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Beschluss

13 A 668/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0901.13A668.09.00
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Tenor

Nach sachgerechter Auslegung des Zulassungs¬begehrens wird auf den Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 02. März 2009 gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen.

Entscheidungsgründe
Nach sachgerechter Auslegung des Zulassungs¬begehrens wird auf den Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 02. März 2009 gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. G r ü n d e : Nachdem im Rahmen des Zulassungsverfahrens Vergleichsbemühungen erfolglos geblieben sind und das Verfahren nicht beendet werden konnte, ist über den Antrag des Beklagten vom 16. März 2009 auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2009 zu entscheiden. Die auf den Rechtsstreit, nicht auf den Zulassungsantrag bezogene Erledigungserklärung des Beklagten, des Rechtsmittelführers, im Schriftsatz vom 19. November 2009, der sich die Klägerin nicht angeschlossen hat, hat prozessual keine Bedeutung. Vgl. Kopp/Schenke; VwGO, 16. Aufl., § 161 Rdnr. 32. Nach dem Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat sich die Erkenntnislage durch das Urteil des BVerwG vom 26. August 2009 – 3 C 19/08 – geändert. Der Antrag, für dessen Beurteilung der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend ist, vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 124a Rdnr. 256 f., ist deshalb unter Berücksichtigung dieser Entscheidung zu bescheiden. Dem im Rahmen der angeführten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemachten Vorbringen des Beklagten, die Heilpraktikererlaubnis sei über den Bereich der Psychotherapie hinaus nicht teilbar und könne nicht auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt werden, kommt nach dem o. a. Urteil des BVerwG keine Relevanz mehr zu. Nach jener Entscheidung ist die Heilpraktikererlaubnis teilbar und eine Beschränkung der Erlaubnis auf die Ausübung der Physiotherapie grundsätzlich möglich. Die im Antrag auf Zulassung der Berufung weiterhin angeführte Frage, ob bei der beantragten Heilpraktikererlaubnis auf eine Befähigungsprüfung verzichtet werden kann, ist durch die genannte Entscheidung des BVerwG ebenfalls geklärt und kann im Übrigen die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht bewirken. Ob im Einzelfall von der im Regelfall gebotenen eingeschränkten Kenntnisprüfung abgesehen werden kann, richtet sich nach den konkreten Einzelumständen. Dazu gehört zunächst auch die Prüfung, ob die vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Nachweise über absolvierte Ausbildungen eine solche Kenntnisprüfung entbehrlich machen können. Diese Frage steht auch im Rechtsmittelverfahren an. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts orientiert sich aber allein an dem Entscheidungsergebnis. Da beim derzeitigen Erkenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2009 ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer auf den Bereich der Physiotherapie beschränkten Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz im Ergebnis als richtig erweisen könnte, dies aber in Auswertung der Entscheidung des BVerwG und der von der Klägerin dem Beklagten vorgelegten, dem Gericht noch nicht bekannten Unterlagen derzeit nicht abschließend beurteilt werden kann, ist die Berufung in sachgerechter Auslegung des Zulassungsbegehrens nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.