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Beschluss

19 E 1384/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1108.19E1384.10.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten, ihn von der elterlichen Wohnung zur B. -M. -Schule ‑ Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache (Primarstufe) ‑ in E. , N. Straße 42, und zurück mit einem Schulbus zu befördern, hilfsweise auf fehlerfreie Neubescheidung, bietet nicht die gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn sie ist voraussichtlich jedenfalls unbegründet. Nach Lage der Akten ist die Ablehnung des auf Beförderung mit einem Schulbus gerichteten Antrags durch Bescheid vom 30. 11. 2009 frei von Ermessensfehlern. Für diese Beurteilung sind weder ungeklärte schwierige Rechtsfragen zu beantworten noch besteht in tatsächlicher Hinsicht Aufklärungsbedarf, so dass auch unter diesen Aspekten Prozesskostenhilfe hier nicht zu bewilligen ist. Der Senat kann offen lassen, ob die Klage bereits deshalb unzulässig ist, weil dem Kläger die Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) fehlt. Das kommt hier in Betracht, wenn die SchfkVO NRW Eltern und Schülern subjektive Rechte lediglich in Bezug auf die Kostenübernahme vermittelt (§§ 1, 2 SchfkVO NRW), nicht aber auch ein subjektives Recht auf Beförderung oder eine bestimmte Art der Beförderung oder eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Schulträgers über die Art der Beförderung. Offen gelassen ebenso OVG NRW, Beschluss vom 26. 11. 2010 ‑ 19 B 814/10 ‑, mit Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 3. 7. 1997 ‑ 19 B 770/97 ‑, S. 5 des Beschlussabdrucks: „keine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf Beförderung“; Urteil vom 14. 5. 1975 ‑ VIII A 347/74 ‑, S. 6 ff. des Urteilsabdrucks; VG Münster, Beschluss vom 3. 8. 2006 ‑ 1 L 528/06 ‑, NWVBl. 2007, 32, juris, Rdn. 5; VG Aachen, Urteil vom 8. 9. 2006 ‑ 9 K 479/05 ‑, juris, Rdn. 19. Hier ist das Begehren des Klägers nicht auf Kostenübernahme, sondern darauf gerichtet, die Beklagte zu verpflichten, den eingerichteten Schülerspezialverkehr so auszugestalten, dass er ihn von seiner Wohnung zur Schule und zurück befördert. Diese Klage ist jedenfalls unbegründet. Selbst wenn man ein subjektives Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Schulträgers über die Gestaltung eines ‑ einzurichtenden oder bereits eingerichteten ‑ Schülerspezialverkehrs aus dem Zweck des § 3 Satz 1 SchfkVO NRW und aus den Zumutbarkeitsregeln in den §§ 12 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, 13 Abs. 2 bis 4, 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SchfkVO NRW ableitet, hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Beförderung von der Wohnung zur Schule und zurück hier ermessensfehlerfrei abgelehnt. Diese Ermessensentscheidung hat die Beklagte schon in ihrem Bescheid vom 30. 11. 2009 und sodann in ihren ergänzenden Ermessenserwägungen (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) im gerichtlichen Verfahren nicht allein („aus diesem Grund“) darauf gestützt, dass der Kläger mit dem Umzug seiner Familie im September 2009 von H. nach C. -L. aus dem Schuleinzugsbereich der von ihm seit Beginn des Schuljahrs 2009/2010 besuchten B. -M. -Schule weggezogen ist und sie, die Beklagte, die Schulbusse für die B. -M. -Schule, die aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages der Städte H. , N1. , I. und E. für Schülerinnen und Schüler aus diesen Städten „die zuständige Förderschule“ mit dem Förderschwerpunkt Sprache sei, so einsetzt, dass sie (nur) die Schülerinnen und Schüler des „Einzugsbereichs“ der Schule (unter größtmöglicher Auslastung der Kapazität auf festgelegten Linien unter Berücksichtigung der zumutbaren Fahrzeit) befördern. Die Beklagte hat vielmehr daneben gleichermaßen entscheidend darauf abgestellt, dass der durch Aufnahme von Schülern aus C. -L. wie des Klägers zu fahrende Umweg zeitlich für die mitfahrenden Kinder unzumutbar und finanziell mit einem nicht unerheblichen Mehraufwand für den Schulträger verbunden wäre. Dem gemäß hat die Beklagte im Bescheid vom 30. 