliche Auswirkungen auf den Auslastungsgrad der Fahrzeuge der Notfallrettung und damit den Rettungsdienst als medizinisch-organisatorische Einheit. Ein Genehmigungsanspruch lasse sich auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 2010 – 1 BvR 2011/07 und 2959/07 –, BVerfGE 126, 112, herleiten. Die zum Eingliederungsmodell nach dem sächsischen Rettungsrecht ergangene Entscheidung liefere keinen Auslegungshinweis für das RettG NRW. Die dagegen erhobenen Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht auf. Die Klägerin hat sich nicht substantiiert mit den Entscheidungsgründen des Urteils auseinandergesetzt und damit den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht genügt. Vgl. zu diesem Erfordernis Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Auflage 2009, § 124a Rdnr. 49 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin erschöpft sich in der weitgehend wörtlichen Wiedergabe ihres erstinstanzlichen Vortrags zum (angeblichen) Widerspruch zwischen der Rechtsprechung des Senats zu §§ 6, 19 Abs. 4 RettG NRW und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 2010. Ungeachtet dessen trifft der Einwand der Klägerin, dass die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und des Senats zum Verständnis der Regelungen in §§ 6, 19 Abs. 4 RettG NRW im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 2010 unrichtig sei, nicht zu. Der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen hat sich zum Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter dazu entschieden, den Rettungsdienst durch die öffentliche Hand öffentlich-rechtlich zu organisieren. Dabei wurde dem öffentlichen Rettungsdienst für den ihm eigenen Bereich (§§ 6 bis 17 RettG NRW) sowohl die abstrakte Gewährleistungs- als auch die konkrete Durchführungsverantwortung übertragen, wie sich zwanglos aus §§ 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 17 RettG NRW ergibt. Eine Beteiligung Privater an diesem öffentlichen Rettungsdienst ist nur nach Maßgabe des § 13 RettG NRW vorgesehen; sie werden bezeichnenderweise nur als Verwaltungshelfer tätig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 RettG NRW). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2007 – 13 A 3700/04 –, DVBl. 2007, 1503. Wegen der dem Träger des Rettungsdienstes nach § 6 RettG NRW zwingend obliegenden Verpflichtung zur Vorhaltung eines bedarfs- und flächengerechten öffentlichen Rettungsdienstes dürfen bestehende Bedarfslücken nicht durch private Unternehmer aufgefangen werden. Das RettG NRW lässt es nicht zu, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungswesens ersatzweise durch private Unternehmer herzustellen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. Juni 2008 – 13 A 1779/06 –, und vom 16. September 2008 – 13 A 1557/06 –, jeweils juris. Dieses Normverständnis wird durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 2010 – 1 BvR 2011/07 und 2959/07 –, a. a. O., nicht in Frage gestellt. Darin hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass in Sachsen tätige Rettungsdienstunternehmen durch die Neuordnung des Rettungsdienstes und den damit verbundenen Systemwechsel zu einem ausschließlich öffentlichen Rettungsdienst nicht in ihren Grundrechten verletzt werden. Mit dem nunmehr für den Freistaat Sachsen eingeführten Einheits- oder Eingliederungsmodell weicht das SächsBRKG erheblich vom RettG NRW ab, das für das Land Nordrhein-Westfalen ein duales System aus öffentlichem (§§ 6 bis 17 RettG NRW) und privatem (§§ 18 bis 27 RettG NRW) Rettungsdienst vorsieht. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltungen des Rettungsdienstes hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum SächsBRKG nichts für die Auslegung der Regelungen im RettG NRW hergeleitet werden kann. Dies gilt insbesondere auch für die von der Klägerin zitierten Passagen des Beschlusses, a. a. O. (S. 132 f. und 145 f. = Rdnr. 77 und 106 des amtlichen Entscheidungsabdrucks), die nach ihrem Kontext und Wortlaut ausschließlich das Einheitsmodell in Sachsen betreffen und denen daher keine Aussagekraft für das Verständnis der Sicherstellungsverpflichtung nach § 6 Abs. 1 RettG NRW zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2010 – 13 A 1047/10 –, juris. Des Weiteren folgt aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass das in Nordrhein-Westfalen praktizierte Trennungsmodell verfassungswidrig ist. Das Bundesverfassungsgericht betont vielmehr, dass es Sache des Gesetzgebers sei, im Hinblick auf den jeweiligen Lebensbereich zu entscheiden, ob, mit welchem Schutzniveau und auf welche Weise Situationen entgegengewirkt werden soll, die nach seiner Einschätzung zu Schäden führen können. a. a. O. (S. 142 f. = Rdnr. 98 des amtlichen Entscheidungsabdrucks), unter Hinweis auf das Urteil vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01 –, BVerfGE 110, 141 (159). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der nordrhein-westfälische Gesetzgeber seinen Beurteilungsspielraum bei der Schaffung eines dualen Rettungsdienstsystems überschritten hat. Dem steht nicht entgegen, dass nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die vollständige Überführung des Rettungsdienstes in öffentliche Trägerschaft die flächendeckende und jederzeitige Verfügbarkeit von Notfallrettung und Krankentransport wirksamer sicherstellt und zudem geeignet ist, zu einer effizienteren Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport beizutragen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010 – 1 BvR 2011/07 und 2959/07 –, a. a. O. (S. 145 f. = Rdnr. 106 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks). Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die von der Klägerin – sinngemäß – aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Rechtsprechung des Senats zu §§ 6, 19 Abs. 4 RettG NRW der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum sächsischen Eingliederungsmodell widerspricht, lässt sich ohne weiteres ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens (negativ) beantworten. Schließlich kommt auch keine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in Betracht, weil die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Rechtsprechung des Senats zu §§ 6, 19 Abs. 4 RettG NRW, wie dargelegt, nicht von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 2010 abweicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.