Leitsatz: Wird anlässlich einer Beförderungsentscheidung im Bereich der Polizei bei einem Qualifikationsvergleich der Bewerber eine im Statusamt A 9 BBesO (mittlerer Dienst) erteilte Beurteilung um eine ganze Notenstufe geringer bewertet als eine im Statusamt A 9 BBesO (gehobener Dienst) erteilte Beurteilung, bedarf dies der Plausibilisierung. (Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2008 – 6 B 826/08 –, Juris.) Ein diese Abwertung tragender Unterschied in den Beurteilungsmaßstäben zwischen den Vergleichsgruppen A 9 BBesO (mittlerer Dienst) und A 9 BBesO (gehobener Dienst) wird mit dem Hinweis auf die unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen zum mittleren Dienst (Laufbahnabschnitt I) einerseits und zum gehobenen Dienst (Laufbahnabschnitt II) andererseits (vgl. § 9 und § 11 LVOPol NRW) sowie die abweichende Dauer des Vorbereitungsdienstes (§ 10 und § 12 LVOPol NRW) nicht plausibel aufgezeigt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte ablehnen müssen. Das Verwaltungsgericht hat die angegriffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners als rechtswidrig angesehen, weil die im Rahmen des Qualifikationsvergleichs der Bewerber vorgenommene Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Vorbeurteilungen nicht plausibel sei. Die seitens des Antragsgegners angeführte Begründung, dass im Vergleich zu Beamten der Besoldungsgruppe A 9 g.D. der Unterschied zwischen zwei Vergleichsgruppen, nämlich A 8 und A 9 m.D. zu berücksichtigen sei, weil im Rahmen der Vorbeurteilungen die Beamten der Besoldungsgruppe A 9 g.D. und der Besoldungsgruppe A 9 m.D. wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen für den mittleren und den gehobenen Dienst zu separaten Vergleichsgruppen zusammengefasst worden seien, reiche zur Plausibilisierung der Abwertung der Beurteilung des Antragstellers um zwei Notenstufen nicht aus. Die Überleitung vom Polizeihauptmeister (A 9 BBesO mittlerer Dienst) zum Polizeikommissar (A 9 BBesO gehobener Dienst) erfolge prüfungsfrei und unabhängig von Leistung, Eignung und Befähigung, so dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb eine im Statusamt A 9 m.D. erteilte Beurteilung um eine ganze Notenstufe geringer zu bewerten sei als eine im Statusamt A 9 g.D. erteilte Beurteilung. Zu den abstrakten Anforderungen der betroffenen Statusämter habe sich der Antragsgegner nicht geäußert. Dieses vom Verwaltungsgericht zutreffend beanstandete Plausibilisierungsdefizit hat der Antragsgegner mit seinem Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt. Soweit der Antragsgegner zur Begründung erneut die Bildung unterschiedlicher Vergleichsgruppen für Beamte der Besoldungsgruppen A 9 m.D. und A 9 g.D. bei den Beurteilungen der vergangenen Jahre nennt, erklärt dies nicht den behaupteten Unterschied im Beurteilungsmaßstab, insbesondere nicht um eine ganze Notenstufe. Ein solcher Unterschied wird auch nicht mit dem weiteren Hinweis der Beschwerde auf die unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen zum mittleren Dienst (Laufbahnabschnitt I) einerseits und zum gehobenen Dienst (Laufbahnabschnitt II) andererseits (§ 9 und § 11 LVOPol NRW) sowie die abweichende Dauer des Vorbereitungsdienstes (§ 10 und § 12 LVOPol NRW) plausibel begründet. Diese Unterschiede betreffen nur den Regelzugang zu den Laufbahnabschnitten als solchen. Dass deswegen die dienstlichen Anforderungen und infolge dessen auch die Beurteilungsmaßstäbe in der Endbesoldungsgruppe des Laufbahnabschnitts I (A 9 m.D.) und in der Anfangsbesoldungsgruppe des Laufbahnabschnitts II (A 9 g.D.) voneinander abweichen, lässt sich allein daraus nicht plausibel herleiten. Vielmehr spricht die identische besoldungsrechtliche Einordnung der beiden in Frage stehenden Statusämter in die Besoldungsgruppe A 9 und die darin zum Ausdruck kommende normative Wertung für eine gegenteilige Betrachtung. Auch berücksichtigt die Erwägung des Antragsgegners nicht hinreichend, dass der in § 7 LVOPol NRW vorgesehene Verwendungsaufstieg vom Polizeihauptmeister (A 9 m.D.) zum Polizeikommissar (A 9 g.D.) prüfungsfrei erfolgt (sog. Überleitung) und auf diese Weise die beiden Besoldungsgruppen A 9 m.D. und A 9 g.D. zusätzlich miteinander verbindet. Der weitere Hinweis des Antragsgegners in diesem Zusammenhang, dass zumindest die Reihenfolge des Verwendungsaufstiegs nach Leistungsgrundsätzen erfolge, plausibilisiert ebenfalls nicht die vorgenommene unterschiedliche Gewichtung der Beurteilungen. Soweit der Antragsgegner damit möglicherweise zum Ausdruck bringen will, dass sich in der Vergleichsgruppe A 9 g.D. gegenüber der Vergleichsgruppe A 9 m.D. die leistungsstärkeren Beamten befunden hätten, wird dies in keiner Weise konkretisiert und macht allein deswegen eine Abwertung nicht plausibel, schon gar nicht, wie hier vorgenommen, um eine ganze Notenstufe. Die vom Beigeladenen zu 5. angeregte "Freigabe der Stellen 1. bis 8., zumindest aber 1. bis 5." kommt nicht in Betracht, weil angesichts der im Ermessen des Antragsgegners stehenden Auswahlentscheidung nicht abzusehen ist, gegenüber welchem Konkurrenten sich der Antragsteller bei Vermeidung des aufgezeigten Fehlers möglicherweise wird durchsetzen können. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).