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Beschluss

13 B 1022/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0919.13B1022.11.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ¬gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ¬gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Zu Recht hat das Verwaltungsgericht das Begehren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in entsprechender Anwendung als gegen die Universität E. -F. gerichtet angesehen. Nach dieser Bestimmung ist der Rechtsbehelf gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Seit dem 1. Januar 2011 ist nicht mehr (etwa) der Rektor der Universität als Behörde richtiger Klage- oder Antragsgegner nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW, weil die letztgenannte Bestimmung nach Art. 2 Nr. 28, Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV.NRW. S. 30, mit Wirkung vom 1. Januar 2011 ersatzlos aufgehoben worden ist. Entgegen der von der Antragsgegnerin geäußerten Auffassung, richtiger Antragsgegner sei vorliegend der Prüfungsausschuss, da ihm durch die Prüfungsordnungen eine Teilrechtsfähigkeit eingeräumt sein, verbleibt es vorliegend beim Rechtsträgerprinzip. Denn der Prüfungsausschuss ist lediglich Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrechts (vgl. etwa § 9 Abs. 9 der Ordnung für die Zwischenprüfung in dem Studiengang berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft), mithin ein Organ des Rechtsträgers der öffentlich-rechtlichen Körperschaft Universität und selbst nicht rechtsfähig. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die von ihr an der Universität N. im Bachelorstudiengang Wirtschaftspädagogik erbrachten Studienleistungen vorläufig anzurechnen und sie vorläufig zum Studium im Studiengang Lehramt Berufskolleg (Staatsexamen), Studienfach Wirtschaftswissenschaft, in Verbindung mit speziellen beruflichen Fachrichtungen (Wirtschaftslehren) zum Sommersemester 2011 im sechsten Fachsemester, hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester zuzulassen und einzuschreiben, zu Recht stattgegeben. Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Die Beschwerde ist bereits unzureichend begründet, soweit die Antragsgegnerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt. Innerhalb der Monatsfrist hat der Beschwerdeführer nämlich konkret darzulegen, warum die konkrete Entscheidung des Verwaltungsgerichts änderungsbedürftig sei (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Nicht ausreichend ist es, wenn der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, auf sein erstinstanzliches Vorbringen zu verweisen. Etwa Bay. VGH, Beschluss vom 25. März 2010 - 11 CS 09.2887 , juris; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 146 Rn. 41. Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, die Regelungen im Hochschulgesetz NRW (HG NRW) und in der Zwischenprüfungsordnung schlössen die Anrechnung negativer Leistungen nicht aus, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben, weil es hierauf nicht ankommt. Das Verwaltungsgericht hat von der Antragsgegnerin unbeanstandet - zutreffend darauf abgehoben, dass die Zwischenprüfungsordnung, auf die es maßgeblich ankomme, nicht wirksam geworden sei; auch dies hat die Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen. Entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 HG NRW ist diese Satzung nicht in den amtlichen Mitteilungen der Antragsgegnerin veröffentlicht worden. Auch § 15 der Grundordnung der Antragsgegnerin schreibt die Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Antragsgegnerin zwingend vor. Die hinlängliche Publizität von allgemeinverbindlichen, mit Außenwirkung ausgestatteten Rechtsregeln ist ein für alle Normsetzungsakte geltendes rechtsstaatliches Erfordernis. Die Verkündung ist daher rechtsstaatliches Formerfordernis aller Rechtsakte und zwingende Voraussetzung für die Geltung, die aber erst mit dem Inkrafttreten eintritt. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 -, BVerfGE 44, 322, 350; Pieper, in: Epping/Hillgruber, Kommentar zum Grundgesetz, 2009, Art. 82 Rn. 20 m.w.N. Damit ist für die Annahme eines Einschreibungshindernisses im Sinne von § 50 HG NRW (vgl. auch § 5 der Einschreibungsordnung) kein Raum. Nach § 50 Abs. 1 Buchst. b) HG NRW ist die Einschreibung zu versagen, wenn der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes einen nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat; dies gilt entsprechend für verwandte oder vergleichbare Studiengänge, soweit dies in Prüfungsordnungen bestimmt. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass die Voraussetzungen der ersten Alternative nicht gegeben sind, weil der Studiengang Wirtschaftspädagogik an der Universität N. und der Studiengang an der Hochschule der Antragsgegnerin Wirtschaftswissenschaft nicht gleich sind. Da eine maßgebliche Prüfungsordnung noch nicht wirksam geworden ist, kann der Senat dahinstehen lassen, ob eine Vergleichbarkeit im Sinne der zweiten Alternative vorliegt. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass eine Notkompetenz der Verwaltung keine tragfähige Grundlage für die Annahme eines Einschreibungshindernisses zulasten der Antragstellerin sein kann. Zwar kann Verwaltungstätigkeit übergangsweise ohne erforderliche Rechtsgrundlage erfolgen, wenn und soweit andernfalls die Funktionsfähigkeit der Verwaltung in Gefahr geriete. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1986 1 BvR 787/80 -, BVerfGE 73, 280, 297 f., und BVerwG, Urteil 3. November 1976 - VII C 60.74 -, BVerwGE 51, 235, 242 ff. Hiervon kann allerdings keine Rede sein. Die Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin ist auch nach ihrem eigenen Vorbringen im Hinblick auf die Zulassung von Studienbewerbern, die anderenorts erfolglos studiert haben, nicht beeinträchtigt. Dass sie ein "Universitätshopping" verhindern will, zeigt eine gefährdete Universitätsverwaltung nicht auf. Die Antragsgegnerin kann sich schließlich im Beschwerdeverfahren nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Antragstellerin bis zum Ablauf der Ausschlussfrist am 15. März 2011 nicht sämtliche Bewerbungsunterlagen vorgelegt habe. Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin allein ein materiellrechtliches Einschreibungshindernis geltend gemacht. Da die Antragsgegnerin sich dem Begehren der Antragstellerin inhaltlich angenommen hat, muss sie sich hieran festhalten lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertänderung und -festsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 3 GKG. In Verfahren auf vorläufige Zulassung zum Studium setzt der Senat in ständiger Rechtsprechung den Streitwert auf 5.000, Euro fest. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 u.a. -, vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 und vom 4. Juli 2011 13 B 567/11 -, jeweils juris. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.