Urteil
14 A 591/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1005.14A591.10.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu voll¬streckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu voll¬streckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist selbständig tätig als "Therapeutin", "Anerkannte Heilerin" und "Ausbilderin". Sie betreibt eine Praxis für "Ganzheitliche Methodik" und "Gesprächstherapie". Sie ist Mitglied im "Dachverband Geistiges Heilen e. V." (DGH) und gemäß Urkunde vom 09.01.2005 "Anerkannte Heilerin des DGH". Mit Urkunde vom 15.02.2008 bestätigte der DGH der Klägerin, dass sie nach den Richtlinien des Dachverbandes Geistiges Heilen e. V. ausbilde und Prüfungen nach dessen Richtlinie abnehme. Die Klägerin bietet unter anderem eine Ausbildung zum "Ganzheitlichen Therapeuten" (Große Heilerausbildung) und eine Ausbildung zum "Spirituellen Heiler" (Kleine Heilerausbildung) an. Die Ausbildung zum "Ganzheitlichen Therapeuten" erstreckt sich über einen Zeitraum von zwei Jahren und beinhaltet über 500 Unterrichtsstunden. Enthalten ist die Ausbildung zum "Spirituellen Heiler", "Rückführungs-/Reinkarnationstherapeuten", "Gesundheitsberater" (nicht mehr ab 2010) und "Reiki-Lehrer". Mit Schreiben vom 29.02.2008 bat die Klägerin um Anerkennung ihrer "Schule" als Ersatzschule rückwirkend ab 2007. Sie bilde zum "Heiler", "Ganzheitlichen Therapeuten" und "Reinkarnationstherapeuten" aus. Mit Schreiben vom 17.07.2008 teilte das beklagte Land der Klägerin mit, bei der Einrichtung handele es sich nicht um eine Schule im Sinne des Landesrechts, so dass diese auch nicht den Status einer staatlich genehmigten Ersatzschule erlangen könne. Mit Schreiben vom 06.10.2008 teilte das beklagte Land der Klägerin sodann mit, ihr Antrag sei erweiternd auch als Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung gem. § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG ausgelegt worden. Es sei jedoch beabsichtigt, den Antrag abzulehnen. Der Einrichtung der Klägerin könne die Durchführung einer ordnungsgemäßen Berufsausbildung, nämlich die Erbringung einer inhaltlich und personell ausreichenden, konkreten, fachlich fundierten und qualifizierten Leistung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG, nicht bescheinigt werden. Lehrplan, Konzept, Umfang und Ablauf der Lehrveranstaltungen erfüllten nicht die erforderlichen Voraussetzungen und ermöglichten keine entsprechende Beurteilung. Mit Schreiben vom 21.10.2008 trug die Klägerin hierzu vor, ausweislich der anliegenden Lehrpläne über die Ausbildung zum "Ganzheitlichen Therapeuten" biete sie eine sehr umfangreiche Ausbildung an. Bei allen Ausbildungsteilen gebe es Prüfungen, so dass das Wissen der Teilnehmer auch fundiert nachgewiesen werden könne. Sie bitte, die Ausbildung zum "Ganzheitlichen Therapeuten" nochmals zu überprüfen. Die Ausbildung sei fachlich qualifiziert und übersteige bei weitem die normalen Heiler-Ausbildungen, in denen nur einige kleine Bereiche angeboten würden. Mit Bescheid vom 08.12.2008 lehnte das beklagte Land die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG für die von der Klägerin angebotene Ausbildung zum "Ganzheitlichen Therapeuten" ab. Zweck der Vorschrift sei die umsatzsteuerliche Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen, jedenfalls wenn vergleichbare Leistungen betroffen seien. Bei der von der Klägerin geschilderten Ausbildung handele es sich nicht um einen allgemein und verpflichtend geregelten Bildungsgang, der die Beurteilung der Ordnungsgemäßheit zuließe. Bereits die Bezeichnung der als Ausbildungsziel anvisierten beruflichen Tätigkeit sei nicht eindeutig und allgemeingültig bezeichnet oder definiert. Daher sei auch nicht ersichtlich, dass überhaupt eine Ausbildung erforderlich