Beschluss
15 A 854/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1116.15A854.10.00
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Tenor
Das angegriffene Urteil wird geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird geändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger, dessen Grundstück bislang im Hinblick auf das dort anfallende Niederschlagswasser hinsichtlich sämtlicher versiegelter Flächen an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist, von seiner Pflicht zur Überlassung des Niederschlagswassers an die Beklagte freizustellen ist. Ein dahingehender Antrag des Klägers vom 3. Februar 2009 wurde seitens der Beklagten mit Bescheid vom 26. Mai 2009 unter Hinweis auf den vor seinem vor dem 1. Januar 1996 bebauten Grundstück seit 1960 betriebsfertig liegenden Mischwasserkanal abgelehnt. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Auf die gegen den vorgenannten Bescheid erhobenen Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte, über den Freistellungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Gegen das Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene sowie fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten. Mit dieser trägt sie im Kern vor: Der Ablehnungsbescheid vom 26. Mai 2009 sei rechtmäßig. Dem Begehren des Klägers, das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser (teilweise) selbst zu entsorgen, stehe die Stichtagsregelung in § 51a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) entgegen. Danach komme die Entsorgungsmodalität der Niederschlagswasserversickerung nur zu Gunsten solcher Grundstücke in Betracht, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut worden seien. Die Bebauung auf dem klägerischen Grundstück sei zeitlich weit früher erfolgt. Somit könne hierfür von vornherein die private Entsorgungszuständigkeit nicht eingreifen. Ferner basiere das angefochtene Urteil auf der Rechtsansicht, dass die Freistellungsentscheidung nach § 53 Abs. 3a LWG eine volle Ermessensentscheidung erfordere und dabei auch das Interesse des Klägers an der eigenverantwortlichen Niederschlagswasserbeseitigung ungeachtet des Umstandes, dass es um ein schon seit Jahrzehnten bebautes Grundstück gehe, berücksichtigt werden müsse. Rechtsdogmatisch gehe es um die Frage, ob § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG vom Gesetzgeber als volle Ermessensentscheidung ausgestaltet worden sei. Das Verwaltungsgericht bejahe dies und verlange eine "originäre Ermessensentscheidung", ohne an ein "vorweggenommenes" Ermessen gebunden zu sein. Insbesondere lehne das Verwaltungsgericht die Anwendung der Rechtsfigur des intendierten Ermessens im Zusammenhang mit § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG ab. Dieser Auslegung könne nicht gefolgt werden. Vor dem Hintergrund der Vorschrift des § 51a Abs. 3 LWG liege hier vielmehr ein Anwendungsfall des intendierten Ermessens vor. Dies habe der beschließende Senat selbst bereits in seinen Entscheidungen vom 1. September 2010 zum Ausdruck gebracht habe. Anlass, diese Rechtsprechung zu überprüfen, bestehe nicht. Hiervon ausgehend sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ihre – der Beklagten – Ermessensentscheidung nicht unzureichend, sondern im Gegenteil pflichtgemäß. Sie habe in ihrem Ablehnungsbescheid vom 26. Mai 2009 und vertiefend im Verwaltungsgerichtsverfahren eine ausführliche Begründung gegeben und dabei darauf abgestellt, dass im Falle des Klägers keine Ausnahme vom gesetzlichen Leitbild erkannt werden könne, wonach an einen seit Jahrzehnten bestehenden Mischwasserkanal der Anschluss hinsichtlich des Niederschlagswassers vorgenommen werden müsse. Die Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt zur Begründung im Wesentlichen das angegriffene Urteil. Ergänzend trägt er vor: Die Anwendung der Grundsätze über das intendierte Ermessen sei äußerst fragwürdig. Damit werde der Willkür Tür und Tor eröffnet. Im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gebe es Versickerungsanlagen von