Beschluss
19 E 711/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1017.19E711.11.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Senat lässt dahinstehen, ob die Beschwerde unzulässig ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Sie ist jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Streitwert für das Eilverfahren festgesetzt. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG setzt das Verwaltungsgericht den Streitwert unter anderem fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 14. 3. 2011 über den vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 28. 2. 2011 unbedingt gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) entschieden. Auf die vom Antragsteller angesprochenen Aspekte, ob das Verwaltungsgericht ihn auf die Möglichkeit eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für das Eilverfahren hinweisen und Gelegenheit zur Rücknahme geben musste, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Sie haben allenfalls im Verfahren auf Nichterhebung von Kosten (§ 21 GKG) Relevanz. Über einen dahingehenden Antrag des Antragstellers entscheidet nicht der Senat, sondern das Verwaltungsgericht (§ 21 Abs. 2 Satz 1 GKG). Dieses entscheidet auch über den mit der Beschwerde des Antragstellers nachträglich gestellten Prozesskostenhilfeantrag. Nur ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens kein Raum ist, wenn der Prozesskostenhilfeantrag erstmals nach Beendigung des Verfahrens gestellt wird. Die Streitwertfestsetzung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Senats. Danach ist in Verfahren, die die sonderpädagogische Förderung eines Schülers betreffen, der Streitwert in Höhe des gesetzlich vorgesehenen Auffangstreitwertes von 5.000 Euro festzusetzen, weil das Begehren des Schülers und/oder seiner Eltern in derartigen Verfahren nicht einem bestimmten Geldbetrag zugeordnet werden kann. Dieser Betrag ist in vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf die Hälfte und damit auf 2.500 Euro festzusetzen, weil im Eilverfahren lediglich eine vorläufige Entscheidung getroffen wird. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der festgesetzte Streitwert nicht der vom Antragsteller zu zahlende Betrag ist. Vielmehr bildet die Festsetzung lediglich die Berechnungsgrundlage für die wesentlich niedrigeren Gerichtsgebühren. Der Kostenausspruch folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).