OffeneUrteileSuche
Urteil

6 A 1265/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1020.6A1265.09.00
11mal zitiert
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 4. September 1962 geborene Kläger steht als Polizeikommissar im Dienst des beklagten Landes. Er war im Jahr 2006 längerfristig erkrankt und begehrt, ihm auf seinem Arbeitszeitkonto für im einzelnen bezeichnete Krankheitstage zusätzliche Stunden gutzuschreiben. Mit Dienstvereinbarung vom 1. Februar 2002 ist das Dezentrale Schichtdienstmanagement (DSM) bei der Kreispolizeibehörde N. -M. eingeführt worden. Grundlage des DSM ist der Erlass des Innenministeriums für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Februar 2000 in der Fassung des Änderungserlasses vom 27. Juni 2001 (DSM-Erlass), durch den für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im einzelnen benannter Organisationseinheiten der Kreispolizeibehörden Jahresarbeitszeitkonten eingeführt und die Erstellung von sog. Funktionsbesetzungsplänen vorgesehen wurden. Der DSM-Erlass beinhaltet, gestützt auf § 1 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (AZVOPol), von den nach § 1 AZVOPol vorgesehenen regelmäßigen Arbeitszeiten abweichende Regelungen. Als Arbeitszeitkonten werden nach Nr. 2.3 des DSM-Erlasses für jeden Mitarbeiter ein Soll-Konto, ein Haben-Konto, ein Differenz-Konto und ein Mehrdienst-Konto geführt. Für das Soll-Konto wird vorgeschrieben, dass dieses an jedem Werktag von Montag bis Freitag um 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit anwächst; das sind derzeit auf der Grundlage einer 41-Stunden-Woche bei Vollzeitkräften 8 Stunden und 12 Minuten. Unter Ziffer 2.3 des DSM-Erlasses wird des Weiteren ausgeführt: "Das Soll-Konto wird automatisch mit der dem Mitarbeiter bzw. der Mitarbeiterin zugeschriebenen Soll-Arbeitsleistung fortgeschrieben. Alle übrigen persönlichen Konten werden entsprechend der vorgeplanten oder tatsächlichen Dienstleistung bzw. Abwesenheit fortgeschrieben. (...) Hinsichtlich der Vorplanung von Dienstfrei gilt Folgendes: Vor Eintritt der Verbindlichkeit der Dienstplanung sind die gemäß § 8 AZVO Pol zu gewährenden dienstfreien Tage festzulegen. Diese - z. B. im Rahmen einer Schichtenfolge fest vorgeplanten - Tage (wachdienstfreie Tage) werden in der Dienstplanung mit dem Programm SP Expert durch einen Schrägstrich ( / ) gekennzeichnet. Durch die Planung ist sicherzustellen, dass die Zahl der wachdienstfreien Tage im Laufe eines Jahres die Zahl der Samstage, Sonntage und Wochenfeiertage nicht unterschreitet. Die Vorplanung weiterer Tage ohne Dienst ist im Programm SP Expert mit der Bezeichnung "dfr" (dienstfrei) zu kennzeichnen; "dfr" führt nicht zu einer Belastung des Mehrdienstkontos." Auf dem Haben-Konto wird nach der Regelung in Ziffer 2.3.2 des DSM-Erlasses "jeder tatsächlich geleistete Dienst (...) gutgeschrieben". Weiter heißt es dort: "Bei Krankheit wächst das Haben-Konto um die Stunden, die die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach dem verbindlichen Dienstplan hätte tatsächlich leisten sollen. Innerhalb der Verbindlichkeit der Dienstplanung führt Krankheit an dienstfreien Tagen zu folgenden Buchungsvorgängen: Gem. Nr. 2.3, Fall a: An Tagen, die als "wachfrei" definiert wurden (in SP Expert mit Schrägstrich gekennzeichnet) werden keine Stunden auf das Haben-Konto gebucht. Gem. Nr. 2.3, Fall b: An zusätzlichen freien Tagen, die mit der Bezeichnung "dfr" gekennzeichnet wurden, wird dem Haben-Konto der Mitarbeitern / des Mitarbeiters die Stundenzahl aufgebucht, die der werktäglichen Sollstundenbuchung entspricht. Bei längerer Krankheit oder bei im Voraus bekanntem Krankenhaus- oder Kuraufenthalt wächst das Haben-Konto um die Stunden, die an dem jeweiligen Tag dem Soll-Konto hinzugefügt werden. (...)". § 4 der in der Kreispolizeibehörde N. geschlossenen