Beschluss
14 A 2726/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1011.14A2726.09.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n de : Der Senat hat das Rubrum von Amts wegen berichtigt. Mit dem Wegfall des § 5 Abs. 2 AGVwGO NRW zum 1. 1. 2011 (Art. 2 Nr. 28, Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. 1. 2010, GV. NRW. S. 30) ist auf der Beklagtenseite ein Parteiwechsel kraft Gesetzes eingetreten. Richtiger Beklagter ist nunmehr die Heinrich-Heine-Universität als Rechtsträger, vertreten durch den Rektor (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, §§ 14 Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 1 HG NRW). Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor oder sind nicht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Ob die Klägerin schon zu einem früheren Zeitpunkt offenlegen konnte oder musste, dass ihren Ausführungen auf S. 8 der Zwischenprüfungsklausur im Modul Bürgerliches Recht SAK 1 vom 9. 2. 2009 eine Musterlösung aus der Arbeitsgemeinschaft von Herrn L. zugrunde liegt, bedarf keiner näheren Erörterung. Das Verwaltungsgericht hat insoweit – in der Sache zutreffend – lediglich Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Klägerin hergeleitet, also seine Entscheidung auf diesen Aspekt nicht entscheidungserheblich gestützt. Eben so wenig kommt es auf den umfangreichen Vortrag der Klägerin zu der Frage an, ob die unterschiedliche Schriftfarbe in der Zwischenprüfungsklausur (hellblaue und dunkelblaue Tinte) entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Indiz für einen Täuschungsversuch der Klägerin ist. Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich daraus schon deshalb nicht, weil jedenfalls die zahlreichen weiteren, vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Tatsachen den Beweis des ersten Anscheins für einen Täuschungsversuch der Klägerin tragen. Für diesen Anscheinsbeweis sprechen, dass sich auf S. 8 der Zwischenprüfungsklausur zum Teil wörtliche, im Übrigen nur geringfügig abweichende Übernahmen aus der Lösungsskizze von Herrn L. zum sog. Trierer-Weinversteigerungs-Fall finden, die Ausführungen auf S. 7 der Klausur im oberen Drittel der Seite abbrechen und die S. 8 mit einem unvollständigen Satz beginnt, der so keinen erkennbaren Anknüpfungspunkt zu den Ausführungen auf S. 7 der Klausur hat, der Satz auf S. 8, "K hätte vor Besuch der Versteigerung sich informieren sollen, dass ein Aufzeigen als Gebot verstanden werden kann", keinen Bezug zu dem der Zwischenprüfungsklausur zugrundeliegenden Fall hat, in dem es nicht um eine Versteigerung ging, auf S. 8 mehrfach die in dem der Lösungsskizze von Herrn L. zugrundeliegenden Fall verwandte Namensbezeichnung "K" in die dem der Zwischenprüfungsklausur zugrundeliegenden Fall verwandte Namensbezeichnung "X" geändert worden ist und das Schriftbild auf der S. 8 auffällig von dem auf den übrigen Seiten der Klausur abweicht. Insoweit folgt der Senat den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die Klägerin hat den sich aus diesen Tatsachen ergebenden Anscheinsbeweis auch im Zulassungsverfahren nicht durchgreifend erschüttert. Die von ihr vorgetragenen Aspekte stellen weder für sich gesehen noch in der Gesamtschau den Täuschungsversuch ernsthaft aus. Dass bei der Klägerin während der Anfertigung der Klausurlösung eine "unzulässige Arbeitshilfe nicht gefunden" worden ist, schließt den sich aus dem Beweis des ersten Anscheins ergebenden Täuschungsversuch nicht aus. Spricht ein Anscheinsbeweis für einen Täuschungsversuch, muss die Klägerin nicht das Gegenteil beweisen, aber den Anscheinsbeweis entkräften. Dazu genügt nicht schon der Hinweis auf einen möglichen anderen, typischen Geschehensablauf. Vielmehr muss sie auch dartun, dass dieser andere Geschehensablauf ernsthaft in Betracht kommt Vgl. nur BGH, Urteil vom 17. 1. 