11. 2009 dem Kläger „alternativ“ die Möglichkeit aufgezeigt, dass er von seinen Eltern zu/von der bestehenden Haltestelle des „H1. Busses“ an der L1. -B1. -Straße 17 in H. -S. gebracht/ abgeholt werden könne; diese Alternative wäre von vornherein nicht in Betracht gekommen, wenn die Beklagte die Schulbusse für die B. -M. -Schule ausnahmslos den Schülerinnen und Schülern „des Einzugsbereichs“ vorbehielte. Zudem hat die Beklagte auf Seite 6 ihres Schriftsatzes vom 21. 1. 2010 an das Verwaltungsgericht hervorgehoben, der beim Abholen und Zurückbringen des Klägers an der/zur elterlichen Wohnung zu fahrende Umweg der die Bundesautobahn A 31 befahrenden Schulbusse wäre erheblich und für die weiteren Schülerinnen und Schüler unzumutbar, was „neben“ der finanziellen Mehrbelastung „einen wesentlichen Aspekt“ der Antragsablehnung darstelle. Die Ermessenserwägung der unzumutbaren Fahrzeitverlängerung für die Schülerinnen und Schüler aus H. ist nicht zu beanstanden. Anhand der vorgelegten Straßenkartenauszüge leuchtet ohne Weiteres ein, dass die Einbeziehung des Klägers in die Schulbuslinie über die A 31 mit einem erheblichen Mehraufwand an Fahrzeit für die Buslinie insgesamt und insofern sowohl auf der Hin- als auch auf der Rückfahrt für die Schüler aus H. verbunden wäre. Dies erschließt sich ohne weitere Sachaufklärung daraus, dass der Schulbus die A 31 verlassen, über innerstädtische Straßen in L. ‑ hier ggf. im morgendlichen Berufsverkehr ‑ die nahe dem Ortskern und nicht in Randlage gelegene Wohnung T.----straße 26 anfahren und von dort wieder über innerstädtische Straßen zu den Anschlussstellen 39 bzw. 40 der A 31 fahren müsste, anstatt zwischen den Anschlussstellen 40 und 39 die A 31 durchgehend zu befahren. Zu dem erheblichen Mehraufwand an Fahrzeit kommt es unabhängig davon, ob die vom Kläger vorgeschlagene Route von der G. Straße durch das Gewerbegebiet Q.---straße oder die von der Beklagten angeführte Route von der G. Straße über die Hauptstraße und den L2. Ring gewählt würde, und unabhängig davon, wie die von verschiedenen Faktoren bestimmten Verkehrsverhältnisse auf den jeweiligen Routen sind. Nicht entscheidend ist auch, ob die zusätzliche Fahrzeit sich wie von der Beklagten angeführt auf genau 20 Minuten beläuft; nach Aktenlage spricht nichts dafür, dass sie diese Größenordnung wesentlich unterschreitet. Folge der Einbeziehung des Klägers in die Beförderung mit dem Schulbus wäre, wie die Beklagte anhand der vorgelegten Fahrgastlisten nachvollziehbar aufgezeigt hat, dass die als erste in den Schulbus einsteigenden Schüler aus H. eine erheblich belastende Fahrzeitverlängerung hinzunehmen hätten, indem sie morgens statt zwischen 8 Uhr und 8.15 Uhr teils deutlich vor 8 Uhr bzw. dienstags vor 7 Uhr abzuholen wären. Entsprechende Fahrzeitverlängerungen würden nachmittags auftreten. Einen nachvollziehbaren Anhalt für seine Annahme, die Verzögerung infolge geringerer Geschwindigkeiten nach Verlassen der A 31 werde durch eine Verkürzung der Fahrstrecke (abseits der A 31) kompensiert, hat der Kläger nicht vorgebracht. Entgegen seinem Vortrag ist es für die Ermessensausübung der Beklagten unerheblich, dass die hier allein für die Beförderung des Klägers in Betracht kommende Schulbuslinie über die A 31 von H. nach E. über C1. Stadtgebiet führt. Ebenso wenig kommt es auf die Lage der Städte H. , C. und E. und ihrer Stadtgrenzen wie auch darauf an, dass die Familie des Klägers ‑ hypothetisch ‑ in den Süden von H. hätte ziehen können mit der Folge, dass der Kläger bei dann noch längerer Fahrstrecke mit dem