Beschluss
1 A 2497/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1104.1A2497.09.00
2mal zitiert
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 246,35 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 246,35 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung richtet sich gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts nur insoweit, als das Gericht der Klage stattgegeben, nämlich den Beklagten verpflichtet hat, dem Kläger über die bereits erbrachten Beihilfeleistungen hinaus für den Transport mit dem Rettungswagen in das Kreisspital P. am 5. Februar 2007 eine Beihilfe i.H.v. 246,35 Euro zu gewähren. Das ergibt sich zwar nicht schon aus dem im Schriftsatz vom 2. November 2009 formulierten Antrag auf Zulassung der Berufung, weil darin noch undifferenziert die Zulassung der Berufung gegen das (näher bezeichnete) Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf beantragt wird. Dass der Sache nach eine inhaltliche Begrenzung des Zulassungsantrags im o.g. Sinne gewollt ist, welche im Übrigen dem Erfordernis der Beschwer des Rechtsmittelführers Rechnung trägt, belegen aber in aller Deutlichkeit die Ausführungen des Beklagten unter Punkt II. ("Rechtliche Würdigung") der Begründungsschrift vom 28. Dezember 2009. Denn darin macht dieser allein geltend und begründet näher, dass ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden, "soweit das Gericht dem Kläger eine Beihilfe zu den Transportkosten zuerkannt" habe. Der so zu verstehende Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der einzig geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerecht vorgelegten) Darlegungen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) in der Zulassungsbegründungsschrift nicht vor. An der Richtigkeit des Urteils erster Instanz bestehen keine ernstlichen Zweifel, welche eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen würden. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. An solchen Zweifeln fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat der Klage, soweit diese auf die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für den Rettungstransport gerichtet ist, im Kern mit der folgenden Begründung stattgegeben: Der Anspruch des Klägers folge aus § 88 LBG NRW a.F. i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 und Satz 3 Halbsatz 1 BVO NRW (a.F., im Folgenden: BVO NRW). Namentlich liege Unvermeidbarkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Satz 3 Halbsatz 1 BVO NRW vor, da ein anderweitiger Transport des Klägers zum Spital als mit dem Rettungswagen ausweislich der vorliegenden Stellungnahmen des Kreisgesundheitsamtes und des Dr. I. aufgrund der Schwere der Verletzung nicht in Betracht gekommen wäre. Ferner sei die Beihilfefähigkeit nicht ganz oder teilweise durch § 4 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 b) oder c) BVO NRW ausgeschlossen. Schließlich entfalle die Beihilfefähigkeit der Beförderungskosten auch nicht mit Blick darauf, dass diese in der Schweiz angefallen seien. Zwar seien gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 BVO NRW Beförderungskosten zum Behandlungsort bei einer Krankenhausbehandlung im Ausland abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 11 BVO NRW nicht beihilfefähig und liege eine Rückausnahme nach § 10 Abs. 3 BVO NRW ersichtlich nicht vor; der Leistungsausschluss nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BVO NRW verletze aber, wie sich aus dem ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbaren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 – 2 CN 1.07 – ergebe, das kraft Ratifikation durch den Deutschen Bundestag durch Gesetz vom 2. September 2001 in den Rang einfachen Bundesrechts überführte Abkommen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1999 und sei deshalb nach Art. 31 GG unwirksam. Denn dieser (grundsätzliche, vgl. § 10 Abs. 3 BVO NRW) Leistungsausschluss führe zu einer nach diesem Abkommen unzulässigen Behinderung/Beschränkung des nach Maßgabe der Art. 49, 50 EGV freien Dienstleistungsverkehrs. Betroffene Dienstleistung sei hier die Beförderung mit dem Rettungswagen. Die Erstattung der Kosten dieser Beförderung werde durch § 10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 BVO NRW einer ungünstigeren Regelung unterworfen als die Erstattung nämlicher, aber im Inland entstandener Kosten und behindere daher den freien Dienstleistungsverkehr. Hiergegen könne auch nicht eingewandt werden, Voraussetzung