1995 – X ZR 82/93 -, juris, Rdn. 14, m. w. N. Danach wird der Anscheinsbeweis eines Täuschungsversuchs durch den Vortrag der Klägerin schon deshalb nicht entkräftet, weil sie selbst nicht geltend macht und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass eine Kontrolle der mitgebrachten Gegenstände, die einen Täuschungsversuch ernsthaft ausschließt, erfolgte, mithin (auch) nach dem Vortrag der Klägerin nicht ausgeschlossen ist, dass die Mitnahme der S. 8 der Zwischenklausur als vorformulierte "Arbeitshilfe" unentdeckt geblieben ist. Gegen diese Annahme spricht auch nicht der Vortrag der Klägerin, angesichts der "nahezu unzähligen Zahl" in Betracht kommender Klausurfälle sei die "Einführung eines vorbereitenden Textes auf der Grundlage einer Falllösung schon deshalb völlig lebensfremd". Insofern geht der Senat zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass es ihr unmöglich war, die S. 8 ihrer Klausurlösung gezielt mitzubringen, weil ihr nicht bekannt war, dass der Klausurfall sich teilweise mit der Lösungsskizze von Herrn L. lösen lässt. Das schließt jedoch nicht aus, dass sie die S. 8 zur Klausur – aus welchen Gründen auch immer - mitbrachte und (zufällig) angesichts der teilweisen Parallelität zum Trierer-Weinversteigerungs-Fall einsetzen konnte. Soweit die Klägerin weiter vorträgt, das Papier der S. 8 entspreche dem Papier der übrigen Klausurseiten, die Ausführungen auf S. 8 stimmten nur zum Teil mit der Lösungsskizze von Herrn L. überein und bei dem Trierer-Weinversteigerungsfall handele es sich um eine gängige Klausurproblematik, genügt ihr Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Sie fasst lediglich ihren diesbezüglichen Vortrag erster Instanz zusammen, ohne sich näher mit der diesen Vortrag berücksichtigenden und im Übrigen zutreffenden Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Die Klägerin macht auch ohne Erfolg geltend, sie habe den gesamten Klausurfall und damit auch den von S. 8 der Klausurlösung umfassten Teil des Klausurfalles "schematisch vorgelöst", hierzu hätte keine Veranlassung bestanden, wenn sie die vorformulierte S. 8 zur Klausur mitgebracht hätte. Letzteres überzeugt schon deshalb nicht, weil die knappe, wenige Zeilen und bloße Stichwörter umfassende Lösungsskizze nicht ausschließt, dass die Klägerin sie nur deshalb geschrieben hat, um ihren Täuschungsversuch zu verdecken. Ebenso ist denkbar, dass sie zum Zeitpunkt der Anfertigung der Lösungsskizze noch nicht die Absicht der Täuschung hatte, sondern den Entschluss hierzu erst später gefasst hat, weil ihr etwa nicht mehr die erforderliche Zeit zur Verfügung stand, die Klausurlösung vollständig zu formulieren. Dafür spricht im Übrigen, dass die S. 7 ihrer Klausurlösung nur noch stichwortartige Ausführungen enthält und S. 8 die letzte Seite der Klausurlösung ist. Dass die Klägerin entsprechend ihrem Vortrag im Zulassungsverfahren überhaupt kein Motiv für ihren Täuschungsversuch hatte, überzeugt auch unter Berücksichtigung ihres gesamten Vorbringens nicht. Soweit sie darauf verweist, dass sie den Klausurfall auf den S. 1 bis 7 ihrer Klausurlösung "gut gelöst" hat und "sich in jedem Fall weit oberhalb der Bestehensgrenze befand", mag dies zutreffen. Ein fehlendes Motiv für den Täuschungsversuch ergibt sich daraus schon deshalb nicht, weil sie die Korrektur ihrer Klausurlösung während der Klausurzeit nicht verlässlich abschätzen konnte. Der Anscheinsbeweis wird außerdem nicht durch den Vortrag der Klägerin entkräftet, nach ihrer Lösungsskizze hätte sie den von S. 8 umfassten Teil der Klausur "ohnehin richtig gelöst". Ihre Lösungsskizze lässt allenfalls erahnen, dass sie den von S. 8 der Klausurlösung umfassten Teil des Klausurfalles auch ohne Verwendung der nach dem Beweis des ersten Anscheins mitgebrachten S. 8 zutreffend gelöst hätte. Eindeutig in dem Sinne, dass sie deshalb kein Motiv für den Täuschungsversuch hatte, ist dies nicht. Der Anscheinsbeweis wird auch nicht durch den Vortrag der Klägerin entkräftet, es sei "ganz offensichtlich so", dass sie "nicht derart hätte täuschen können, dass sie von vornherein ein vorbereitetes Blatt mit der Seitenzahl 8 hätte anfertigen können, weil ja überhaupt noch nicht klar war, an welcher