Gebäuden, die nach 1996 gebaut worden seien und bei denen offensichtlich alle Voraussetzungen zur Versickerung vorhanden seien, einschließlich der Genehmigung der Beklagten. Es handele sich um Gebäude der Beklagten. Diese genehmige sich selbst, was sie dem Bürger verweigere. Zu den Gegebenheiten vor Ort sei festzustellen, dass der hier fragliche Mischwasserkanal seit 1960 in Betrieb sei. Die Dimensionierungsberechnungen seien damit mehr als 50 Jahre alt. Daher dürfte die Kapazitätsgrenze des Kanals zwischenzeitlich mit Blick auf die Vielzahl der seitdem an den Kanal neu angeschlossenen Häuser und Verkehrsflächen erreicht sein. Von Bedeutung sei insoweit der Umbau der Kreisstraße im Jahr 1979. Seinerzeit sei eine Eisenbahnunterführung gebaut worden. Deren Bau habe zur Folge gehabt, dass das Regenwasser vom Gleisbett der Bahn nicht mehr in einen weiter entfernt liegenden Graben habe abgeführt werden können. Vielmehr werde das Regenwasser vom Gleisbett nun auch in den in Rede stehenden Kanal eingeleitet. Es seien die Akten des Kreises T. über den Straßenumbau 1979 beizuziehen. Die Kanaldimensionierungsberechnungen könnten Auskunft darüber geben, ob der heute vorhandene Kanal den Berechnungsergebnissen von vor 1960 entspreche. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einstimmig durch Beschluss, da er auch in Kenntnis und Würdigung des Schriftsatzes des Klägers vom 20. September 2011 eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht zu einer Neubescheidung verpflichtet. Die zulässige Klage ist nämlich unbegründet. Die durch die angegriffene Verfügung ausgesprochene Ablehnung der begehrten Freistellung von der Pflicht zur Überlassung des Niederschlagswassers ist mangels Freistellungsanspruchs rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Voraussetzungen der für die begehrte Freistellung von der Pflicht zur Überlassung des Niederschlagswassers allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG liegen nicht vor. 1. Diese Vorschrift bestimmt, dass, sofern gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann, und die Gemeinde den Nutzungsberechtigten des Grundstücks von der Überlassungspflicht nach Absatz 1c freigestellt hat, dieser zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet ist. Damit ist klargestellt, dass die Freistellung neben dem Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung oder ortsnahen Gewässereinleitung zweite konstitutive Voraussetzung für einen Übergang der Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagwassers auf den Kläger ist. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2010 15 A 1636/10 -, vom 23. Juni 2010 15 A 2244/09 , und vom 24. Juni 2009 15 A 1187/09 -. Vor diesem Hintergrund kommt es für einen etwaigen Übergang der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht von der Beklagten auf den Kläger nicht auf einen vom Kläger eingeholten Gemeinwohlverträglichkeitsnachweis an, wenn die Beklagte – wie hier – die von dem Kläger begehrte Freistellung im Übrigen zu Recht versagt hat. 2. Die Beklagte hat dem Kläger die begehrte Freistellung nach § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG zu Recht versagt. Die Freistellung steht ersichtlich im Ermessen der Gemeinde, dessen Ausübung sich am Normzweck zu orientieren hat. Dieser ergibt sich aus dem Regelungsgefüge, in dem die vorzitierte Norm steht, und geht dahin, dass die Gemeinde bei der Freistellungsentscheidung ohne Weiteres an der von ihr auf der Grundlage von § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG getroffenen Grundentscheidung über die Art und Weise der Abwasserbeseitigung festhalten darf und – sofern diese Entscheidung die Abwasserüberlassung durch den Nutzungsberechtigten an die Gemeinde vom Grundsatz her erforderlich macht – sie nur in begründeten Ausnahmefällen gehalten ist, hiervon zu befreien. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2010 15 A 1636/08 -. Im Einzelnen ist insoweit auszuführen: Das Gesetz geht vom Grundsatz her von einer umfassenden Beseitigungspflicht der Gemeinde auch für das Niederschlagswasser und einer damit korrespondierenden Überlassungspflicht durch den Nutzungsberechtigten aus, § 53 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1c Satz 1 LWG. Einen automatischen Übergang der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht, wie ihn noch § 51a Abs. 2 Satz 1 LWG a. F. anordnete, kennt das Gesetz nicht mehr. Die Ermessensausübung nach § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG hat demnach in den Blick zu nehmen, dass das Gesetz die Gemeinde in der Pflicht zur Niederschlagswasserbeseitigung sieht, dass es also vom Regelungsansatz her zunächst einmal von einer Beseitigung des Niederschlagswassers durch Einleitung in das öffentliche (Regenwasser-)Kanalnetz ausgeht, was § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG ausdrücklich als zulässige Form der Niederschlagswasserbeseitigung anerkennt. Allerdings bestehen neben dieser Form der Niederschlagswasserbeseitigung nach dem Wortlaut von § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG drei weitere Beseitigungsmöglichkeiten (Versickerung, Verrieselung, Direkteinleitung in ein Gewässer), ohne dass das Gesetz einen Vorrang einer der Beseitigungsformen statuieren würde. Davon ausgehend hat die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde also letztlich zu prüfen, welche Beseitigungsvariante in Betracht gezogen werden kann, OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2010 15 A 1636/08 -, wobei zu beachten ist, dass durch die gewählte Form der Niederschlagswasserbeseitigung das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG a. E. Zu den insoweit zu berücksichtigenden Aspekten vgl. Queitsch, in: Ders./Koll-Sarfeld/Wallbaum (Hrsg.), Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen; Loseblattsammlung (Stand: Juli 2010), § 51a Rn. 19 ff. Die ausgewählte Beseitigungsmethode kann die Gemeinde durch Satzung festsetzen, § 51a Abs. 2 Satz 1 LWG. Nach Satz 2 vorgenannter Vorschrift können die Festsetzungen auch in einen Bebauungsplan aufgenommen werden, wobei insoweit u. a. die Grundsätze der Planerhaltung nach §§ 214 bis 216 BauGB gelten. Vor diesem Hintergrund steht der Gemeinde bei der Bestimmung der Art und Weise der Niederschlagswasserbeseitigung ein grundsätzlich weitreichendes, nur eingeschränkt überprüfbares (Planungs-)Ermessen zu. Hat sie dieses namentlich zu Gunsten eines Regenwasserkanals ausgeübt und diese Beseitigungsmethode nach § 51a Abs. 2 Satz 1 in einer eigenen Satzung oder in einem Bebauungsplan festgesetzt und anschließend den Kanal entsprechend der Festsetzung oder in pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens ohne eine solche Festsetzung gebaut, wird in der Regel später kein Raum mehr sein, den einzelnen Nutzungsberechtigten von der damit einhergehenden endgültigen Pflicht zur Überlassung des Abwassers an die Gemeinde nach § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG NRW freizustellen. Denn in einem solchen Fall ist die Zielsetzung des § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG in vollem Umfang erfüllt und eine einheitliche Regenwasserbeseitigung zum Wohl der Allgemeinheit sichergestellt. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2010 15 A 1636/08 -; Queitsch, in: Ders./Koll-Sarfeld/Wallbaum (Hrsg.), Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen; Loseblattsammlung (Stand: Juli 2010), § 51a Rn. 24. Im vorliegenden Verfahren fehlt es allerdings an einer Entscheidung für einen Regenwasserkanal. Vielmehr hat sich die Beklagte bereits vor Jahrzehnten auf der Grundlage alten Rechts für den Bau eines seit 1960 betriebsfertigen Mischwasserkanals entschieden. Dieser steht grundsätzlich dem aus § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG folgenden Leitgedanken der ortsnahen bzw. von der Beseitigung des Schmutzwassers getrennt vorzunehmenden Niederschlagswasserbeseitigung entgegen. Vor diesem Hintergrund könnte jedenfalls vom Ansatz her eine Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 3a LWG zu Gunsten