Beschluss
12 A 1493/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1019.12A1493.11.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf die Wertstufe bis 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beteiligten tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf die Wertstufe bis 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Zulassungsanträge haben keinen Erfolg. Der Zulassungsantrag der Klägerin ist unzulässig. Die Klägerin hat mit ihrem Antrag im am 2. September 2011 bei Gericht eingegangenen Schreiben vom 31. August 2011, die Berufung lediglich in Bezug auf den Antrag 2 der Klägerin (Feststellungsantrag) zuzulassen, die Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO versäumt. Das angefochtene Urteil ist ihr laut Empfangsbekenntnis bereits Ende Mai 2011 zugestellt worden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte am 25. Juni 2011 rechtzeitig einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat. Eine Anschlusszulassung kennt die Rechtsordnung nicht. Im Übrigen war, soweit die Klage mit dem Feststellungsantrag zu 2. abgewiesen worden ist, nur die Klägerin beschwert und damit in der Lage, die Zulassung der Berufung zu betreiben. Der Berufungszulassungsantrag der Beklagten ist zwar demgegenüber zulässig, er ist aber unbegründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Entscheidungsergebnisses i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht gegeben. Die Argumentation der Beklagten zu allen Zulassungsgründen fußt auf der Annahme, dass mit dem Umzug der Kindesmutter kein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit stattgefunden habe, weil sich die Zuständigkeit für die auf §§ 27, 30 SGB VIII beruhende Hilfe zur Erziehung in Form der Erziehungsbeistandschaft noch nach der für gemeinsame Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder geltenden Vorschrift des § 86b SGB VIII richte. Nach dessen Abs. 3 bliebe es nicht nur bei vorausgegangener Hilfe zur Erziehung, wie sie hier vor Unterbringung in der Mutter-Kind-Einrichtung er-bracht worden sei, bei der für die vorausgegangene Hilfe begründeten Zuständigkeit, sondern dauere diese Zuständigkeit unter der Voraussetzung eines einheitlichen und kontinuierlich anhaltenden jugendhilferechtlichen Bedarfes auch bei einem Zurück-wechseln auf die eingangs gewährte Hilfeart fort. Eine solche statische Fortgeltung der früheren Zuständigkeit bei Beendigung der Hilfegewährung nach § 19 SGB VIII gibt § 86b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII indes nicht her. Schon vom Wortlaut her erfasst § 86b SGB VIII nicht die nach einer Unterbringung in einer Einrichtung i. S. v. § 19 SGB VIII geleistete andere Art von Hilfe, sondern regelt nur die Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen. Nur dann gilt ausweislich des Abs. 3, dass der örtliche Träger zuständig bleibt, der zuvor bereits bestimmte Leistungen erbracht hat. Mögliche Anschlussleistungen sind zuständigkeitsrechtlich neu zu beurteilen, wobei regelmäßiger Anknüpfungspunkt § 86 SGB VIII ist, so dass es grundsätzlich auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten vor Beginn der Anschlussleistung ankommt. Vgl. Busch/Ziegler, in: GK-SGB VIII, Stand August 2011, § 86b, Rn. 8; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 86c, Rn. 10, mit Hinweis auf VG Hamburg, Urteil vom 15. Juni 2009 – 13 K 2641/07 –, juris, und VG München, Urteil vom 24. April 2002 – M 18 K 00.2155 –, JAmt 2002, 543. Zuständigkeitsrechtlich stellt die hier streitbefangene Erziehungsbeistandschaft nach §§ 27, 30 SGB VIII eine neue Maßnahme dar, die nicht in einer einheitlichen Leistung, die mit den ambulanten Hilfen ab August 1998 eingesetzt hat, aufgeht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner maßgeblichen Entscheidung zum Begriff der Leistung ausgeführt, dass der jeweiligen Rechtsgrundlage für eine bestimmte Leistung "für sich allein zuständigkeitsrechtlich Bedeutung unmittelbar nur insoweit (zukommt), als die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit – wie in § 86a Abs. 4, § 86b Abs. 1 SGB VIII – auf die Hilfegewährung nach einer bestimmten Rechtsgrundlage Bezug nehmen". Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 – 5 C 9.01 –, BVerwGE 120, 116, juris. Auch § 86b Abs. 3 SGB VIII zielt in diesem Sinne nur auf die nach § 19 SGB VIII erbrachten Leistungen ab und nicht auf Hilfen anderer Art, die im Anschluss an die oder parallel zu der Unterbringung in einer gemeinsamen Wohnform erbracht werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. August 2005 – 12 BV 02.2651 –, (FEVS 57, 415, juris). Auch nach dieser Entscheidung regelt § 86b SGB VIII eine Sonderzuständigkeit für Leistungen nach § 19 SGB VIII und werden mit Blick auf § 86b Abs. 3 SGB VIII nur die vor der Unterbringung in einer gemeinsamen Wohnform gewährten Leistungen in den Blick genommen. Wenn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof für die besondere Situation, dass lediglich die Art der Hilfe von der Hilfe nach § 19 SGB VIII zu einer Hilfe zur Erziehung zurückwechselt, vor dem Hintergrund der zuständigkeitsrechtlichen Unschädlichkeit des Wechsels auf die Hilfeart "gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder" nach Maßgabe von § 86b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII und speziell auch von Unterbrechungen nach § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII keinerlei Anlass sieht, den Wechsel zurück auf die Hilfe zur Erziehung als Grund für einen Zuständigkeitswechsel anzuerkennen, geschieht das lediglich im Ausschlussverfahren und zudem vor dem Hintergrund, dass sich für die anschließende Hilfe zur Erziehung unter Anlegung von § 86 SGB VIII die gleiche Zuständigkeit wie für die zwischen-zeitliche Hilfe nach § 19 SGB VIII ergab, während das Verwaltungsgericht übersehen hatte, dass bei dem ersten Wechsel der Art der Hilfe, nämlich von §§ 27, 34 SGB VIII auf § 19 SGB VIII, die "bisherige Zuständigkeit" gem. § 86 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII unberührt geblieben war. Weder liegt hier ein derartiger Sonderfall vor, noch wendet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof § 86b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII als tragende Bestimmung unmittelbar auf die nachfolgende Gewährung von Hilfe zur Erziehung an. Vor diesem Hintergrund stellen sich die von der Beklagten als schwierig und/oder grundsätzlich aufgeworfenen Fragen nicht, so dass auch eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht in Betracht kommt. Weil beide Beteiligten mit ihren Zulassungsbegehren unterlegen sind, beruht die Kostenentscheidung bei Annahme eines einheitlichen Streitgegenstandes auf §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 51 Abs. 1 GKG, wobei der Senat dem Feststellungsbegehren etwa die gleiche Bedeutung für die Klägerin beimisst, wie ihrem Leistungsbegehren. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).