für die Herleitung von Rechten des Leistungsempfängers aus dem EG-Vertrag bzw. dem in Rede stehenden Abkommen sei das Vorliegen einer konkreten Dienstleistungsbeziehung zwischen Leistungsempfänger und Leistungserbringer, die nur dann bestehe, wenn die Inanspruchnahme der konkreten Dienstleistung gerade das Ziel der Einreise des Leistungsempfängers gewesen sei. Denn das Bundesverwaltungsgericht habe einen Verstoß gegen das Abkommen gerade in einem Fall festgestellt, in dem nach Einreise in die Schweiz eine bei Reiseantritt unvorhersehbare Erkrankung aufgetreten sei. Hiergegen macht der Beklagte geltend: Fehlerhaft sei die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Beförderungskosten nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BVO (nunmehr: § 10 Abs. 1 Satz 3 BVO NRW 2009) verletze das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999, ABl. L 114 vom 30. April 2002, S. 6 ff. (im Folgenden: Freizügigkeitsabkommen), welches durch Gesetz vom 2. September 2001 (BGBl. II Seite 810) in den Rang einfachen Bundesrechts transformiert worden sei. Denn schon der "Schutzbereich" des Art. 49 EGV sei nicht eröffnet. Zweifelhaft sei bereits das Vorliegen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung, weil der Rettungstransport innerhalb der Schweiz erfolgt und der Kläger dort nicht ansässig sei, sondern nur Urlaub gemacht habe. Jedenfalls fehle es hier an der weiter erforderlichen konkreten Dienstleistungsbeziehung zwischen Leistungsempfänger und Leistungserbringer, welche nur dann bestehe, wenn die Inanspruchnahme der konkreten Dienstleistung – anders als vorliegend – gerade das Ziel der Einreise des Leistungsempfängers gewesen sei. Abweichendes ergebe sich auch nicht aus dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009. Denn dieses Urteil sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zum einen unterscheide sich § 10 BVO NRW grundlegend von der in jenem Urteil in Rede stehenden Regelung des § 8 Abs. 4 Nr. 8 BVO SH, nach welcher Aufwendungen für Behandlungen außerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union anlässlich privater Reisen schon grundsätzlich nicht beihilfefähig (gewesen) seien. Zum anderen habe dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (dementsprechend) auch ein abweichender Sachverhalt zugrundegelegen. Dieses Zulassungsvorbringen greift nicht durch. Zunächst liegt mit der Inanspruchnahme des Rettungstransports, welcher – wie auch der Beklagte (sinngemäß) nicht bestreitet – eine Dienstleistung i.S.d. Art. 49 Abs. 1, Art. 50 Satz 1 und 2 EGV (nunmehr: Art. 56 Abs. 1, Art. 57 Satz 1 und 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) darstellt, entgegen dem Zulassungsvorbringen eine Inanspruchnahme einer grenzüberschreitenden Dienstleistung vor. Zwar verbietet die Regelung des Art. 49 Abs. 1 EGV, die hier nach dem nicht in Zweifel gezogenen Ansatz des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Anwendung des Freizügigkeitsabkommens heranzuziehen ist, nur Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedsstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, und regelt damit nur die (hier nicht in Rede stehende) Dienstleistungsfreiheit für den Dienstleistungserbringer. Diese enge Fassung der Regelung über die Dienstleistungsfreiheit ist indes ungeeignet, alle Fallkonstellationen grenzüberschreitender Dienstleistungen zu erfassen, für welche die Norm nach ihrem Zweck (Verwirklichung des Binnenmarktes für Dienstleistungen) einschlägig sein soll, und kann deshalb deren sachlichen Anwendungsbereich nicht abschließend vorgeben. So erfasst der Wortlaut der Vorschrift beispielsweise nicht die Freiheit einer Person, welche sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedsstaat aufhält, eine Dienstleistung eines dort ansässigen Dienstleisters entgegenzunehmen. Dementsprechend ist nach der insoweit über den Wortlaut der Norm hinausgreifenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom Zweck der Dienstleistungsfreiheit (u.a.) auch der Fall erfasst, dass statt des Dienstleistungserbringers der Dienstleistungsempfänger durch seinen Grenzübertritt die Voraussetzung dafür schafft, dass die Dienstleistung zwischen Gebietsfremden ausgetauscht wird (sog. passive Dienstleistungsfreiheit). Vgl. etwa Randelzhofer/Forsthoff, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Stand: Oktober 2009, EGV Art. 49/50 Rn. 47 ff., insb. Rn. 51, und dieselben, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand: Mai 2011, AEUV Art. 56/57 Rn. 49 ff. insb. Rn. 53, jeweils m.w.N. zu der Rechtsprechung des EuGH; vgl. ferner Kluth, in: Callies/Ruffert, EUV, EGV, 3. Aufl. 2007, EGV Art. 49, 50 Rn. 21, 27. Ein solcher Fall liegt hier offensichtlich vor. Denn der Kläger hat durch seinen im Rahmen der Urlaubsreise vorgenommenen Grenzübertritt in die Schweiz die Voraussetzung dafür geschaffen, Dienstleistungen dort ansässiger Dienstleister in Anspruch zu nehmen, zu denen unproblematisch auch die Durchführung eines Rettungstransports zählt. Die von dem Verwaltungsgericht festgestellte unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch den grundsätzlichen Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Beförderungskosten zum Behandlungsort nur in Auslandsfällen kann entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nicht mit der Begründung verneint werden, die Inanspruchnahme der konkreten Dienstleistung (Rettungstransport) sei nicht das Ziel der Einreise des die Leistung empfangenden Klägers gewesen. Denn nach dem bereits dargelegten Sinn und Zweck der Dienstleistungsfreiheit ist es nicht erforderlich, dass gerade die Inanspruchnahme der konkreten Dienstleistung den Grenzübertritt motiviert hat. Vgl. Frenz, Handbuch Europarecht, Bd. 1: Europäische Grundfreiheiten, 2004, Rn. 2489 und 2492; Randelzhofer/Forsthoff, in: Grabitz/Hilf, a.a.O., EGV Art. 49/50 Rn. 51, und dieselben, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, a.a.O., AEUV Art. 56/57 Rn. 53. Entscheidend für die Beurteilung, ob der Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit berührt ist, ist vielmehr die objektive Situation, aus der sich Umstände ergeben können, welche die Verwirklichung des Binnenmarktes hindern. Vgl. insbesondere Frenz, Handbuch Europarecht, Bd. 1: Europäische Grundfreiheiten, 2004, Rn. 2489 und 2492. Eine solche Situation ist offensichtlich nicht nur dann gegeben, wenn der Betroffene sich zielgerichtet zur Inanspruchnahme bestimmter medizinischer Dienstleistungen in einen anderen Mitgliedsstaat begibt, sondern auch dann, wenn er – wie hier der Kläger – erst nach erfolgter Einreise in den anderen Mitgliedsstaat wegen eines Not- bzw. Unfalls eine ärztliche oder damit zusammenhängende Dienstleistung eines dort ansässigen Dienstleisters in Anspruch nehmen will oder muss. Denn auch aus einer solchen objektiven Lage können sich Umstände ergeben, die die Verwirklichung des Binnenmarktes beeinträchtigen. Wird nämlich die Erstattung solcher nicht schon bei der Einreise in den anderen Mitgliedsstaat geplanter bzw. planbarer Aufwendungen beihilferechtlich im Vergleich zu Inlandsfällen eingeschränkt oder sogar – wie im Falle des hier in Rede stehenden § 10 Abs. 1 Satz 3 BVO NRW – grundsätzlich ausgeschlossen, so besteht die Gefahr, dass der Betroffene wegen dieser Beschränkung bzw. wegen dieses Ausschlusses davon abgehalten wird, eine (u.U. aus gesundheitlichen Gründen sogar dringend gebotene) Dienstleistung des im anderen Mitgliedsstaat ansässigen Dienstleisters in Anspruch zu nehmen. So bereits VG Aachen, Urteil vom 10. Januar 2008 – 1 K 339/05 –, juris, Rn. 18 (Kosten des Transports mit einem Rettungshubschrauber); ferner die ohne weiteres auf den vorliegenden Fall des beihilferechtlichen Ausschlusses notwendiger Beförderungskosten zum Behandlungsort übertragbaren Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 CN 1.07 –, NVwZ 2009, 1040 = ZBR 2009, 383 = juris, Rn. 30 zum Verstoß des grundsätzlichen Ausschlusses der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Behandlungen außerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft anlässlich privater Reisen nach dem früheren § 8 Abs. 4 Nr. 8 BVO SH gegen das Freizügigkeitsabkommen (dort deutlich auch zu "Fällen einer bei Reiseantritt unvorhersehbaren Erkrankung" und zu dem Unterfällen, dass "die Behandlung keinen Aufschub duldet"), und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 2010 – 4 S 1070/08 –, VBlBW 2010, 281 = juris, Rn. 35. So ist in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden die Gefahr zu besorgen, dass der Beihilfeberechtigte (u.U. auch trotz entgegenstehender gesundheitlicher Gesichtspunkte) auf einen teuren Transport mittels eines Rettungswagens verzichtet und sich auf kostengünstigerem Wege zu einem Arzt oder in ein Krankenhaus begibt, etwa indem er sich durch Angehörige zum Ort der Behandlung fahren lässt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.