des Klägers gerechtfertigt erscheinen. Eine solche für den Kläger positive Entscheidung ließe jedoch unberücksichtigt, dass der aus § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG folgende Leitgedanke hinsichtlich des Grundstücks des Klägers gar nicht angewandt werden kann. Denn mit Blick auf die dort angeordnete Stichtagsregelung (Bebauung nach dem 1. Januar 1996) gilt die Vorschrift von vorneherein mit der Folge für das Grundstück des Klägers nicht, dass es für dieses bei der vor 1996 bestehenden Entwässerungsrechtssituation verbleibt. Nach dieser war die Gemeinde dem Grunde nach auch für die Beseitigung des Niederschlagswassers verantwortlich, wenn sie auch nicht auf der Grundlage des seinerzeitigen Rechts die Überlassung des Niederschlagswassers an sie rechtlich durchsetzen konnte. Mit der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht korrespondierte also entgegen der heutigen Rechtslage keine Niederschlagswasserüberlassungspflicht. Aus diesem Umstand kann allerdings nicht gefolgert werden, dass die früher den Kläger nicht treffende Pflicht zur Überlassung des Niederschlagswassers rechtlich in irgendeiner Art und Weise geschützt gewesen wäre. Denn die Beseitigungspflicht hinsichtlich des Niederschlagswassers blieb – wie ausgeführt – bei der Gemeinde, die die Planung und den Betrieb des Mischwasserkanals auf eben diese Pflicht auszurichten hatte. Dem trägt das geltende Recht mit der Stichtagsregelung in § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG Rechnung, indem es die vor dem 1. Januar 1996 bebauten Grundstücke von der Pflicht zur ortsnahen und getrennten Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser ausgenommen hat. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht die Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht versagt. Sie durfte ihre Entscheidung auf den sich aus § 51a Abs. 3 LWG ergebenden Rechtsgedanken stützen. Dieser führt zu einer intendierten Ermessensentscheidung mit der weitergehenden Folge, dass es einer Ermessensausübung im eigentlichen Sinne nicht bedurfte. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: Nach § 51a Abs. 3 LWG ist Niederschlagswasser, das aufgrund einer – wie hier – nach bisherigem Recht genehmigten Kanalisationsnetzplanung gemischt mit Schmutzwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder werden soll, von der Verpflichtung nach § 51a Abs. 1 LWG ausgenommen, wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig groß ist. Hier wäre der technische und wirtschaftliche Aufwand als unverhältnismäßig groß anzusehen. Die Unverhältnismäßigkeitsprüfung hat sich mit Blick auf die Systematik von § 51a Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 LWG darauf zu beziehen, ob eine Niederschlagswasserbeseitigung im Sinne von § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG technisch oder wirtschaftlich unverhältnismäßig wäre. Dies bedarf einer Prüfung, in deren Rahmen z. B. zu erwägen sein kann, ob etwa der wirtschaftliche Betrieb der Mischwasserkanalisation als öffentliche Einrichtung bei einer Umstellung auf ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung beeinträchtigt wäre. In den Blick genommen werden können auch die Kosten für die Anpassung der vorhandenen Anlagen an die geänderte Belastung und die Kosten für geänderte Betriebsweisen. Grundsätzlich ist bei dieser Unverhältnismäßigkeitsprüfung auf das gesamte Entwässerungsgebiet mit seiner abwassertechnischen Entwässerungssituation abzustellen. Eine reine Einzelfallbetrachtung eines konkreten Grundstücks wird nämlich dem Regelungsgehalt des § 51a Abs. 3 LWG nicht gerecht, so dass es auf die Auswirkungen einer Freistellung nur eines Grundstücks von der Abwasserüberlassungspflicht nicht ankommt. Denn der Nichtanschluss eines einzelnen Grundstücks würde grundsätzlich keinen technischen oder wirtschaftlich unverhältnismäßigen Aufwand hervorrufen. Würde aber bei jedem Grundstück nur auf dieses konkrete Grundstück abgestellt, so führte dies zwangsläufig in der Summe aller einzelnen Grundstücke, die nicht angeschlossen werden, dazu, dass die gesamte abwasserrechtliche Entwässerungskonzeption "Mischwasserkanal" nachträglich entwertet wird. Diese Rechtsfolge ist aber im Gesetz nicht angelegt und würde die Regelung des § 51a Abs. 3 LWG regelmäßig mit der Folge leerlaufen lassen können, dass Sinn und Zweck des Gesetzes nicht erreicht würden. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2010 15 A 1636/08 -; Queitsch, in: Ders./Koll-Sarfeld/Wallbaum (Hrsg.), Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen; Loseblattsammlung (Stand: Juli 2010), § 51a Rn. 32 f. Ergänzend und bestätigend ist zu berücksichtigen, dass § 51a Abs. 3 LWG nach dem Willen des Gesetzgebers dem Schutz getätigter abwasserrechtlicher Investitionen dienen soll, vgl. die amtliche Begründung zu § 51a im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 15. November 2004, LT-Drs. 13/6222, 100, was sich aus den dargelegten Gründen bei einer grundstücksbezogenen Einzelfallbetrachtung nicht sicherstellen ließe. Die von diesen Erwägungen ausgehenden Ausführungen der Beklagten im Berufungsverfahren zur wirtschaftlichen und technischen Unverhältnismäßigkeit sind nachvollziehbar und lebensnah und rechtlich nicht zu beanstanden. Sie werden vom Kläger auch nicht durchgreifend in Frage gestellt. Letztlich tritt er ihnen nicht substantiiert entgegen. Auch im Übrigen sind belastbare Anhaltspunkte, die vorliegend gegen eine technische oder wirtschaftliche Unverhältnismäßigkeit sprechen könnten, nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Die Erwägungen der Beklagten entsprechen vielmehr der Erfahrung des Senats. Die Vorschrift des § 51a Abs. 3 LWG entbindet allerdings nur von der Verpflichtung des § 51a Abs. 1 LWG, unter den – wie ausgeführt – das Grundstück des Klägers mit Blick auf den Zeitpunkt seiner Bebauung vor dem Jahr 1996 nicht fällt. Der aus § 51a Abs. 3 LWG folgende Rechtsgedanke des Bestandsschutzes für bestimmte Mischwasserkanäle gilt aber erst Recht für solche Grundstücke, für die – wie hier – eine Pflicht zur ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung nach § 51a Abs. 1 LWG nicht besteht, weil gerade dort – wie der bereits mehrfach bemühte Stichtag in vorzitierter Norm zeigt – die alte durch die damalige Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde geprägte Entwässerungssituation Bestand haben sollte. § 51a Abs. 3 LWG erweist sich damit bei Vorliegen seiner Voraussetzungen vom Grundsatz her als eine gesetzliche Systementscheidung für den Betrieb eines Mischwasserkanals mit einer in der Regel bestehenden Anschlusspflicht der an diesem anliegenden Grundstücke. Der ablehnende Bescheid ist schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil – wie der Kläger meint – die Ausübung des Ermessens durch die Beklagte nicht erkennbar sei, da diese offenbar von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgehe. Dieses Argument greift schon deshalb nicht durch, weil vorliegend die Grundsätze über das sog. intendierte Ermessen eingreifen. Diese besagen Folgendes: Ist eine ermessenseinräumende Vorschrift dahin auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, so müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233 f.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010 15 B 1766/09 -. Als eine das Ermessen nach § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG lenkende Norm ist § 51a Abs. 3 LWG anzusehen. Dies ergibt sich letztlich aus dem systematischen Zusammenhang, in dem die beiden Vorschriften insbesondere auch mit § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG stehen. Denn wenn § 51a Abs. 3 LWG die Gemeinden gerade unter der Voraussetzung der technischen oder wirtschaftlichen Unverhältnismäßigkeit von den Vorgaben des § 51a Abs. 1 Satz 1 entbindet und die Beseitigung von Niederschlagswasser durch Einleitung in einen Mischwasserkanal aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erlaubt, dann soll nach dieser Konzeption des Gesetzes in der Regel von einer Freistellung nach § 53 Abs. 3a