Beschluss
6 A 2677/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1102.6A2677.10.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 25.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 25.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Beförderung, also auf die Verleihung eines Amtes - hier - mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung, die durch Ernennung erfolgt (§ 20 Abs. 1 LBG NRW), aufgrund einer Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG NRW nicht zusteht. Bei der Zusicherung handelt es sich um eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen; sie bedarf gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Eine solche Zusicherung liegt nicht vor. Die mündlich dem Kläger gegenüber abgegebenen Erklärungen, namentlich diejenige, seine Ernennungsurkunde liege bereit, genügen bereits nicht dem Schriftformerfordernis. Anders, als mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vertreten wird, lässt sich das Vorliegen einer Zusicherung auch nicht in der Ernennungsurkunde sehen, die dem Kläger durch den Hinweis, die Urkunde liege bereit, mündlich bekanntgegeben worden sei. Der Erklärungsgehalt der Ernennung, die gemäß § 8 Abs. 2 BeamtStG durch Aushändigung der Ernennungsurkunde erfolgt, erschöpft sich darin, dass dem Beamten, hier dem Kläger, ein anderes Amt verliehen wird (mit näheren Angaben, vgl. ebenfalls § 8 Abs. 2 BeamtStG). Die Zusicherung, einen solchen Verwaltungsakt vornehmen zu wollen, liegt darin nicht gleichzeitig; sie wäre auch überflüssig. Ist nach allem keine schriftliche Zusage, den Kläger zu befördern, ersichtlich, ist nicht nachvollziehbar, woraus sich diese - wie der Antrag auf Zulassung der Berufung weiter geltend macht - unter Berücksichtigung der Schreiben der Beklagten vom 14. Oktober 2008 und vom 16. April 2009 ergeben soll. Falls damit vorgetragen werden soll, diese Schreiben enthielten Zusicherungen des genannten Inhalts, ginge das fehl. Keines dieser Schreiben war aus der Sicht des Adressaten unter Berücksichtigung aller Umstände so zu verstehen, als sollte dem Kläger seine Beförderung zugesichert werden. Im Schreiben der Beklagten vom 14. Oktober 2008 heißt es nach Ausführungen zum Gesundheitszustand und zur Behinderung des Klägers: "Nach Vorliegen des amtsärztlichen Gutachtens wird eine sachlich gerechte Entscheidung getroffen." Hinzugefügt ist: "Der Vollständigkeit halber möchte ich abschließend darauf hinweisen, dass Herrn C. zu keinem Zeitpunkt eine rechtswirksame Zusicherung in Bezug auf die in Rede stehende Beförderung gegeben wurde." Mit dem ersten vorbenannten Satz ist eine neue Entscheidung angekündigt, deren Inhalt aber gerade nicht festgelegt ist. Mit dem letztgenannten Satz verwahrt sich die Beklagte überdies dagegen, eine Zusicherung gegeben zu haben. Wenn sich der Satz auch nur auf die Vergangenheit beziehen mag, lässt er gleichwohl aus Empfängersicht nur den Schluss zu, dass eine Zusicherung auch mit dem Schreiben vom 14. Oktober 2008 nicht gegeben werden soll; sonst wäre es überflüssig zu betonen, dass eine solche zuvor nicht abgegeben worden ist. Das Schreiben der Beklagten vom 16. April 2009 beinhaltet ebenfalls keine Zusicherung. Darin heißt es auszugsweise: ".... wurde Ihrem Mandanten mitgeteilt, dass sich aus Sicht des Dienstherrn vor einer abschließenden Entscheidung erst noch eine weitere Beobachtungsphase von mindestens einem Jahr anschließen sollte. In diesem Zusammenhang wurde Herr C. (...) wiederholt darauf hingewiesen, dass er nach Ablauf der einjährigen Beobachtungsphase auch nicht automatisch befördert wird, sondern dass dann unter Berücksichtigung der sich dann ergebenden Sachlage ein abschließende Entscheidung getroffen wird. (...) Es sind gegenwärtig keinerlei Umstände ersichtlich, die ein Abweichen von der vorstehend näher dargelegten Verfahrensweise angezeigt erscheinen lassen. Dementsprechend wird es zu einer Beförderung Ihres Mandanten bis Ende April 2009 nicht kommen." Dem ist nicht ansatzweise eine Erklärung des Inhalts zu entnehmen, dass dem Kläger seine Beförderung zugesichert werden sollte. Liegt demnach eine Zusicherung nicht vor, ergibt sich - wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - nichts anderes unter Berücksichtigung der Besoldungsmitteilung