oder gar möglich sei. Letztlich könne die Bezeichnung "Heiler/Heilerin" oder "Ganzheitlicher Therapeut/Ganzheitliche Therapeutin" jeder benutzen, der sich dazu berufen fühle, ohne den Nachweis einer bestimmten Ausbildung. Solange aber bereits klare Rahmen- und Begriffsbestimmungen sowie verbindlich geregelte Anwendungsbereiche zur Abgrenzung von anderen beruflichen Tätigkeiten (beispielsweise der Medizin und Heilkunde) fehlten, mangele es auch an objektiven Maßstäben zur Beurteilung der Ordnungsgemäßheit. Die Klägerin hat am 09.01.2009 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stelle die Tätigkeit als "Heiler" eine berufliche Tätigkeit im Sinne des Art. 12 des Grundgesetzes (GG) dar. Auf diese Tätigkeit bereite sie durch die von ihr angebotene Ausbildung vor. Geistiges Heilen beruhe auf uralten mentalen Traditionen sämtlicher Kulturen der Erde wie beispielsweise dem Schamanismus, der in nahezu sämtlichen Kulturen vorhanden sei und praktiziert werde. Es gebe zahlreiche Formen des geistigen Heilens. Um die breite Öffentlichkeit über Möglichkeiten und Grenzen geistiger Heilweisen zu informieren sowie um sich für die Integration geistiger Heilweisen in das Gesundheitssystem einzusetzen, hätten verschiedene Verbände den "Dachverband Geistiges Heilen e. V." (DGH) gegründet. Zu den satzungsmäßigen Zielen des Verbandes gehöre es unter anderem, im Sinne der gesetzlichen Vorschriften Schaden für die Volksgesundheit abzuwenden. Es solle sichergestellt werden, dass Interessierte und Klienten nicht an Scharlatane gerieten, die kranke Menschen von notwendiger medizinischer Versorgung abhielten. In diesem Sinne erteile der Dachverband auch Zertifikate, in denen er Heiler und Heilerinnen ausdrücklich als solche anerkenne. Der DGH gebe sich eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung, um die Qualität der Ausbildung und somit der Arbeit von Heilerinnen und Heilern zu sichern und einen einheitlichen Qualitätsstandard bei der Berufsausübung zu gewährleisten. Der Dachverband führe ein Verzeichnis der in Deutschland anerkannten Heiler. Die Klägerin bilde Personen aus, welche in dieses Verzeichnis aufgenommen werden wollten und bereite somit konkret auf den Beruf des/der vom Dachverband anerkannten "Heilers bzw. Heilerin" vor. Im Übrigen sei in Ländern wie der Schweiz und in Großbritannien das Geistige Heilen als Ergänzung zur schulmedizinischen Behandlung anerkannt, weshalb dort auch eine Erstattungsfähigkeit über die Krankenkassen bestehe. Schließlich gewähre das Bundesland Nordrhein-Westfalen über das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Zuschüsse für berufliche Weiterbildungen durch sogenannte "Bildungsschecks". Eine Recherche im Internet habe ergeben, dass diese Bildungsschecks äußerst vielfältig zur Förderung der beruflichen Weiterbildung eingesetzt würden. Bei einem der größten Anbieter von Fernlehrgängen, dem "J. ", würden Bildungsschecks für sämtliche staatlich zugelassenen Fernlehrgänge verwendet und gelangten auch zur Abrechnung. Hierzu gehöre beispielsweise "Feng Shui-Beratung", welche im Wesentlichen auf spirituellen Erkenntnissen beruhe. Noch deutlicher würde dies bei dem von dem Ferninstitut angebotenen und staatlichen zugelassenen (und damit über Bildungsschecks förderbaren) Kurs "Astrologische Psychologie". Das "Institut für Geistiges Heilen und Coaching" in Herten biete unter anderem eine "Weiterbildung zum Geistigen Heiler/zur Geistigen Heilerin" ebenso wie zum "Schamanen" an und weise im Internet sogar auf die Möglichkeit hin, hierfür Bildungsschecks einzulösen. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung seines Bescheides vom 8. Dezember 2008 zu verpflichten, ihr zu bescheinigen, dass sie ab dem Jahr 2008 mit der Ausbildung zum "Ganzheitlichen Therapeuten (Große Heilerausbildung)" und der Ausbildung zum "Spirituellen Heiler (Kleine Heilerausbildung)" ordnungsgemäß auf einen Beruf vorbereite. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig gehalten und im Wesentlichen ausgeführt, § 4 Nr. 21. UStG sei geprägt vom Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Die Vorschrift bezwecke eine gleichmäßige umsatzsteuerliche Behandlung privater und öffentlicher Bildungseinrichtungen. Voraussetzung hierfür sei die "Gleichartigkeit der erbrachten Leistungen". Diese Vergleichbarkeit könne vorliegend aber gerade nicht anerkannt werden, da kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liege. Zudem werde die Umsatzsteuerbefreiung vom Vorliegen beruflicher Qualifikationen, hier der "Ordnungsgemäßheit" beruflicher Vorbereitungsleistungen, als qualitatives Kriterium abhängig gemacht. Die Ordnungsgemäßheit (insbesondere fachliche Fundierung und Qualität) der in Frage stehenden Ausbildungsleistung könne aber vorliegend jedenfalls nicht positiv im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG beurteilt werden. Die beschriebene Tätigkeit der Klägerin sei im Wesentlichen esoterisch/transzendental geprägt, mit Riten und Glauben bzw. einem spirituellen Glaubenssystem verbunden und dem magischen Denken nahe stehend. Objektive Maßstäbe, die eine ausreichende Beurteilung der Ordnungsgemäßheit ermöglichten, bestünden nicht. Regularien eines Dachverbandes, der letztlich seine eigenen Interessen vertrete und nicht als neutrale Instanz gewertet werden könne, hätten insoweit keine verbindliche Aussagekraft. Die dargelegte Zertifizierung erfolge gerade nicht durch eine unabhängige Stelle und vermöge schon daher nicht die Notwendigkeit einer Bescheinigung zu indizieren. Entgegen dem Vortrag der Klägerin dürften Bildungsschecks nicht für spirituelle bzw. esoterische Kurse ausgegeben werden. Durch das angegriffene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Klage sei bereits unzulässig, soweit die Klägerin eine Bescheinigung für die von ihr angebotene Ausbildung zum "Spirituellen Heiler" begehre. Insoweit mangele es an einer ablehnenden Entscheidung des beklagten Landes. Der angegriffene Bescheid vom 8. Dezember 2008 verhalte sich nur zu der von der Klägerin angebotenen Ausbildung zum "Ganzheitlichen Therapeuten". Denn die Klägerin habe mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 ihren Antrag auf die Ausbildung zum "Ganzheitlichen Therapeuten" beschränkt. Im Übrigen stehe der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf die beantragte Bescheinigung nicht zu. Die Tätigkeit als "Ganzheitlicher Therapeut" entspreche nicht einem in der Gesellschaft gefestigten Berufsbild. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird auf das angegriffene Urteil verwiesen. Die Klägerin hat rechtzeitig die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie ausführt: Dem Verwaltungsgericht sei nicht zu folgen, soweit es die Klage hinsichtlich der Bescheinigung für den Beruf "Spiritueller Heiler" als unzulässig angesehen habe. Weder dem Schreiben vom 21. Oktober 2008 noch den weiteren Schreiben während des Verfahrens sei zu entnehmen, dass eine Beschränkung des Antrags vom 29. Februar 2008 im Sinne der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung habe erfolgen sollen. Auch der ablehnende Bescheid vom 8. Dezember 2008 habe die Ausbildung zum Heiler zum Gegenstand gehabt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Klage auch begründet. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handele es sich bei dem "Spirituellen Heiler" um einen Beruf im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG. Auf diesen Beruf bereite sie, die Klägerin, auch ordnungsgemäß im Sinne von § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG vor. Sie sei eine von ihrem Dachverband ausdrücklich anerkannte Ausbilderin. Die Ausbildung entspreche dem vom Dachverband anerkannten Ausbildungsplan. Die von ihr anhand eines feststehenden Lehrprogramms und Lehrplänen vermittelten Erkenntnisse und Fähigkeiten seien einer vom Dachverband vorgegebenen Prüfung zugänglich. Bei der Ausbildung handele es sich auch nicht um eine reine Freizeitveranstaltung. Dies habe zur Folge, dass nach den Regelungen der Richtlinie 77/388/EWG (Art. 13, Teil A, Abs. 1, Buchst. i) bei europarechtskonformer Auslegung von § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG eine Steuerbefreiung zu gewähren sei und dementsprechend der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung vorliege. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass nur dort, wo eine Ausbildung bereits staatlich angeboten werde, auch für private Schulen und Ausbildungsstätten zum Zweck der Gleichbehandlung Steuerbefreiungen angeboten würden. Diese Auslegung finde im Gesetz keine Stützte. Vielmehr sollten private Ausbilder zur Berufsausbildung angeregt und gefördert werden, da der Staat gerade nicht für alle Berufe ein Ausbildungsmonopol besitze und auch organisatorisch nicht in der Lage sei, die gesamte Bevölkerung auszubilden. Mit ihrem Fall sei die Ausbildung zum Mediator oder zum Coach als ebenfalls nicht geschützten Berufsbezeichnungen ohne gesetzliche Regelung einer entsprechenden Berufsausbildung vergleichbar, die umsatzsteuerbefreit seien. Sollte das Berufungsgericht der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit der Verpflichtungsklage betreffend den Beruf "Spiritueller Heiler" folgen, sei jedenfalls die Feststellung einer ordnungsgemäßen Berufsvorbereitung zu treffen. Die Klägerin beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 27.01.2010 (Aktenzeichen 23 K 150/09) das beklagte Land unter Aufhebung seines Bescheides vom 08.12.2008 zu verpflichten, der Klägerin zu bescheinigen, dass sie ab dem Jahr 2008 mit der Ausbildung zum "spirituellen Heiler" ordnungsgemäß auf einen Beruf vorbereitet, hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin mit der Ausbildung zum "spirituellen Heiler" ordnungsgemäß auf einen Beruf im Sinne von § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG vorbereitet. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und führt aus: Angesichts der von der Klägerin vorgenommenen Beschränkung ihres Begehrens im Schreiben vom 19. April 2010 habe das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht hinsichtlich des Berufs des "Spirituellen Heilers" als unzulässig abgewiesen. Auch der ablehnende Bescheid vom 8. Dezember 2008 habe sich ausweislich seines Tenors nicht auf diesen Beruf bezogen. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Es gehe nicht um die Frage, ob ein Beruf ausgeübt werde, sondern um die Bewertung der Ausbildung und Prüfungsvorbereitung als ordnungsgemäß. Es bedürfe keiner Ausbildung und Prüfung als Voraussetzung für die Ausübung einer Tätigkeit als geistiger Heiler. Da die Ausbildung mit dem Austritt aus dem Dachverband DHV gegenstandslos werde, sei schon allein aus diesem Grund eine Vergleichbarkeit mit dem, was allgemein als ordnungsgemäße Berufs- und Prüfungsvorbereitung verstanden werde, ausgeschlossen. Eine ordnungsgemäße Ausbildung zur Vorbereitung auf einen Beruf mit abschließender bestandener Prüfung sei üblicherweise dadurch gekennzeichnet, dass sie dem Ausgebildeten lebenslang erhalten bleibe und zwar unabhängig von Mitgliedschaften in Verbänden jedweder Art. Unter dem Dach des DHV seien Einzelpersonen und Gruppen zusammengefasst, die vielfältige Formen des Heilens ausübten. Es entstehe der Eindruck, dass die Prüfungsordnung ganz vorrangig dem Zweck diene, diese Vielfalt zu strukturieren und zu standardisieren, um ein geistiges Heilen in der öffentlichen Wahrnehmung zu positionieren. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Klägerin, beschränkt auf die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG für die Ausbildung zum Beruf "Spiritueller Heiler", hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Zwar folgt der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht, die Klage betreffend die Ausbildung zum "Spirituellen Heiler" sei unzulässig, weil die Klägerin im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 ihren Antrag auf die Ausbildung zum "Ganzheitlichen Therapeuten" beschränkt habe und sich daher auch der in Rede stehende ablehnende Bescheid vom 8. Dezember 2008 nur dazu verhalte. Denn im Antrag vom 28. Februar 2008 war neben dem "Ganzheitlichen Therapeuten" und dem "Reinkarnationstherapeuten" der "Heiler" ausdrücklich genannt. Daher war die Ausbildung zum "(Spirituellen) Heiler" auch von der vorgenommenen Umdeutung in einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG umfasst. Lediglich aus der Nennung des "Ganzheitlichen Therapeuten" ohne ausdrücklichen Hinweis auf den "Spirituellen Heiler" im Schreiben vom 21. Oktober 2008 kann nicht auf eine Teilrücknahme des Antrags geschlossen werden. Eine ausdrückliche Rücknahmeerklärung enthält das Schreiben vom 21. Oktober 2008 nicht. Im Übrigen lässt sich dem Schreiben auch nicht entnehmen, dass die Klägerin eine Teilrücknahme ihres Antrags beabsichtigt hätte. Wenn auch das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen hat, die Ausbildung zum "Ganzheitlichen Therapeuten" und die Ausbildung zum "Spirituellen Heiler" beträfen voneinander getrennte Bescheinigungen, so wird doch die Ausbildung zum "Spirituellen Heiler" nicht nur eigenständig vorgenommen, sondern ist quasi als Minus in der Ausbildung zum "Ganzheitlichen Therapeuten" auch enthalten. Zudem benennt das beklagte Land im Bescheid vom 8. Dezember 2008 in der Betreffzeile ausdrücklich unter anderem die Ausbildung zum "Heiler" und geht in der Begründung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur beruflichen Tätigkeit eines "Spirituellen Heilers" ein. Nichts anderes gilt, soweit die Klägerin als juristischer Laie in der Klageschrift vom 9. Januar 2009 nur die Ausbildung zum "Ganzheitlichen Therapeuten" erwähnt hat. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30. März 2009 ist klargestellt worden, dass der Anspruch für die Ausbildung zum "Spirituellen Heiler" und zum "Ganzheitlichen Therapeuten" aufrecht erhalten werde. Die Berufung der Klägerin hat dennoch keinen Erfolg, weil die Klage unbegründet ist. Denn der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG für die von ihr durchgeführte Ausbildung zum "Spirituellen Heiler" nicht zu. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Von diesen Umsätzen sind gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG steuerfrei die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Zutreffend hat sich das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil auf den Standpunkt gestellt, die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG seien nicht erfüllt, wobei vorliegend nur die erste Alternative der Vorschrift ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf - in Betracht komme. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter Beruf eine auf eine gewisse Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage (Erwerbstätigkeit) in Abgrenzung zur Freizeitbetätigung zu sehen. Dem entspricht auch die verfassungs- und gewerberechtliche Definition des Begriffs "Beruf". Vgl. Tettinger/Ennuschat in: Tettinger u.a., GewO, 8. Aufl., Einl. Rn. 39. Danach dürfte es sich bei der Tätigkeit des "Spirituellen Heilers" um einen Beruf handeln. Wie sich dem Ausbildungsplan der Klägerin entnehmen lässt, ist die Heilerausbildung auf die Heilung Fremder gerichtet und stellt somit eine Tätigkeit dar. Diese Tätigkeit soll zudem regelmäßig gegen Entgelt erfolgen (vgl. Verhaltenskodex DGH "Richtlinien für Honorare"). Gegen die Annahme, dass es sich bei der Tätigkeit des "Spirituellen Heilers" um eine berufliche Tätigkeit handelt, spricht auch nicht, dass sie keinem gesellschaftlich oder rechtlich vorgeprägtem Berufsbild entspricht. Denn der verfassungs- und gewerberechtliche Berufsbegriff ist offen auch für frei gewählte untypische Betätigungen. Vgl. BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 3. August 2004 - 1 BvR 135/00 u.a. -, NJW 2004, 2725 (2726 f.); Tettinger/ Ennuschat in: Tettinger u.a., GewO, 8. Aufl., Einl. Rn. 37. Daher ist zum Beispiel die Tätigkeit als "Geistheiler", vgl. BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 -, GewArch 2004, 329, wie auch die Tätigkeit als "Heilmagnetiseur", vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1993 - 3 C 45.91 -, BVerwGE 94, 269 (277), als berufliche Tätigkeit in diesem Sinne anzusehen. Die gebotene Auslegung des § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG ergibt jedoch, dass der dortige Begriff des "Berufes" abweichend von dem verfassungs- und gewerberechtlichen Begriff enger auszulegen ist. Gegenstand dieser Norm ist keine die Berufsfreiheit tangierende Regelung der Berufe, für die ausgebildet werden soll. Vielmehr wird als steuerliche Subvention die Steuerfreiheit einer Tätigkeit im Bereich der Berufsausbildung geregelt. Mit der Steuerbefreiung sollen nicht nur die schulische und berufliche Ausbildung und Fortbildung gefördert, sondern zugleich eine gleichmäßige umsatzsteuerliche Behandlung der privaten und der öffentlichen Schulen herbeigeführt werden, da die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterhaltenen Schulen gemäß § 2 Abs. 3 UStG nicht der Umsatzsteuer unterliegen. BFH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - V R 62/02 -, BFHE 204, 355 (359). Daher ist mit dem Begriff des "Berufs" in § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG nicht jegliche Erwerbstätigkeit gemeint, sondern nur ein Beruf, für den entweder an öffentlichen Schulen ausgebildet wird oder für den ein Ausbildungsbedarf besteht. Dieses Verständnis des § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG wird verdeutlicht durch die vom Gesetzgeber vorgesehene Doppelgleisigkeit der Norm, nämlich der den Finanzämtern zukommenden Entscheidung über die Umsatzsteuerbefreiung einerseits, die andererseits die im vorliegenden Verfahren umstrittene Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde über die Ordnungsgemäßheit der Berufsvorbereitung voraussetzt. Sinn dieser Doppelgleisigkeit ist es, sich das spezifische Fachwissen der zuständigen Landesbehörde zunutze zu machen, die, anders als etwa die Finanzämter, über die erforderlichen Informationen und Kenntnisse verfügen, um fundiert beurteilen zu können, ob die Schulen und Einrichtungen "auf einen Beruf ordnungsgemäß vorbereiten". Ein solches Fachwissen wird aber nur dann benötigt, wenn für den oder die in Rede stehenden bestimmten Berufe bei privaten Einrichtungen wie bei öffentlichen Schulen nach vergleichbaren Lehrplänen ausgebildet wird oder notwendige berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem geordneten Ausbildungsgang vermittelt werden (vgl. die Legaldefinition des Begriffs der Berufsausbildung in § 1 Abs. 