Schulbus über die A 31 zur Förderschule befördert würde. Ersichtlich unzutreffend ist der Einwand des Klägers, die Schulbuslinie über die A 31 führe praktisch an seiner zwischen den Anschlussstellen 40 und 39 gelegenen Wohnung in C. -L. vorbei. Dass die Beklagte im Rahmen ihres Organisationsermessens bei der Gestaltung der Schulbuslinie die Fahrzeitverlängerung den Schülerinnen und Schülern aus H. nicht zumuten will, kann der Senat vor allem deshalb nicht beanstanden, weil der Kläger nach Lage der Akten auf die Einbeziehung in die in Rede stehende Schulbuslinie nicht angewiesen war und ist, um die B. -M. -Schule zumutbar erreichen zu können. Hierzu hat die Beklagte vorgetragen, er besuche seit 2009 die Schule regelmäßig, was darauf schließen lasse, dass es seinen (beförderungspflichtigen, § 16 Abs. 2 SchfkVO) Eltern zeitlich und finanziell möglich sei, den Schulbesuch in E. durch Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sicherzustellen. Dem ist der Kläger in seinem Schriftsatz vom 9. 2. 2011 in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten, er hat vielmehr eingeräumt, dass er, sofern seine Eltern ihn berufsbedingt nicht begleiten könnten, mit öffentlichen Verkehrsmitteln allein zur Schule fahren müsse. Dass dies für ihn ‑ bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Schule von etwa 8,3 Straßenkilometern ‑ wegen seines Alters, seiner Verhaltensauffälligkeiten oder das normale Maß übersteigende Risiken nicht zumutbar ist, hat er nicht substantiiert aufgezeigt. Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass der von der Beklagten auch angeführte Ablehnungsgrund, die Schulbusse für die B. -M. -Schule seien den Schülerinnen und Schülern aus dem Einzugsbereich dieser Schule vorbehalten, aus dem der Kläger weg- und in den „Zuständigkeitsbereich“ der C1. Förderschule umgezogen sei, rechtlichen Bedenken begegnet. Dass ein Schüler außerhalb des Einzugsbereichs einer Schule wohnt, hat rechtlichen Einfluss auf seine Rechtsstellung nur in Bezug auf die Schulaufnahme. Denn gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW ‑ in der Fassung des Gesetzes vom 15. 2. 2005 nur in Bezug auf Förderschulen, in der Fassung des 4. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 21. 12. 2010 in Bezug auf jede öffentliche Schule ‑ kann die Schule die „Aufnahme“ einer Schülerin oder eines Schülers ablehnen, wenn sie oder er nicht im (nach Satz 1 gebildeten) Schuleinzugsbereich wohnt und keinen wichtigen Grund für den Besuch der Schule darlegt. Ist der Schüler in eine Schule mit Schuleinzugsbereich aufgenommen (wie hier der Kläger ohne Zuweisung durch die untere Schulaufsichtsbehörde zum Schuljahr 2009/2010) und dadurch nach § 42 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet worden, ändert ein Wegzug aus dem Einzugsbereich nichts daran, dass er Schüler dieser Schule (geblieben) ist. Sein weiterer Besuch dieser Schule ist insbesondere nicht davon abhängig, dass ihm die Schule etwa zur Vermeidung eines Schulwechsels oder aus Entgegenkommen zustimmt. Denn ein Wegzug aus dem Einzugsbereich beendet das Schulverhältnis nicht. Er gehört nicht zu den in § 47 Abs. 1 SchulG NRW abschließend normierten Tatbeständen, bei deren Vorliegen das Schulverhältnis endet. Folglich hat der Kläger als Schüler der B. -M. -Schule, da bei ihm die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Schulweglänge, nächstgelegene Schule) vorliegen, gegen die Beklagte als Schulträger seit dem Schuljahr 2009/2010 Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten, was diese im Bescheid vom 30. 11. 2009 auch dem Grunde nach anerkannt hat. Ob dieser Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die günstigste Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf eine Wegstreckenentschädigung gerichtet ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).