Dienstvereinbarung vom 1. Februar 2002 regelt die Einführung eines verbindlichen Schichtplansystems. Nach § 6 a) der Dienstvereinbarung wird der Verbindlichkeitszeitraum des Schichtplans jeweils für zehn Tage im Voraus festgelegt und von Mittwoch, 13:00 Uhr, bis einschließlich Freitag der nächsten Woche genehmigt. Gemäß § 5 der Dienstvereinbarung sind von Wachdienst und Leitstelle im Frühdienst (im nachstehenden Schichtplan mit "F" bezeichnet) von 06.30 Uhr bis 12.30 Uhr, im Spätdienst ("S") von 12.30 Uhr bis 21.30 Uhr und im Nachtdienst ("N") von 21.30 Uhr bis 06.30 Uhr Dienst zu versehen. Ein 12-Stunden-Nachtdienst ("N 12") dauert von 18.30 Uhr bis 06.30 Uhr, ein 12-Stunden-Frühdienst ("F 12") von 06.30 bis 18.30 Uhr. Der Schichtplan (Anlage C zur Dienstvereinbarung) stellt sich wie folgt dar: Mo Di Mi Do Fr Sa So 1. Woche Dispo Dispo Dispo S S N 12 N 12 2. Woche - - F F F - - 3. Woche F F S Dispo - F 12 F 12 4. Woche N N - - Dispo Dispo Dispo 5. Woche S S N N N - - An mit "-" bezeichneten Tagen hat die entsprechende Dienstgruppe wachfrei. Im Rahmen von sog. Dispo-Schichten (im obigen Schichtplan mit "Dispo" bezeichnet) wird einem Mitarbeiter entweder ein konkreter Dienst oder ein dienst- oder wachfreier Tag zugewiesen. Die vom Kläger gerügten Buchungen auf seinem Arbeitszeitkonto betreffen sämtlich Werktage innerhalb des sog. Verbindlichkeitszeitraums des Schichtplans und stellen sich im Einzelnen wie folgt dar: Erkrankungszeitraum Dienstplanung für den Kläger Habenbuchung (h:min) Sollbuchung (h:min) Differenz (h:min) 31.03.2006 bis 03.04.2006 31.03.2006 Fr (Frühdienst) 03.04.2006 Mo (Frühdienst) 6:00 6:00 8:12 8:12 ./. 2:12 ./. 2:12 20.04.2006 bis 25.06.2006 25.04.2006 Di (Dispo-Schicht: wachfrei) 26.04.2006 Mi (Dispo-Schicht: wachfrei) 0:00 0:00 8:12 8:12 ./. 8:12 ./. 8: 12 21.08.2006 bis 03.09.2006 22.08.2006 Di (Frühdienst) 24.08.2006 Do (Dispo-Schicht: wachfrei) 25.08.2006 Fr (wachfrei) 6:00 0:00 0:00 8:12 8:12 8:12 ./. 2:12 ./. 8:12 ./. 8:12 06.09.2006 bis 07.01.2007 11.09.2006 Mo (Dispo-Schicht: Frühdienst) 12.09.2006 Di (Dispo-Schicht: Frühdienst) 13.09.2006 Mi (Dispo-Schicht: Frühdienst) 6:00 6:00 6:00 8:12 8:12 8:12 ./. 2:12 ./. 2:12 ./. 2:12 Summen 36:00 82:00 ./. 46:00 Am 1. März 2007 beantragte der Kläger, ihm für die in der zweiten Spalte der obigen Tabelle aufgeführten Tage weitere Stunden gutzuschreiben und legte zugleich Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er habe die entstandenen Minus-Stunden nicht ausgleichen können, da er, weil er nur allgemein dienstfähig gewesen sei, keine Dispo-Dienste habe übernehmen können. Der Dienstherr hätte ihm im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht Gelegenheit zum Stundenausgleich geben müssen. Insgesamt erschienen ihm die im DSM vorgenommenen Buchungen rechtlich nicht unbedenklich. Durch Bescheid vom 21. August 2007, zugestellt am 27. August 2007, wies der Landrat als Kreispolizeibehörde N. -M. den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, den Regelungen des DSM-Erlasses sei in allen Fällen Genüge getan worden. Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben. Er hat beantragt, den Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde N. -M. vom 21. August 2007 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, ihm für den 31. März 2006, den 3. April 2006, den 25. April 2006, den 26. April 2006, den 22. August 2006, den 24. August 2006, den 25. August 2006, den 11. September 2006, den 12. September 2006 und den 13. September 2006 insgesamt 46 Stunden auf seinem Differenz-Konto gutzuschreiben. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat geltend gemacht, Polizeivollzugsbeamte im Wach- und Wechseldienst hätten auch am Wochenende Dienst zu leisten. In einer 7-Tage-Woche lägen deshalb in der Regel fünf Arbeitstage und zwei dienstfreie Tage. Im Schichtplan würden in fünf Kalenderwochen insgesamt 19 Dienste fest vorgeplant, durch 12- Stunden-Dienste am Wochenende würden zusätzlich zwei entfallende Schichten ausgeglichen, so dass die erforderlichen Stunden für 21 Arbeitstage abgedeckt würden. Weitere Stundenpotentiale böten u.a. zusätzliche Dienste in Form von Dispositionsschichten, die an sieben weiteren Tagen in den fünf Kalenderwochen wahrgenommen werden könnten. Auch der Kläger habe durchaus im Rahmen von Dispo-Schichten Dienste übernehmen können. Dies habe er etwa am 11., 12. und 13. September 2006 auch getan; er habe die Dienste dann lediglich wegen einer erneuten Erkrankung nicht wahrnehmen können. Das Verwaltungsgericht N. hat die Klage durch Urteil vom 16. April 2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Soll- und Habenbuchungen an den Krankheitstagen des Klägers seien den Regelungen des DSM-Erlasses entsprechend erfolgt. Ein Anspruch des Klägers auf Gutschrift weiterer Stunden ergebe sich auch nicht aus dem Grundsatz, dass wegen Krankheit versäumte Dienstzeit arbeitszeitrechtlich so zu behandeln ist, als habe der Beamte Dienst im vorgesehenen Umfang geleistet. Denn durch die Buchungen auf den Arbeitszeitkonten des Klägers werde diesem Grundsatz Rechnung getragen. Im Verbindlichkeitszeitraum der Dienstplanung werde dem Kläger - ebenso wie dem diensttuenden Beamten - die Dienstzeit gutgeschrieben, die er nach dem Plan hätte leisten müssen. Eine Erkrankung an wachfreien Tagen bzw. an Tagen, an denen weniger als die regelmäßige tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden und 12 Minuten als Dienstzeit vorgesehen sei, gehe - ähnlich wie z.B. eine Erkrankung während eines arbeitsfreien Wochenendes - zu Lasten des Beamten. Die Regelungen des DSM-Erlasses führten nicht zu einer gleichheitswidrigen Behandlung von erkrankten Polizeibeamten. Gegen das dem Kläger am 4. Mai 2009 zugestellte Urteil hat dieser am 29. Mai 2009 die Zulassung der Berufung beantragt. Durch Beschluss vom 8. März 2011 hat der Senat die Berufung zugelassen. Mit seiner am 11. April 2011 (Montag) bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung macht der Kläger geltend, der DSM-Erlass in Verbindung mit dem Programm "SP-Expert" sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Die bei der Kreispolizeibehörde N. -M. geübte Verwaltungspraxis verstoße insbesondere gegen den Grundsatz, dass der Beamte ausgefallenen Dienst nicht "ersatzweise" nachzuholen habe, wenn die Dienstleistung wegen Krankheit unmöglich gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe unzureichend berücksichtigt, dass der Kläger im Jahr 2006 über längere Zeiträume dienstunfähig erkrankt gewesen und es ihm in Folge seiner Polizeidienstunfähigkeit nicht möglich gewesen sei, in erheblichem Umfang aufgelaufene Soll-Buchungen durch Zusatzdienste, beispielsweise in Form von Dispo-Schichten auszugleichen. Rechtlich bedenklich sei, dass auch an wachfreien Tagen Sollbuchungen von 8 Stunden und 12 Minuten erfolgten und ein Beamter im Rahmen des praktizierten Schichtsystems keine Chance habe, diese Negativstunden abzubauen. Die praktizierte Verfahrensweise führe zu einem "Lotteriespiel", möglicherweise zu den "falschen" Zeiträumen zu erkranken. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Die Stundengutschrift im Krankheitsfall nach den Grundsätzen des DSM-Erlasses ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm für die näher bezeichneten Tage weitere Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Ein Anspruch auf eine "Haben-Buchung" im geltend gemachten Umfang ergibt sich weder aus den Regelungen des DSM-Erlasses (I.) noch aus höherrangigem Recht (II.). I. Eine zusätzliche Stundengutschrift steht dem Kläger nach den Regelungen des DSM-Erlasses nicht zu. Danach wächst auch im Krankheitsfall an Werktagen das Soll-Konto um 8 Stunden und 