OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 A 2050/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1111.15A2050.11.00
8mal zitiert
8Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 26.372,16 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 26.372,16 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Verfügung der Beklagten vom 12. Juli 2010, mit der dem Kläger aufgegeben worden ist, sein im Außenbereich gelegenes Grundstück an das gemeindliche Abwassernetz anzuschließen. Die gegen die Verfügung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt: Rechtsgrundlage für die angegriffene Verfügung sei § 9 Satz 1 GO NRW bzw. § 53 Abs. 1c Satz 1 LWG i. V. m. § 9 Satz 1 der Abwasserbeseitigungssatzung der Beklagten. Hiernach sei grundsätzlich jeder Anschlussberechtigte verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung seiner Abwasserüberlassungspflicht an die öffentliche Abwasseranlage der Beklagten anzuschließen, sobald Abwasser auf seinem Grundstück anfalle. Der verfügte Anschlusszwang verstoße auch nicht gegen Art. 3 GG. Ein Verstoß könnte diesbezüglich nur dann angenommen werden, wenn die Beklagte ohne System und ohne hinreichende Gründe für die Art des (zeitlichen) Vorgehens gegen die Anschlussverpflichteten vorgegangen wäre bzw. noch vorgehe und die Handhabung deshalb als willkürlich anzusehen wäre. Für ein dahingehendes Verhalten sei jedoch mit Blick auf die von der Beklagten vorgenommene Umsetzung ihres Abwasserbeseitigungskonzeptes und unter Berücksichtigung der von ihr angeführten Gründe für den zum Teil nicht vorgenommenen Anschluss anderer Außenbereichsgrundstücke nichts ersichtlich. Der gegen das klageabweisende Urteil gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Nach der Antragsbegründung bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -; I.) noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; II.). Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des "Darlegens" verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 15 A 3231/07 und vom 28. August 2008 15 A 1702/07 -. I. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 15 A 1791/07 und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 . Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 15 A 4406/99 -. Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich. 1. Das gilt zunächst hinsichtlich des Vorbringens des Klägers, die vom Verwaltungsgericht angeführten Vorschriften könnten die angegriffene Verfügung nicht tragen. Die genannten Normen berechtigten nicht zu einem ordnungsbehördlichen Einschreiten ihm gegenüber. Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung könne nur § 14 OBG i. V. m. den Regelungen der Abwasserbeseitigungssatzung sein. Diese Auffassung trifft nicht zu. Die Anschlussverfügung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 7 bis 9 GO NRW, § 53 Abs. 1 sowie Abs. 1c Satz 1 LWG i. V. m. der Entwässerungssatzung der Beklagten. Nach § 8 Abs. 1 GO NRW schaffen die Gemeinden innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen. § 9 Satz 1 GO ermöglicht für bestimmte Einrichtungen der Volksgesundheit, u. a. für die Abwasserbeseitigung, die Statuierung eines Anschluss- und Benutzungszwangs. Nach § 53 Abs. 1 LWG betreiben die Gemeinden die zur Abwasserbeseitigung notwendigen Anlagen. Gemäß Absatz 1c Satz 1 der vorzitierten Regelung ist Abwasser vom Nutzungsberechtigten des Grundstücks, auf dem das Abwasser anfällt, grundsätzlich der Gemeinde zu überlassen. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass zu den zulässigerweise errichteten öffentlichen Einrichtungen auch – wie hier – die öffentliche Abwasseranlage gehört. § 7 Abs. 1 Satz 1 GO NRW erlaubt den Gemeinden, ihre Angelegenheiten, also auch die öffentliche Abwasserbeseitigung, durch Satzung zu regeln. Zwar ermächtigt diese Vorschrift nicht zum Erlass von Satzungen, die in Freiheit und Eigentum der Satzungsunterworfenen eingreifen. Jedoch umfasst die Befugnis, eine öffentliche Einrichtung zu betreiben, auch die Ermächtigung, das Benutzungsverhältnis generell durch Sonderverordnung oder – wie hier – durch Satzung und im Einzelfall durch Verwaltungsakt zu regeln (Anstaltsgewalt). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002 – 15 B 1355/02 -, NWVBl. 2003, 104 ff. Auch hier durfte die Beklagte in Form einer hoheitlichen Verfügung handeln. Es geht nämlich um die Konkretisierung der dem Nutzungsberechtigten einer gemeindlichen öffentlichen Einrichtung obliegenden Pflichten, hier die Pflicht zum Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und deren Nutzung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, die, ohne dass es auf eine ausdrückliche Ermächtigung ankommt, durch Verwaltungsakt verfügt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002 – 15 B 1355/02 -, ebenda. Die ordnungsrechtliche Generalklausel des § 14 OBG scheidet demnach entgegen der Auffassung des Klägers als Rechtsgrundlage für die Anschlussverfügung aus. Wie der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zu entnehmen ist, liegt die Ermächtigungsgrundlage nämlich nicht in den Befugnissen der Ordnungsbehörde begründet, sondern in der Anstaltsgewalt der Beklagten als Betreiberin der öffentlichen Einrichtung. 