und der Aufnahme der Gehaltszahlung nach der Besoldungsgruppe A 11 BBesO. Dass damit beim Kläger die Erwartung geweckt worden ist, er werde befördert, reicht für die Annahme einer Zusicherung nicht aus. Vgl. auch Sächs. OVG, Beschluss vom 31. Juli 2009 - 2 A 497/08 -, juris. Der Kläger hat auch keinen Anspruch aufgrund eines (weiteren) Vertrauenstatbestands. Insoweit ist schon die Darlegung unzureichend. Welche Bedeutung es in diesem Zusammenhang haben soll, dass "umstritten ist, ob Zusicherungen Verwaltungsakte oder verwaltungsrechtliche Willenserklärungen bzw. Verwaltungsvorakte sind", ist weder dargetan noch ersichtlich. Dass eine Ernennung nicht gleichzeitig eine Zusicherung, den Betreffenden zu ernennen, beinhaltet, ist oben bereits ausgeführt worden; zudem besagt das nichts für einen Anspruch des Klägers aufgrund eines von der Zusicherung zu unterscheidenden Vertrauenstatbestands. Abgesehen von alldem kann die Formstrenge des § 38 VwVfG (NRW) grundsätzlich nicht durch den Hinweis auf begründetes Vertrauen aufgehoben werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1989 - 4 B 91.89 -, juris. Ein Beförderungsanspruch ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers ferner nicht daraus, dass "das Beförderungsermessen der Beklagten auf Null geschrumpft ist und die Versagung der Beförderung willkürlich erscheint". In diesem Zusammenhang wird auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und das besondere Treueverhältnis verwiesen. Insoweit gilt Folgendes: Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung. Maßgeblich ist für die Besetzung von Beförderungsämtern das in Art. 33 Abs. 2 GG verbindlich und vorbehaltlos normierte Leistungsprinzip. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung von Beförderungsämtern nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen außerhalb von Art. 33 Abs. 2 GG Verfassungsrang eingeräumt ist. Der Dienstherr ist bei der Anwendung des ihm im Rahmen des Leistungsgrundsatzes eingeräumten Beurteilungsspielraums allerdings verpflichtet, neben dem Interesse an der bestmöglichen Besetzung einer Beförderungsstelle auch dem Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Aufstieg Rechnung zu tragen. Ein Beamte kann daher beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler vorrangig aufgrund leistungsbezogener Kriterien entschieden und von praktizierten, das Ermessen bindenden Richtlinien nicht zu seinem Nachteil grundlos abgewichen wird. Ein Anspruch des Beamten auf Beförderung kann in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er jenen Beamten für den am besten Geeigneten hält. Aus dem Umstand, dass einem Beamten - wie hier dem Kläger - ein höherwertiger Dienstposten übertragen ist, ergibt sich hingegen grundsätzlich kein Beförderungsanspruch. Sowohl die Ausbringung von Planstellen als auch die Bewertung von Dienstposten erfolgt allein im öffentlichen Interesse. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht grundsätzlich nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes. Zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 117.07 -, DÖD 2009, 99, mit weiteren Nachweisen, auch zur - hier nicht geltend gemachten - Verpflichtung des Dienstherrn, durch Bereitstellung einer höher bewerteten Planstelle auf eine Beförderungsmöglichkeit hinzuwirken. Dass die genannten Voraussetzungen für einen Beförderungsanspruch erfüllt wären, legt der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht dar. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind. Der noch geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird schon keine Frage formuliert. Soweit außerhalb der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag noch die Frage aufgeworfen worden ist, "ob eine Zusage darin gesehen werden kann, dass eine vom zuständigen Organ unterzeichnete Urkunde zur Abholung bereit gelegt wurde und der Beamte hierüber hinaus hiervon unterrichtet und zur Abholung der Urkunde aufgefordert wurde", ist diese zunächst nicht erheblich, weil erforderlich eine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG NRW wäre. Ob eine solche gegeben ist, ist zudem nicht einzelfallübergreifend, sondern abhängig von den Gegebenheiten des Falles zu klären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).