OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 A 2288/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1031.19A2288.10.00
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Der gesetzliche Erwerbstatbestand in § 4 Abs. 3 StAG wirkt nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Alternative 1 StAG als Verlustgrund, wenn die Ausländerbehörde durch Rücknahme der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG den achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalt des maßgeblichen Elternteils als gesetzliche Erwerbsvoraussetzung des Geburtsorterwerbs nach jener Vorschrift rückwirkend beseitigt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der gesetzliche Erwerbstatbestand in § 4 Abs. 3 StAG wirkt nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Alternative 1 StAG als Verlustgrund, wenn die Ausländerbehörde durch Rücknahme der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG den achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalt des maßgeblichen Elternteils als gesetzliche Erwerbsvoraussetzung des Geburtsorterwerbs nach jener Vorschrift rückwirkend beseitigt. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Im angefochtenen negativen Feststellungsbescheid nach § 30 Abs. 1 StAG hat die Beklagte von Amts wegen das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers festgestellt und zur Begründung ausgeführt, dieser sei ursprünglich mit seiner Geburt am 29. 12. 2006 in Q. nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG deutscher Staatsangehöriger geworden, habe seine deutsche Staatsangehörigkeit aber inzwischen durch die rückwirkende Rücknahme der seinem Vater erteilten Aufenthaltstitel wieder verloren. Diese letztgenannte Feststellung hat sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zu Eigen gemacht (S. 5 des Urteilsabdrucks). Der Kläger stützt die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache auf den Beschluss S 16 AY 3/09 ER des Sozialgerichts E. vom 11. 5. 2009. Mit diesem Eilbeschluss hat das Sozialgericht die Leistungsberechtigung des Klägers nach dem AsylbLG mit der Begründung abgelehnt, dass dieser "derzeit (noch) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt" (S. 11 des Beschlussabdrucks), weil die "unbefristete Aufenthaltserlaubnis" seines Vaters "weiterhin Tatbestandswirkung" entfalte, solange der ihretwegen geführte Rechtsstreit nicht rechtskräftig abgeschlossen sei (S. 13 des Beschlussabdrucks). Entgegen der Auffassung des Klägers steht das angefochtene Urteil nicht "im diametralen Gegensatz" zu diesen Ausführungen des Sozialgerichts, sondern es stimmt vielmehr mit ihnen überein, indem es den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers erst für die Zeit nach dem Wegfall der erwähnten Tatbestandswirkung feststellt. Dabei kann offen bleiben, ob dieser Zeitpunkt bereits mit der rechtskräftigen Entscheidung im Eilverfahren um die Niederlassungserlaubnis des Vaters anzusetzen ist (Februar 2010) oder erst mit der rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung (Beschluss 18 A 595/10 des beschließenden Gerichts vom 4. 6. 2010). Denn beide Zeitpunkte liegen zwischen den beiden Entscheidungen des Sozialgerichts einerseits und des Verwaltungsgerichts andererseits. Ebenso kann offen bleiben, ob die Ausführungen des Sozialgerichts zu den Rechtswirkungen des standesamtlichen Staatsangehörigkeitsvermerks in jeder Hinsicht zutreffend waren. Vgl. hierzu zutreffend OVG NRW, Beschluss vom 4. 6. 2010 – 18 A 595/10 , S. 3 des Beschlussabdrucks: keine konstitutive Wirkung. Ferner liegt eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht darin, dass er infolge des rückwirkenden Verlusts seiner deutschen Staatsangehörigkeit staatenlos geworden ist. Dieser Verlust verstößt insbesondere nicht gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten darf, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. Gesetzliche Grundlage dieses Verlusts ist hier § 4 Abs. 3 StAG. Nach dieser Vorschrift erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil u. a. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Dieser gesetzliche Erwerbstatbestand wirkt nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Alternative 1 StAG als Verlustgrund, wenn die Ausländerbehörde durch Rücknahme der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG den achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalt des maßgeblichen Elternteils als gesetzliche Erwerbsvoraussetzung des Geburtsorterwerbs nach jener Vorschrift rückwirkend beseitigt. Denn diese Entscheidung der Ausländerbehörde ist eine der in § 17 Abs. 3 Satz 1 StAG aufgezählten "Entscheidungen nach anderen Gesetzen", die "den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätte." In diesen Formulierungen geht der Gesetzgeber ausdrücklich und wie selbstverständlich davon aus, dass der rückwirkende Wegfall gesetzlicher Erwerbsvoraussetzungen in § 4 Abs. 3 StAG einen Staatsangehörigkeitsverlust im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG bewirkt, und erklärt diesen unter der Voraussetzung des § 17 Abs. 2 StAG für wirksam (Nichterreichen der Altersgrenze von 5 Jahren). Der in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG weiter verankerte Schutz vor Staatenlosigkeit steht dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers ebenfalls nicht entgegen. Denn das Verbot der Inkaufnahme von Staatenlosigkeit erstreckt sich nach dem Schutzzweck dieser Verfassungsnorm und dem Willen des Verfassungsgebers nicht auch auf Fälle eines durch Täuschung oder auf andere Weise bewusst durch rechtswidriges Handeln erwirkten Staatsangehörigkeitserwerbs. BVerfG, Urteil vom 24. 5. 2006 2 BvR 669/04 , BVerfGE 116, 24, juris, Rdn. 55 – 62; vgl. inzwischen auch § 35 Abs. 2 StAG. Dass der Staatsangehörigkeitserwerb des Klägers auf massiven Täuschungshandlungen seines Vaters beruhte, hat der 18. Senat des beschließenden Gerichts im oben zitierten Beschluss bereits rechtskräftig festgestellt. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich das Verwaltungsgericht diesen Ausführungen nach Überprüfung angeschlossen hat. Unzutreffend ist im Übrigen die Rüge des Klägers, dass im Beschluss des 18. Senats "die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers überhaupt nicht thematisiert wird." Die Berufung ist ferner nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Hierzu macht der Kläger lediglich geltend, die Beklagte habe sich "durch die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit trotz definitiver Kenntnis der durch den Vater des Klägers gesetzten Zweifel an der Rechtmäßigkeit dessen Aufenthaltes eindeutig und endgültig zur deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers bekannt". Bereits die Prämisse dieser Rüge ist unzutreffend, denn die Beklagte hat dem Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht "verliehen". Bei dem Geburtsorterwerb nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG handelt es sich vielmehr, wie der 18. Senat im zitierten Beschluss bereits zutreffend ausgeführt hat, um einen Erwerbstatbestand, der unmittelbar kraft Gesetzes eintritt und dessen Erfüllung das Standesamt mit seiner Eintragung im Geburtenregister nur deklaratorisch nachvollzieht. Schließlich hat die Rechtssache auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung. Die Grenzen des in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Schutzes vor Staatenlosigkeit sind in der zitierten Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich geklärt. Ebenso ist in der Rechtsprechung des BVerfG geklärt, dass der Staatsangehörigkeitsverlust bei Kindern von Verfassungs wegen davon abhängt, ob diese bereits ein eigenes Bewusstsein ihrer Staatsangehörigkeit und ein Vertrauen auf deren Bestand entwickelt haben. BVerfG, Beschluss vom 24. 10. 2006 – 2 BvR 696/04 , juris, Rdn. 19, 22. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).