LWG abgesehen werden. Nur so kann für den Regelfall vermieden werden, dass durch Freistellungen die letztlich aus verfassungsrechtlichen Gründen der Verhältnismäßigkeit für die Beseitigung von Niederschlagswasser in einem Mischwasserkanal getroffene Entscheidung konterkariert wird. Dabei muss der ermessenslenkende Charakter des § 51a Abs. 3 LWG aus den bereits oben dargelegten Gründen erst Recht für solche Grundstücke gelten, die einer Pflicht zur ortsnahen und getrennten Abwasserbeseitigung nie unterlegen haben. Davon ausgehend sind durchgreifende Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte Entscheidung der Beklagten nicht (mehr) erkennbar. Diese hat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässig seine bis dahin erfolgten Ermessenserwägungen dahin ergänzt, dass ihre Entscheidung und ihre Ausführungen den § 51a Abs. 3 LWG zugrunde liegenden Erwägungen Rechnung trügen. Einer darüber hinausgehenden Begründung bedurfte es wegen des hier – wie vorstehend dargelegt – eingreifenden intendierten Ermessens nicht. Anderes würde nur dann gelten, wenn – wofür hier aber nichts Belastbares ersichtlich ist – der Gemeinde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen. So etwa in einem – hier nicht gegebenen – Fall, in dem auf der Grundlage des § 51a Abs. 2 LWG a. F. die Niederschlagswasserbeseitigungspflicht auf den Grundstückseigentümer tatsächlich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 51a Abs. 4 Satz 2 LWG a. F. übergegangen ist und der Eigentümer vor diesem Hintergrund erhebliche Investitionen in eine Anlage zur Niederschlagswasserbeseitigung getätigt hat, oder wenn die Behörde fälschlicherweise von einem Übergang der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht ausgegangen ist und sie den Grundstückseigentümer letztlich zur Errichtung einer entsprechenden Niederschlagswasserbeseitigungsanlage in die Pflicht genommen hat. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen hier jedoch nicht vor. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen des Klägers, die Kapazitätsgrenze des in Rede stehenden Mischwasserkanals sei bereits erreicht. Die diesbezüglichen Darlegungen bleiben vor dem Hintergrund des Schriftsatzes der Beklagten vom 4. März 2010, mit dem sich der Kläger nicht hinreichend auseinandersetzt, substanzlos. Namentlich verkennt der Kläger, dass die die Kapazitätsgrenze des Kanals in den Blick nehmende Planung aus dem Jahr 1978 auf der Basis der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Bauflächen erfolgte. Damit ist nicht nur der tatsächliche Baubestand, sondern auch die mögliche (zukünftige) Bebauung in den Blick genommen worden. Soweit der Kläger dann noch auf den Straßenumbau 1979 verweist, setzt er sich nicht mit dem Vorbringen der Beklagten auseinander, dass im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Straßenbau auf der Grundlage des Nachweises aus dem Zentralentwässerungsplan eine Neuplanung des Verbindungshauptsammlers einschließlich Regenüberlaufbecken zur Zentralkläranlage erfolgt und im Jahr 1981 gebaut worden ist. All dies spricht überzeugend dafür, dass die vom Kläger letztlich nur behaupteten Kapazitätsprobleme nicht vorliegen. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – ein subjektiv-öffentliches Recht eines Anschlussverpflichteten auf Übertragung der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht wegen Kapazitätsproblemen im öffentlichen Kanalnetz nicht besteht. Vielmehr trifft in einem solchen Fall die gesetzlich zur Niederschlagswasserbeseitigung verpflichtete Gemeinde eine Kapazitätsanpassungspflicht, die – wird sie nicht erfüllt – ggf. zu Schadenersatzansprüchen eines Anschlussverpflichteten führen kann. Soweit der Kläger im Übrigen noch geltend machen will, die Beklagte verhalte sich unter Berücksichtigung der Freistellung eigener Gebäude von der Niederschlagsüberlassungspflicht gleichheitswidrig, bleibt sein Vortrag substanzlos. Ein Gleichheitsverstoß kann daraus nicht abgeleitet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.