Beschluss
12 A 1955/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1028.12A1955.11.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Beklagte wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Berufskolleg des Kreises I. in F. sei im Vergleich zu dem B. -T. -Berufskolleg in C. , das die Klägerin in der Berufsfachschule für Sozial- und Gesundheitswesen mit dem Ziel der Fachhochschulreife besucht, keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG. Nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine der tatsächlich bestehenden Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG dann vorhanden, wenn auch die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es nicht, dass dort der gleiche Abschluss erreicht werden kann. Es kommt vielmehr auch auf den Lerninhalt, den Lehrstoff und den Bildungsgang an. Ein entsprechende Ausbildungsstätte liegt daher (erst) dann vor, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Diese Aufzählung ist zwar nicht abschließend, berücksichtigungsfähig sind jedoch grundsätzlich nur objektive - ausbildungsbezogene - Gegebenheiten, und nicht auch andere, etwa soziale Umstände des Auszubildenden, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken. Unwesentliche Unterschiede bleiben allerdings auch bei ausbildungsbezogenen Umständen außer Betracht. Ein wesentlicher Unterschied liegt vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten, ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist. Vgl. hierzu und zu Folgendem z.B. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 1990 - 5 C 3/88 -, FamRZ 1991, 121, juris , und vom 20. September 1996 - 5 B 17795 -, juris, zu OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 1995 - 16 A 257/95 -; die Rechtsprechung zusammenfassend VG Dresden, Beschluss vom 16. August 2011 - 5 L 409/11 -, juris. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Unterschied der hier in den Blick genommenen Ausbildungsstätten in dem das Pflichtfach Englisch im Wahlbereich ergänzenden Sprachenangebot - an dem B. -T. -Berufskolleg mit der Fremdsprache Spanisch, am Berufskolleg des Kreises I. mit der Fremdsprache Niederländisch - begründe einen derartigen wesentlichen Umstand, ist gemessen hieran im Lichte der Zulassungsbegründung nicht zu beanstanden. Es fehlt zunächst nicht an dem erforderlichen Ausbildungsbezug dieses Unterschieds. Zwar gehört der Unterricht in einer 2. Fremdsprache - wie der Beklagte zu Recht anführt - nicht zum Pflichtlehrstoff oder der Rahmenstundentafel des von der Klägerin durchgeführten Ausbildungsgangs. Wird eine 2. Fremdsprache von einer Ausbildungsstätte jedoch tatsächlich angeboten, ist sie dort als Wahlfach auch Teil des Lehrstoffs und damit unzweifelhaft auch Bestandteil des Ausbildungsgangs. Den o.a. Grundsätzen lässt sich nichts für die Annahme des Beklagten entnehmen, Unterschiede im Lehrstoff seien nur dann als wesentlich anzuerkennen, wenn sie für das Ausbildungsziel oder für eine danach angestrebte Tätigkeit maßgeblich oder gar zwingend seien. Das Verwaltungsgericht hat die Wahl der Klägerin, als 2. Fremdsprache Spanisch zu lernen, für sinnvoll erachtet, weil gerade Kenntnisse der Sprachen Englisch, Französisch und Spanisch in der Europäischen Union eine zentrale Rolle spielten und das Erlernen dieser Sprachen als Bestandteil der Allgemeinbildung, d.h. für jedermann, immer wichtiger werde. Der Beklagte hat sich mit diesem offenkundig in der Sache zutreffenden und selbständig die Entscheidung tragenden Gesichtspunkt für die Sinnhaftigkeit der Wahl der Klägerin für Spanisch als 2. Fremdsprache in seiner Zulassungsschrift nicht auseinandergesetzt. Die Angriffe des Beklagten gegen den lediglich zur Vertiefung dieses Arguments herangezogenen weiteren - allerdings ebenfalls offenkundig zutreffenden - Gesichtspunkt, dass sich die Bedeutung dieser Sprachen auch im deutschen Schulsystem widerspiegele sowie den daran anknüpfenden Hinweis, die Wahl der Klägerin für die spanische Sprache erweise sich auch deshalb als sachgerecht, weil sie vor diesem Hintergrund für das langfristige Ziel der Klägerin, die allgemeine Hochschulreife zu erreichen, eine breitere Basis biete, gehen daher ins Leere. Der Senat kann bei dieser Sachlage offen lassen, ob allein die subjektive Absicht eines Auszubildenden, an die Ausbildung, für die die Förderung beantragt wird, eine weitere Ausbildung anzuschließen, die Wahl für das Programm einer bestimmten Ausbildungsstätte schon zu einer im oben beschriebenen Sinne sinnvollen Wahl machen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).