12 Minuten an. Das Haben-Konto wird um die Stunden fortgeschrieben, die der Mitarbeiter nach dem verbindlichen Dienstplan hätte leisten sollen. An Tagen, die innerhalb einer verbindlichen Dienstplanung als "wachfrei" definiert wurden, werden keine Stunden auf das Haben-Konto gebucht. Die auf dem Haben- und Soll-Konto des Klägers durch die Kreispolizeibehörde N. -M. vorgenommenen Buchungen entsprechen diesen Vorgaben. Für den 31. März 2006, 3. April 2006, 22. August 2006, 11. September 2006, 12. September 2006 und 13. September 2006 erfolgten Stundengutschriften im Umfang von 6:00 Stunden, da der Kläger nach der verbindlichen Dienstplanung Frühdienst hatte bzw. im Rahmen einer sogenannten Dispo-Schicht für diesen eingeteilt war. Am 25. April 2006 und 26. April 2006 sowie am 24. August 2006 und 25. August 2006 wurden zu Recht keine Stunden gutgeschrieben, da der Kläger im Rahmen von Dispo-Schichten bzw. unmittelbar wachfrei hatte gemäß Ziffer 2.3. Fall a) des DSM-Erlasses. II. Ein Anspruch des Klägers auf Gutschrift weiterer Stunden ergibt sich auch nicht aus dem aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleitenden und in den Regelungen der §§ 9, 9a BBesG sowie § 62 Abs. 1 LBG NRW zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass ausgefallener Dienst vom Beamten nicht "ersatzweise" nachzuholen und wegen Krankheit versäumte Dienstzeit arbeitszeitrechtlich so zu behandeln ist, als habe der Beamte Dienst im vorgesehenen Umfang geleistet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 2 C 14.03 -, juris. Die Führung der Soll- und Habenkonten durch die Kreispolizeibehörde N. -M. nach Maßgabe des DSM-Erlasses werden diesem Grundsatz vielmehr gerecht. Bei der Anwendung des Erlasses werden die erkrankten Beamten nicht verpflichtet, wegen Erkrankung ausgefallene Arbeitszeit nachzuarbeiten. Denn ein krankheitsbedingter Arbeitsausfall liegt nur vor, wenn und soweit der Beamte nach dem verbindlichen Schichtplan zum Dienst verpflichtet war. Die "Soll-Arbeitszeit" der Polizeivollzugsbeamten bestimmt sich nach § 1 Abs. 1 AZVOPol und beträgt im Durchschnitt 41 Stunden in der Woche. Daneben legt § 8 Abs. 1 AZVOPol fest, dass den Polizeivollzugsbeamten wöchentlich möglichst zwei aufeinanderfolgende dienstfreie Tage gewährt werden sollen. Im Interesse eines flexiblen Personaleinsatzes, insbesondere wenn die wöchentliche Arbeitszeit aus dienstlichen Gründen auf mehr als fünf Wochentage verteilt werden muss, lässt § 9 AZVOPol abweichende Regelungen durch den Innenminister zu. Allerdings bleibt auch in diesem Fall das durch § 1 Abs. 1 AZVOPol festgelegte Arbeitszeitvolumen der vollzeitbeschäftigten Beamten (durchschnittlich 41 Wochenstunden) gleich ohne Rücksicht darauf, ob sie in Wechselschichten arbeiten oder Dienst an Sonn- und Feiertagen zu verrichten haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 2 C 14.03 -, juris. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit dem Erlass über das Dezentrale Schichtdienstmanagement vom 6. Januar 2000 Jahresarbeitszeitkonten eingeführt und abweichende Regelungen zur täglichen und wöchentlichen Mindestarbeitszeit getroffen. Ausgehend von der in § 1 Abs. 1 d) festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit von 41 Wochenstunden werden zur Flexibilisierung der Arbeitszeit im Schichtplan Abweichungen von dem durchschnittlichen Wochenarbeitsmaß zugelassen, wobei sich die Mehr- oder Minderleistungen erst über einen längeren Zeitraum ausgleichen. Um dies zu gewährleisten, werden buchhaltungstechnisch Soll- und Ist-Zeiten einander gegenübergestellt. Hierbei wird das sich aus der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit ergebende Arbeitszeit-Soll nicht als einmalige Jahressumme ausgewiesen, die es im Laufe des Jahres "abzuleisten" gilt, vielmehr werden - im Ergebnis gleichbleibend - von Montag bis