2.) Mit dem Kläger ist aber davon auszugehen, dass sich die Durchsetzung der Anschlussverfügung an höherrangigem Recht messen lassen muss. Namentlich darf sie nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Der Kläger geht allerdings fehl in der Annahme, dass solche Verstöße hier anzunehmen seien. Das Verwaltungsgericht führt zu Recht aus, dass der Gleichheitssatz die willkürliche Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem und die willkürliche Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem verbietet. Richtig nimmt das Verwaltungsgericht dann weiter an, dass ein Verstoß gegen dieses Verbot nur dann anzunehmen wäre, wenn die Beklagte gegen den Kläger systemwidrig sowie ohne nachvollziehbare Begründung in zeitlicher und/oder inhaltlicher Hinsicht vorgegangen wäre und sich dieses Vorgehen daher als willkürlich erweisen würde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 – 4 B 99/98 -, BauR 1999, 734. Dafür ist hier indes nichts ersichtlich. Die Beklagte führt in diesem Zusammenhang im Kern aus: Der Anschluss des klägerischen Grundstücks an die öffentliche Kanalisation beruhe auf der Umsetzung ihres genehmigten Abwasserbeseitigungskonzeptes. Der Umstand, dass mehrere Außenbereichsgrundstücke des Gemeindegebiets noch nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen seien, sei mit den bei diesen Grundstücken aufgrund topographischer Höhenunterschiede bestehenden technischen Schwierigkeiten eines Anschlusses bzw. mit der zu überwindenden Entfernung zum Ortsentwässerungsnetz bzw. mit der teilweise bestehenden Notwendigkeit zu erklären, dass Anschlüsse unter großem Kostenaufwand mittels Unterquerung befestigter Flächen hergestellt werden müssten. Diese Erwägungen hat das Verwaltungsgericht gebilligt. Gegen dessen Ausführungen, denen der Kläger im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrags nicht substantiell entgegentritt, ist – worauf die Beklagte mit zutreffender Begründung in ihrer Antragserwiderung hinweist – rechtlich nichts zu erinnern. Lediglich klarstellend ist noch einmal zu betonen: Soweit der Kläger geltend machen will, auch in seinem Fall bestünden Gründe, die die Beklagte von einer Anschlussverpflichtung seines Grundstücks absehen lassen müssten, weil er für den Betrieb seiner Anschlussleitung eine Pumpstation errichten müsse, folgt der Senat dem nicht. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers bleibt schon im Ansatz unsubstantiiert. Er hat bereits keine belastbaren Gründe dargelegt, die die Notwendigkeit der Errichtung einer Pumpstation als nachvollziehbar erscheinen ließen. Zudem fehlt es auch an jeglicher Auseinandersetzung mit den Feststellungen und Ausführungen des Verwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang. Dieses hat mit Blick auf seine eigenen Wahrnehmungen während des Erörterungstermins auf dem Grundstück des Klägers am 14. Juni 2010 ausdrücklich festgestellt, dass Differenzierungsgründe, die die Beklagte von einer Anschlussverpflichtung anderer Außenbereichsgrundstücke hat Abstand nehmen lassen, hinsichtlich des klägerischen Grundstücks nicht bestehen. Im Übrigen ist eine Verletzung des Gleichheitssatzes auch nicht darin zu sehen, dass die Beklagte in den Fällen von einer Anschlussverpflichtung absieht, in denen es um technische Schwierigkeiten der Herstellung von Schmutzwasserleitungen als Teil der öffentlichen Abwasseranlage geht. Auf diese Praxis kann sich der Kläger im Zusammenhang mit seinem Vortrag zur angeblichen Erforderlichkeit einer Pumpstation schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil damit nicht die öffentliche Abwasseranlage angesprochen ist, sondern die davon zu unterscheidende private Anschlussleitung auf dem Grundstück des Klägers. Die behauptete Notwendigkeit einer Pumpstation könnte daher allenfalls bei entsprechend hohen Kosten zu einem Verstoß gegen das Übermaßverbot führen und deshalb einem Anschlusszwang entgegenstehen. Dafür ist aber weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. II.) Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Berufung dann zuzulassen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Solche liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits auf Grund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2008 15 A 1702/07 und vom 9. September 2008 15 A 1791/07 . Das ist nicht der Fall, wenn sich die in der Begründung des Zulassungsantrags aufgeworfenen Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch im Rahmen des Zulassungsverfahrens und seiner im Vergleich zum Berufungsverfahren geringeren Überprüfungsdichte mit der erforderlichen Sicherheit beantworten lassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2006 15 A 2884/06 -. So liegt es ausweislich der Darlegungen zu Ziffer I. hier, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Zulassung der Berufung ausscheidet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.