Stelle bzw. bei welcher Seitenzahl sie im Rahmen der Falllösung angekommen wäre"; "völlig lebensfremd" sei, außerdem, dass sie bereits von Anfang an die Absicht gehabt habe, "mit demselben Stift, mit dem sie das Blatt vorgefertigt hat, auch die Seitenzahl zu beschriften". Weder der Zwischenprüfungsausschuss noch das Verwaltungsgericht halten der Klägerin vor, dass sie die vorformulierte S. 8 bereits mit dieser Seitenzahl versehen zur Klausur mitgebracht hat. Nach dem Beweis des ersten Anscheins ist vielmehr davon auszugehen, dass die vorformulierte S. 8 erst während der Klausurzeit mit dieser Seitenzahl versehen worden ist. Die Klägerin hat auch im Zulassungsverfahren keine plausible Erklärung dafür gegeben, warum die Ausführungen auf S. 7 der Klausurlösung mit der Formulierung "Auffassung: keine wirksame WE" abbrechen und auf S. 8 mitten in einem Satz beginnen. Ihr Vortrag, die stichwortartige Formulierung auf S. 7 laute ausgeschrieben, "Die Auffassung, es keine wirksame Willenserklärung", und schließe folgerichtig und sinnvoll an den unvollständigen Satz auf S. 8 an, "sonst würde man gegen die zu § 133 vereinbarten Grundprinzipien ... verstoßen", ist auch im Ansatz nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, sie habe ihre Lösung auf S. 8 "zunächst ordentlich ausformuliert" und sei im letzten Drittel der Seite auf eine Aneinanderreihung von "Prüfungsfragmenten" übergegangen; bei einem vorbereiteten "Textblatt" wäre aufgrund des fehlenden Zeitdrucks ein solcher Stilwechsel nicht erfolgt. Das schließt einen Täuschungsversuch schon deshalb nicht ernsthaft aus, weil eine vor der Klausur vorformulierte Seite nicht, wie die Klägerin meint, zwingend ausformuliert sein muss. Sie kann auch aus "Prüfungsfragmenten" bestehen, weil etwa der Verfasser bei der Vorbereitung auf eine Klausur und das (häusliche) Lösen eines Falles nicht die Notwendigkeit sieht, alle Aspekte einer Klausurlösung auszuformulieren, sondern nur diejenigen, die er für wichtig hält und/oder die ihm bislang Schwierigkeiten bereitet haben. Soweit die Klägerin die fehlende Einholung eines Schriftgutachtens rügt, kann dahinstehen, ob eine etwaige fehlende Sachverhaltsaufklärung des Verwaltungsgerichts überhaupt den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen kann oder nur die von der Klägerin nicht geltend gemachte Zulassung wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Betracht kommt. Das Verwaltungsgericht hat seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Es war nicht zu einer weitergehenden Beweisaufnahme verpflichtet, weil die Klägerin aus den Gründen des angefochtenen Urteils und den vorstehenden Ausführungen den Beweis des ersten Anscheins nicht substantiiert erschüttert hat und das Verwaltungsgericht einem unsubstantiierten Vorbringen nicht weiter nachgehen muss. Hinzu kommt, dass ein hinreichendes Beweisangebot nur dann vorliegt, wenn aus dem Vortrag des Klägers substantiiert auch die Tauglichkeit des angebotenen Beweismittels hervorgeht. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12. 4. 1988 3 C 37.87 -, BayVBl. 1989, 159 (160), m. w. N. Das ist hier nicht der Fall. Das Beweisangebot der Klägerin zielt auf die Feststellung ab, dass die S. 8 ihrer Klausurlösung nicht vor, sondern während der Klausurzeit formuliert worden ist. Dass ein Sachverständiger nicht nur feststellen kann, an welchem Tag, sondern in welchen Stunden des betreffenden Tages eine Seite formuliert worden ist, ergibt sich nicht substantiiert aus dem Vortrag der Klägerin und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die bloße Feststellung eines Sachverständigen, die S. 8 sei am Prüfungstag geschrieben worden, ist nicht aussagekräftig, weil damit nicht geklärt ist, ob die Klägerin die S. 8 am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung formuliert hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 36. 4 des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327, und entspricht der zutreffenden Wertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).