Freitag pro Tag 8 Stunden und 12 Minuten ins "Minus" gebucht. Auf der Haben-Seite werden die zur Erfüllung der Dienstpflicht tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden als "Ist-Stunden" gutgeschrieben. Für die Feststellung, ob ein krankheitsbedingter Arbeitsausfall vorliegt, kommt es nicht auf die buchungstechnische Sollstellung, sondern allein darauf an, welche Arbeitszeit für den Beamten gegolten hätte, wenn er nicht erkrankt wäre. Denn der vom Beamten geschuldete Dienst besteht in der Pflicht, während eines bestimmten Zeitraumes an einem bestimmten Ort die jeweils übertragenen Dienstobliegenheiten zu erfüllen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. April 1980 - 2 C 26.77 -, vom 10. April 1997 - 2 C 29.96 -, und vom 25. September 2003 - 2 C 49.02 -, jeweils juris. Besteht für einen Zeitraum ein verbindlicher Dienstplan, so wird hierdurch die Dienstleistungspflicht nach Zeit und Ort konkretisiert. BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 2 C 14.03 -, juris. Weicht durch den flexiblen Personaleinsatz die Dienstleistungspflicht nach Zeit und Ort von der regelmäßigen Arbeitszeit eines nicht im Schichtdienst tätigen Beamten ab, wirkt sich dies auch auf die Verteilung der Freizeit des Beamten aus. So können auf Grund der Notwendigkeit, auch an Wochenenden ausreichend Beamte vorzuhalten, die dienstfreien Tage auf einen Werktag fallen. Die Freizeit des Beamten erhält durch diese Verschiebung jedoch rechtlich keine andere Qualität. Der bei Minderarbeit und an dienstfreien Tagen gegebene Freizeitanspruch ist im Falle der Erkrankung verbraucht. Insoweit gilt nichts anderes als in dem "Normalfall", dass der Beamte an den fünf Werktagen einer Woche Dienst verrichtet und an zwei Wochenendtagen frei hat; denn auch eine Erkrankung während eines arbeitsfreien Wochenendes geht zu Lasten des Beamten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 B 120/90 -, ZBR 1991, 179; Plog/Wiedow, BBG (alt), § 72 Rn. 11. Daraus folgt, dass im Falle der Erkrankung innerhalb einer verbindlichen Dienstplanung eine Zeitgutschrift (nur) in dem Umfang zu erfolgen hat, in dem der Beamte dienstplanmäßig Dienst geschuldet hätte. Ist im Dienstplan ein Tag als "wachfrei" vorgesehen, so ist an diesem Tag keine Dienstleistungspflicht gegeben. Erkrankt der Beamte an einem solchen Tag, so hat er wegen der Erkrankung keine Arbeitszeit versäumt, die er - bei fehlender Gutschrift - nachzuarbeiten hätte. Würden dem erkrankten Beamten, wie es der Kläger begehrt, an einem wachfreien Tag 8 Stunden und 12 Minuten gutgeschrieben und erschiene er die übrigen Wochentage normal zum Dienst, so ginge er - im Verhältnis zu seinen nicht erkrankten Kollegen mit gleichem Dienstplan - mit einem Plus von 8 Stunden und 12 Minuten aus der Woche und stünde sich damit besser als diese. Geht eine Erkrankung allerdings über den verbindlichen Zeitraum der Dienstplanung hinaus, fehlt es an einer Konkretisierung der Dienstleistungspflicht durch einen Dienstplan. In diesem Fall verbleibt es bei der allgemeinen Arbeitszeiteinteilung, wonach Arbeitstage die Tage von Montag bis Freitag sind (§ 3 Abs. 1 AZVO; § 9 Abs. 1 Satz 1 AZVOPol). Da an diesen Tagen das Soll-Konto jeweils um 8 Stunden und 12 Minuten anwächst, steigt folglich im selben Maße im Krankheitsfall auch das Haben-Konto mit dem Ergebnis, dass ein vollständiger Ausgleich stattfindet. Dem entspricht die durch Nr. 2.3.2 Absatz 4 des DSM-Erlasses getroffene Regelung. Dass im Fall des Klägers an den im Antrag genannten Tagen mehr Stunden auf dem Soll-Konto als auf dem Haben-Konto verbucht wurden, ist nach dem Gesagten darauf zurückzuführen, dass seine durch den Schichtplan festgesetzte Dienstleistungspflicht an diesen Tagen hinter der Regelarbeitszeit zurückblieb. Ebenso gab es Tage, an denen dem Kläger trotz Erkrankung mehr Haben-Stunden