Beschluss
6 A 781/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1114.6A781.10.00
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Leitsätze
Erfolgloser Zulassungsantrag eines Brandmeisteranwärters, dessen Klage sich gegen eine Prüfungsentscheidung richtet.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Zulassungsantrag eines Brandmeisteranwärters, dessen Klage sich gegen eine Prüfungsentscheidung richtet. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. I. Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Die Beanstandung, für die Prüfung des Klägers sei eine abweichende Prüfungskommission eingesetzt worden als für die Prüfung anderer Kandidaten, die am gleichen Prüfungstag mit den gleichen Aufgaben geprüft worden seien, weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Es besteht kein Rechtssatz des Inhalts, dass sämtliche Prüfer, die zu einem Prüfungstermin berufen sind, an welchem den Kandidaten jeweils identische Aufgaben gestellt werden, der Prüfung sämtlicher Prüflinge beizuwohnen und deren Leistung zu bewerten hätten. Dergleichen würde Prüfungsterminen, an denen eine größere Zahl von Prüflingen jeweils dieselben - zumal mündliche - Prüfungsleistungen zu erbringen haben, auch zu unüberwindlichen praktischen Schwierigkeiten führen. Erforderlich ist allerdings, dass alle für eine Prüfung berufenen Prüfer jeweils alle in dieser erbrachten Leistungen bewerten. Diesem Postulat ist hier genügt; es ist nicht zweifelhaft, dass alle zum Prüfungsteam für die praktische Prüfung des Klägers gehörenden Prüfer seine Prüfung abgenommen und bewertet haben. Abgesehen davon setzt sich der Zulassungsantrag nicht mit dem Bedenken des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach der Kläger Einwände gegen die Besetzung der Prüfungskommission spätestens bei Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses hätte vorbringen müssen. Soweit der Kläger moniert, "ein einheitlicher Maßstab zur Erfüllung der sogenannten 'Ausschlusskriterien' sei bei den Prüfern nicht gegeben" gewesen, werden die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verfehlt. Bei dem Hinweis auf Angaben in einem Parallelverfahren bleibt unklar, um welches Verfahren es sich handelt. Das Vorbringen, die dort gemachten Zeugenaussagen stimmten erst recht nicht mit den Zeugenaussagen im vorliegenden Verfahren überein, wird in keiner Weise näher erläutert. II. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind ebenfalls nicht dargelegt. Sie ergeben sich weder bereits aus dem Umstand, dass streitgegenständlich eine praktische Prüfung ist, bei der die Möglichkeit ihrer Rekonstruktion an Grenzen stößt, noch aus der Dauer der mündlichen Verhandlung. Der Hinweis darauf, es handele sich um einen "nahezu ungeregelten Experimentier-Ausbildungsgang", ist unzureichend erläutert und angesichts der zugrunde gelegten Regelungen in der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuertechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 1998, GV NRW. S. 399, ohne Weiteres nicht nachvollziehbar. III. Schließlich ist der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht gegeben. Insoweit wäre es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 – 5 B 105.00 -, NJW 2001, 2898. Dem genügen die Ausführungen im Zulassungsantrag nicht. Mit diesem wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei von den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 1998 - 22 A 194/98 - sowie vom 16. Dezember 2008 - 14 A 2154/08 - abgewichen. Nach dieser Rechtsprechung sei nur, wenn alle Prüfungsarbeiten eines Termins von allen dazu berufenen Prüfern bewertet würden, gewährleistet, dass der individuelle Prüfungsmaßstab eines jeden Prüfers gleichermaßen auf jede der Bearbeitungen abgewandt werde. Es ist weder mit dem Zulassungsantrag aufgezeigt noch ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang vorbringt, das Verwaltungsgericht habe gebilligt, dass die Beklagte zum gleichen Prüfungstermin nicht alle berufenen Prüfer für alle Prüfungen eingesetzt habe, macht er keine Abweichung im abstrakten Rechtssatz, sondern eine - nach seiner Auffassung - falsche Rechtsanwendung im konkreten Fall geltend. Damit ist eine Divergenzrüge nicht zu begründen. Angemerkt sei, dass - wie unter I. ausgeführt - das Verwaltungsgericht die genannte abstrakte Vorgabe des Oberverwaltungsgerichts entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht falsch angewandt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).