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Urteil

10 A 2765/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0920.10A2765.09.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2008 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den beantragten Vorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines zweigeschossigen Einfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung E., Flur 54, Flurstück 158, zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2008 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den beantragten Vorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines zweigeschossigen Einfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung E., Flur 54, Flurstück 158, zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks Gemarkung E., Flur 54, Flurstück 158. Das 1.750 qm große unbebaute Grundstück, das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, hat eine dreieckige Grundfläche und grenzt sowohl östlich als auch westlich an die Verkehrsflächen der Straße C., die sich an der nördlichen Spitze des Grundstücks teilt und mit beiden Zweigen weiter südlich in die I.‑Straße einmündet. Das von den vorgenannten Straßen gebildete Dreieck umfasst neben dem Grundstück des Klägers sechs weitere Flurstücke südlich davon. Die an dem westlichen Zweig der Straße C. gelegenen Flurstücke 126, 152 und 154 sind jeweils mit Wohngebäuden bebaut, während die an den östlichen Zweig grenzenden Flurstücke 155, 156 und 157 als Gärten genutzt werden, die den Wohngebäuden zugeordnet sind. Östlich des beschriebenen Dreiecks befindet sich das Gelände der seit 2003 nicht mehr genutzten ehemaligen I.‑kaserne, das über die I.‑Straße und über einen von der Straße C. abzweigenden Weg erschlossen wird. Westlich des Vorhabengrundstücks findet sich Wohnbebauung, die von der Klarstellungssatzung der Beklagten „C./Nördlich I.‑Straße“ vom 16. Mai 2008 zur Festlegung der Grenzen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils erfasst wird. Nach der Satzung endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil in nördlicher Richtung an der nordöstlichen Grenze des Flurstücks 143 (C. 11) und in östlicher Richtung – unter Ausklammerung des Vorhabengrundstücks – an den östlichen Grenzen der Flurstücke 154, 152 und 126 (C. 2, 2a und 4). Am 21. Januar 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung eines zweigeschossigen Einfamilienhauses im südwestlichen Bereich seines Grundstücks. Das Haus sollte eine quadratische Grundfläche mit einer Kantenlänge von 9,48 m erhalten und die Straßenrandbebauung der Wohngebäude C. 2, 2a und 4 fortsetzen. Ebenso wie bei den vorgenannten Gebäuden sollte rückwärtig ein Garten bis zum östlichen Zweig der Straße C. angelegt werden. Nach Anhörung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Juli 2008 den Erlass des beantragten Vorbescheids ab. Zur Begründung führte sie darin aus, das Vorhabengrundstück liege – wie sie auch mit ihrer Klarstellungssatzung zum Ausdruck gebracht habe – im Außenbereich. Das Grundstück werde nicht an drei Seiten von einer prägenden Bebauung umschlossen. Die östlich gelegene frühere Kaserne vermittle keinen Bebauungszusammenhang. Es handele sich daher um ein sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB, das öffentliche Belange beeinträchtige. Das Vorhaben widerspreche im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der das Grundstück als Wald darstelle. Des Weiteren beeinträchtige das Vorhaben die Belange der Landschaftspflege im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB und lasse die Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB befürchten. Mit seiner am 31. Juli 2008 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, das Grundstück befinde sich trotz seiner Lage außerhalb des Geltungsbereichs der Klarstellungssatzung innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Es werde durch die südlich und westlich gelegene Wohnbebauung und die östlich gelegenen Kasernengebäude geprägt. Dem westlichen Zweig der Straße C. komme keine trennende Wirkung zu, die eine Prägung durch die westlich gelegene Wohnbebauung ausschlösse. Bei natürlicher Betrachtung ende der Bebauungszusammenhang erst an der nördlichen Gabelung der Straße C. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 1. Juli 2008 zu verpflichten, ihm den beantragten Vorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines zweigeschossigen Einfamilienhauses auf dem Grundstück in E., Gemarkung E., Flur 54, Flurstück 158, zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, der Bebauungszusammenhang ende an dem letzten Wohngebäude auf dem Flurstück 126. Die nördlich gelegene Gabelung der Straße C. rechtfertige keine andere Bewertung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach einer Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit mit Urteil vom 4. November 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Vorhabengrundstück gehöre nicht zum Bebauungszusammenhang des Ortsteils I1., der südlich und westlich des Vorhabengrundstücks mit den Gebäuden C. 4 und 9 ende. Das Vorhabengrundstück sei auch unter Berücksichtigung seiner Größe Teil der sich nördlich anschließenden Freiflächen. Die nördlich gelegene Gabelung der Straße C. entfalte angesichts der geringen Frequentierung der Straße und der ausgedehnten Freiflächen keine trennende Wirkung. Den Gebäuden der ehemaligen Kaserne komme bereits aufgrund ihrer Entfernung von mindestens 60 m zum Vorhabengrundstück und der von ihnen überbauten Fläche keine prägende Wirkung zu. Das Vorhaben sei daher ein sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB, das öffentliche Belange beeinträchtige. Denn es lasse die Erweiterung beziehungsweise Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Das Vorhaben hätte eine Ausdehnung des Ortsteils in den bislang unbebauten Außenbereich zur Folge und wäre geeignet, eine Nachfolgebebauung auf dem Grundstück des Klägers, auf den südöstlich gelegenen Gartenflächen und nördlich des Hauses C. 9 nach sich zu ziehen. Der Kläger hat gegen das ihm am 9. November 2009 zugestellte Urteil am 7. Dezember 2009 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Antrag mit Schriftsatz vom 7. Januar 2010 begründet. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 13. Januar 2011 zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen geltend, das Vorhabengrundstück nehme an dem Bebauungszusammenhang der südlich und östlich gelegenen Wohnbebauung teil. Der westliche Zweig der Straße C. sei ebenso wie der östliche Zweig gering frequentiert. Ihm komme – anders als dem östlichen Zweig – aufgrund der Straßenrandbebauung der Charakter einer Wohnstraße zu. Der östliche Zweig habe dagegen eher trennenden Charakter, da an ihn lediglich Gärten und das Kasernengelände angrenzten. Dieser trennende Charakter werde durch den das Kasernengelände umgebenden Zaun noch verstärkt. Das westlich davon gelegene Gebiet erscheine vor diesem Hintergrund als im Zusammenhang bebaut. Der Bebauungszusammenhang ende erst an der nördlich gelegenen Gabelung der Straße C. Diesem Bereich komme wegen seines platzähnlichen Charakters eine trennende Wirkung zu. Die Grenzlinie des Bebauungszusammenhangs setze sich von hier aus entlang eines an der südlichen Grenze des Flurstücks 129 gelegenen Gehölzstreifens fort. Dieser Gehölzstreifen grenze die nördlichen Freiflächen von der südlich – auch rückwärtig – gelegenen Bebauung ab. Das mithin innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils geplante Vorhaben füge sich – was zwischen den Beteiligten unstreitig sei – im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm den beantragten Vorbescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, die Gabelung der Straße C. sei als Abgrenzungspunkt ungeeignet, da sie unscheinbar in der Örtlichkeit liege. Vor diesem Hintergrund sei das Vorhabengrundstück als Teil der nördlichen Freiflächen einzuordnen. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass der ursprüngliche Baumbestand des Grundstücks von dem Kläger zum Teil beseitigt worden sei. Die Berichterstatterin hat die Örtlichkeit am 26. Juli 2011 in Augenschein genommen. Die Beteiligten haben sich mit protokollierter Erklärung vom 26. Juli 2011 und Schriftsatz vom 2. August 2011 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen der §§ 71 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 1 BauO NRW liegen vor. Danach ist der Vorbescheid zu Fragen des Bauvorhabens zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. So liegt der Fall hier. Das Vorhaben ist nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Das Vorhaben, dessen Erschließung gesichert ist, soll innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils I1. realisiert werden und würde sich dort nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat allein der Umstand, dass das Vorhabengrundstück nicht von der Klarstellungssatzung der Beklagten erfasst wird, nicht zur Folge, dass es dem Außenbereich zuzuordnen wäre. Seine Zugehörigkeit zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil oder zum Außenbereich ist vielmehr nach den vom Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegten allgemein anerkannten Grundsätzen zu beurteilen. Danach ist ein Bebauungszusammenhang durch eine aufeinander folgende Bebauung gekennzeichnet, die trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Die zur Bebauung vorgesehene Fläche muss an diesem Bebauungszusammenhang selbst teilhaben. Für die Bestimmung der Grenzen des Bebauungszusammenhangs können Straßen oder topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen) von Bedeutung sein. Sie können dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht – wie in aller Regel – am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40/87 -, ZfBR 1991, 126 = BauR 1991, 308 = Bucholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138 = BRS 50 Nr. 72, Beschluss vom 10. März 1994 – 4 B 50/94 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 165, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 4 B 53/08 -, BauR 2009, 216 = BRS 71 Nr. 80. Gemessen an diesen Grundsätzen endet der Bebauungszusammenhang nach dem von der Berichterstatterin im Ortstermin gewonnenen und den übrigen Senatsmitgliedern vermittelten Eindruck von der Örtlichkeit hier nicht mit den letzten Wohngebäuden südlich und westlich des Vorhabengrundstücks (C. 4 und 9). Der Vorhabenstandort nimmt vielmehr bei wertender Betrachtung am Bebauungszusammenhang teil. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass dem westlichen Zweig der Straße C. die Funktion einer Erschließungsstraße zukommt. Über diesen Zweig werden von der I.‑Straße aus die Grundstücke C. 1 bis 11 und 2 bis 4 erschlossen. Den Charakter der Erschließungsstraße eines Wohngebiets verliert der Zweig erst an der nördlich des Grundstücks des Klägers gelegenen Gabelung der Straße C., in die auch ein Erschließungsweg der ehemaligen Kaserne einmündet. Diese quasi platzartig aufgeweitete Kreuzung mag zwar aufgrund der geringen Frequentierung der Straße C. und der infolge der Aufgabe der Kaserne derzeit nicht mehr genutzten Kasernenzufahrt nicht als Verkehrsknotenpunkt in Erscheinung treten und daher unter Verkehrsgesichtspunkten als eher unscheinbar zu bewerten sein. Dies ändert jedoch nichts an ihrer Qualität als deutlich sichtbare Geländeunterbrechung, die den Übergang von den nördlich und nordwestlich gelegenen Freiflächen zu der südlich gelegenen Wohnbebauung und damit den Übergang vom Außen- zum Innenbereich markiert. Im Gegensatz zu dem die beiderseitig angrenzende Wohnbebauung verbindenden westlichen Zweig kommt dem östlichen Zweig der Straße C. die Funktion einer Trennungslinie zwischen zwei Nutzungsarten zu: Er grenzt die westlich gelegene Wohnbebauung mit den sie umgebenden Freiflächen von dem Gelände der ehemaligen Kaserne ab und ordnet damit zugleich die zwischen den Zweigen der Straße C. gelegenen Grundstücke dem Bebauungszusammenhang des sich westlich fortsetzenden Ortsteils zu. Dies gilt ebenso für die wenigen dort vorhandenen unbebauten Grundstücke und Grundstücksteile, zu denen auch der Vorhabenstandort gehört. Diese unbebauten Flächen, die ihrer Größenordnung nach einer Baulücke vergleichbar sind, sind nach der Verkehrsanschauung aufgrund der beschriebenen konkreten tatsächlichen Verhältnisse als zur Bebauung anstehend zu betrachten, wobei sich aus der unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1997 – 4 B 238.96 ‑, BRS 59 Nr. 78. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.