gutgeschrieben wurden, als Soll-Stunden anfielen (beispielsweise am 16. März, 27. und 28. April 2006, am 23. August 2006 und am 6., 7., 8., 14., 15. September 2006: jeweils 9 Stunden). Die Möglichkeit, innerhalb der nicht ausgleichspflichtigen arbeitsfreien Zeit zu erkranken, ist jedem Arbeitszeitmodell immanent und entspricht der in § 9 BBesG und § 62 Abs. 1 LBG NRW zum Ausdruck kommenden Risikoverteilung. Die Krankheitsregelung im DSM-Erlass verstößt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Art. 3 Abs. 1 GG fordert, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das Grundrecht ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. November 1986 - 1 BvL 29/83 u.a. -, BVerfGE 74, 9. Der Kläger wird aber gegenüber Beamten, die nicht im Schichtdienst beschäftigt sind, nicht ungleich behandelt. Er wird nicht anders gestellt als Beamte, deren Dienstpflicht während einer Woche sich auf die Tage von Montag bis Freitag beschränkt. Die für die Berechnung der Soll-Stundenzahl zugrunde gelegten Arbeitstage (montags bis freitags) sind - wie ausgeführt - bei Beamten im Schichtdienst nicht identisch mit der sich aus dem Dienstplan ergebenden Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Beamte im Schichtdienst haben vielmehr durchgehend auch samstags und sonntags zu arbeiten. Daher befindet sich ein im Schichtdienst beschäftigter Beamter, der an einem Wochentag erkrankt, an dem er nach dem Schichtplan wachfrei hat, in der gleichen Situation wie ein nicht im Schichtdienst tätiger Beamter an einem für ihn dienstfreien Samstag oder Sonntag. Dieser Beamte hat, wenn er am Wochenende erkrankt, ebenfalls keinen Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag und muss an den verbleibenden Arbeitstagen noch sein volles Wochensoll erfüllen. Eine vergleichbare Lage ergibt sich bei nicht im Schichtdienst beschäftigten Teilzeitbeamten. Während ein teilzeitbeschäftigter Beamter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 24 Stunden, der jeweils von montags bis mittwochs 8 Stunden zu arbeiten hat, auch dann 24 Stunden in der Woche arbeiten muss, wenn er donnerstags erkrankt, fällt für einen im gleichen Umfang teilzeitbeschäftigten Beamten, der jeweils von mittwochs bis freitags 8 Stunden zu arbeiten hat, die Arbeitszeit an dem betreffenden Donnerstag aus. Er muss daher in dieser Woche nur 16 Stunden arbeiten. Darin liegt keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung gegenüber anderen Beamten. Denn kein Beamter erhält einen zusätzlichen Freizeitausgleich, wenn er an einem Tag erkrankt, der für ihn ohnehin dienstfrei ist. Deshalb wird auch der Kläger gegenüber nicht im Schichtdienst beschäftigten Beamten durch den DSM-Erlass nicht ungleich behandelt. Soweit der Kläger vorträgt, systembedingt würden innerhalb des 5-Wochen-Rhythmus Minderstunden anfallen, bleibt dieser Vortrag schon unsubstantiiert. Im Übrigen ist den vorgelegten Monatsbögen aus dem Jahr 2006 zu entnehmen, dass sich innerhalb des fünfwöchigen Schichtfolgesystems die Soll- und Habenstunden in der Regel ausgleichen. Der vom Kläger geltend gemachte Umstand, dass er innerhalb der konkreten Schichtplanung nicht ausreichend zum Dienst eingeteilt worden sei, vermag die hier streitgegenständliche Stundengutschrift für Krankheitstage nicht zu begründen. Die Aufstellung des Schichtplans betrifft allein die von Nr. 2.3.2 des DSM-Erlasses unabhängige Vorfrage des Umfangs der konkreten Dienstpflichten und hätte sich auch ohne Erkrankung des Klägers gleichermaßen auf sein Arbeitszeitkonto ausgewirkt. Insoweit hätte der Kläger selbst - ggfs. mit gerichtlicher Hilfe - unter Hinweis auf das beamtenrechtliche Fürsorgeprinzip darauf hinwirken müssen, im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit zum Dienst herangezogen zu werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht erfüllt sind.