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes - BBiG -), anders ausgedrückt, wenn spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Ausübung des Berufs notwendig sind, vermittelt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1976 VII C 73.75 -, Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 1, S. 3; BFH, Urteil vom 21. März 2007 V R 28/04 -, BFHE 217, 59 (62). Anhaltspunkte dafür, dass spirituelle Heiler an öffentlichen Schulen ausgebildet werden, bestehen nicht. Das behauptet die Klägerin auch nicht. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass in Bezug auf den Beruf des "Spirituellen Heilers" Anforderungen für einen geordneten Ausbildungsgang im Sinne eines Ausbildungskanons existieren. Nach dem von der Klägerin eingereichten Informationsmaterial (Information und Service, DGH, vom Januar 2008) weist die "Geistheilung" - und damit auch die "Spirituelle Heilung" - ein völlig diffuses Berufsbild auf. Die Geistheilung ist ein Oberbegriff für eine Vielzahl höchst unterschiedlicher alternativmedizinischer, esoterischer, religiöser oder magischer Behandlungsmethoden. Die Palette reicht von verschiedensten Methoden des Handauflegens über Gebete und Rituale bis hin zur Unterstützung durch Klänge, Steine oder andere Dinge. Sie reicht von der christlichen Krankensalbung bis zum Schamanismus. Hinzu kommt, dass jede Methode auch durch deren individuelle Ausübung beeinflusst wird. Der Tätigkeit als "Spiritueller Heiler" lassen sich daher keine bestimmten Ausbildungsinhalte zuordnen, wie es zur Beurteilung der "ordnungsgemäßen Berufsvorbereitung" in § 4 Nr. 21 Buchst a) bb) UStG jedoch erforderlich wäre. Das Merkmal der "ordnungsgemäßen Berufsvorbereitung" erfordert es, dass die in Rede stehende Leistung objektiv geeignet sein muss, der Berufsvorbereitung zu dienen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1976 - VII C 73.75 -, Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 1, S. 3. Damit ist auch für die Inhalte der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten auf deren objektive Notwendigkeit abzustellen. Dass es für den Beruf des "Spirituellen Heilers" objektiv notwendig der von der Klägerin vermittelten Ausbildungsinhalte bedarf, die ausweislich des von ihr verfassten Lehrplans von der Wirbelsäulenbegradigung durch energetische Hilfe bis zum schamanischen Mantra zur Herstellung eines Energieflusses durch eine Verbindung zwischen Menschen, Gott und der Mutter Natur reichen, lässt sich nicht feststellen. Dies gilt bereits im Hinblick auf die Existenz der von der Klägerin im Rahmen der Ausbildung behandelten Gegenstände. Erst recht fehlt es an einer objektiven Bestimmtheit ihrer Eigenschaften im Einzelnen. Vgl. Pschyrembel, Naturheilkunde und alternative Heilverfahren, 3. Aufl., S. 126 (Stichwort: Fernheilen), 138 (Stichwort: Ganzheitsmedizin), 139 (Stichwort: Geistheilung), 152 (Stichwort: Handauflegen), 319 f. (Stichwort: Reiki), 351 (Stichwort: Spiritismus). Entgegen der Auffassung der Klägerin zwingt auch nicht das Europarecht zu einer Auslegung der Regelung des § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG dahin, dass die beantragte Bescheinigung zu erteilen wäre. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) befreien die Mitgliedstaaten folgende Umsätze von der Steuer: Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielrichtung. Ohne dass es einer abschließenden Entscheidung der Frage bedarf, ob die europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie überhaupt eine europarechtskonforme Auslegung des § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG im Hinblick auf die Ausbildung zum "Spirituellen Heiler" erzwingen, scheitert eine derartige Auslegung bereits daran, dass die Richtlinie für Einrichtungen wie die der Klägerin eine von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannte vergleichbare Zielrichtung erfordern. Dass ein derartiges Anerkenntnis für die Ausbildung zum "Spirituellen Heiler" vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.