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Urteil

17 A 576/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1116.17A576.09.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin unterhält einen gewerblichen Schlachtbetrieb in W. . Dieser hat den Status einer öffentlichen Einrichtung im Sinne von § 8 GO NRW. Die nach fleischhygienerechtlichen Vorschriften vorzunehmenden Untersuchungen in dem Betrieb erfolgen durch Bedienstete des Beklagten. Für im Monat November 2007 durchgeführte Untersuchungen zog der Beklagte die Klägerin durch Bescheid vom 14. Dezember 2007 zur Zahlung von Gebühren in Höhe von insgesamt 39.841,93 EUR heran. Der Gebührenbescheid war gestützt auf die Gebührensatzung des Kreises H. vom 20. November 2006 (ABl. GT Nr. 220 vom 24. November 2006, S. 1103) und auf die 1. Änderungssatzung vom 26. Februar 2007 (ABl. GT Nr. 227 vom 15. März 2007, S. 1143), im Folgenden: GebS. Mit ihrer am 09. Januar 2008 erhobenen Klage hat die Klägerin den vorgenannten Bescheid insoweit angefochten, als die festgesetzten Gebühren die in Anhang IV Abschnitt B Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004, S. 1, Berichtigung ABl. Nr. L 191 vom 28. Mai 2004, S. 1) – im Folgenden: VO (EG) 882/2004 – festgelegten Mindestgebühren überschreiten, und Erstattung der entsprechenden Gebührenzahlung begehrt. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Mit dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid würden für Fleischuntersuchungen Gebühren festgesetzt, die über die Mindestgebühren der VO (EG) 882/2004 hinausgingen. Bei Anwendung dieser Verordnung ergebe sich für sie lediglich eine Gebührenbelastung in Höhe von 24.286,75 Euro. Die Satzung des Beklagten stelle keine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung höherer Gebühren dar, weil die VO (EG) 882/2004 als unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht die nationalen Regelungen, d.h. hier die Satzung des Beklagten, verdränge. Es mangele auch an einer Kostenkalkulation des Beklagten, die vor dem Hintergrund des neuen europäischen Finanzierungssystems höhere Gebühren rechtfertigen könnte. In formeller Hinsicht sei zu beanstanden, dass die Methode der Gebührenkalkulation entgegen dem Gemeinschaftsrecht nicht veröffentlicht und der Europäischen Kommission bekannt gemacht worden sei. In materiellrechtlicher Hinsicht seien die Beachtung des obligatorischen Gebührenbereichs, der absoluten Kostendeckungsgrenze und des festen Kostenmaßstabs sowie das etwaige Vorliegen betriebsbezogener Sondertatbestände nach Art. 27 Abs. 5 oder 6 VO (EG) 882/2004 zu prüfen. Hiernach sei zu beanstanden, dass Gebühren für Bereiche erhoben würden, wie beispielsweise für Hausschlachtungen, die gemeinschaftsrechtlich nur unter engen, hier nicht sichergestellten Voraussetzungen zulässig seien. Auch liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, weil Gebühren für Kontrollen in anderen Betrieben des Lebensmittelsektors, z.B. bei Milch und Fisch, nicht erhoben würden. Weiter sei die Berücksichtigung von Nachtzuschlägen unzulässig. Auch seien indirekte Personalkosten und Zuschläge ohne weitere Aufschlüsselung berücksichtigt worden. Nach Anhang VI der VO (EG) 882/2004 könnten nur Löhne und Gehälter berücksichtigt werden, die unmittelbar für das mit den Kontrollen befasste Personal aufgewendet würden. Nicht untersuchungs- oder kontrollbezogene Zuschläge seien nicht zu berücksichtigen. Weiter seien Kosten für Rückstandsuntersuchungen in die Kalkulation mit einbezogen worden, obgleich diese Kosten separat erhoben würden. Überdies seien in der Kalkulation angesetzte Verrechnungskosten nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hat beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2007 aufzuheben, soweit darin mehr als 24.286,75 Euro festgesetzt worden sind, und den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag von 15.555,18 Euro nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Die VO (EG) 882/2004 beschränke die Mitgliedstaaten nicht auf die Erhebung der Mindestbeträge, sondern lasse eine Gebührenerhebung zur Deckung der tatsächlich entstandenen Kosten auf der Basis einer Vorauskalkulation, in die alle durch die Kontrollen verursachten Personal- und Sachkosten eingestellt werden könnten, zu. Die berücksichtigten Lohnsteigerungen seien zu erwarten gewesen und bewusst niedrig angesetzt worden. Die berücksichtigte Steigerungsrate liege unter der Lohnsteigerung nach der Tarifvereinbarung des Jahres 2008. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Januar 2009, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung führt die Klägerin aus: Bei der Auslegung der Unionsrechtsbestimmungen seien die Ziele des Unionsgesetzgebers besonders zu berücksichtigten. Erwägungsgrund 32 der VO (EG) 882/2004 benenne ein Transparenzziel, wonach bei der Erhebung von Gebühren einheitliche Grundsätze gelten sollen, weshalb harmonisierte Kriterien von der Verordnung fixiert würden. Weiterhin solle die VO (EG) 882/2004 ausweislich des Erwägungsgrundes 48 ein harmonisiertes Konzept der amtlichen Kontrollen für den gesamten Wirtschaftsraum der Europäischen Gemeinschaft, den Binnenmarkt, schaffen und damit auch in wirtschaftlicher Hinsicht Wettbewerbsverzerrungen verhindern. Eine Vorauskalkulation widerspreche Art. 27 Abs. 4 lit. b VO (EG) 882/2004. Nach der in der Bestimmung gewählten Zeitform (Vergangenheit) sei allein der Schluss zulässig, dass es nur um Kosten gehe, die in einem zurückliegenden bestimmten Zeitraum (ex post) ermittelt worden seien. Die zuständige Behörde müsse Kosten in einem bestimmten Zeitraum getragen haben. Dieses Ergebnis werde durch eine Parallelwertung anhand der ebenfalls in der Vergangenheitsform abgefassten englischen und französischen Sprachfassungen bestätigt. Nach dem einschlägigen Wortlaut des Kostenmaßstabs von Anhang VI der VO (EG) 882/2004 sei davon auszugehen, dass nur kausal unmittelbar durch die amtlichen Kontrollen entstandene Personal- wie auch sonstige Kosten berücksichtigungsfähig seien, nicht hingegen Allgemeinkosten. Auf dem Hintergrund des Erwägungsgrundes 32 sei es „sinnlogisch“ notwendig, eine klare Grenze zu ziehen, die in allen Mitgliedsstaaten berücksichtigungsfähig sei. Es spreche alles dafür, dass nur die unmittelbar mit den Kontrollen kausal in Verbindung stehenden Kosten berücksichtigungsfähig seien, denn nur diese könnten überprüft werden. Bei mittelbaren Kosten könne es zu einer Ausweitung der Kostenmasse kommen, die nicht mehr ohne weiteres nachvollzogen werden könne, weshalb die Einheitlichkeit und Transparenz der gewünschten Kriterien in Frage gestellt würden. Auch die englische Sprachfassung spreche bei Anhang VI von „involved staff“, wobei „involved“ mit „beteiligt“ zu übersetzen sei. „Beteiligen“ im Deutschen setze dabei voraus, an der fraglichen Handlung unmittelbar mitzumachen, quasi „die Hand im Spiel zu haben“. Im Gegensatz zur Feststellung des Verwaltungsgerichts begrenze die Formulierung „für die amtlichen Kontrollen eingesetzt“ nicht nur im Hinblick auf die Kontrollen, sondern auch im Hinblick auf das Subjekt, welches „eingesetzt“ werde, nämlich das Personal. Mit Blick auf den „effet utile“ hänge zudem die praktische Wirksamkeit von Anhang VI der VO (EG) 882/2004 zur Erreichung der Verordnungsziele – der Bestimmung allgemeiner Kriterien, die im gesamten Binnenmarkt gelten sollen – davon ab, dass enge, aus dem Wortlaut ableitbare Grenzen vorlägen, die überall anwendbar seien. Gleiches habe im Hinblick auf die Verwaltungskosten insgesamt zu gelten. Denn Anhang VI der VO (EG) 882/2004 verwende nicht den Begriff „Verwaltungskosten“. Damit weiche diese Bestimmung wesentlich vom alten harmonisierten Finanzierungssystem nach der Richtlinie 85/73/EWG ab, welche in Art. 5 Abs. 1 einen Kostenmaßstab vorgesehen habe, der noch die Berücksichtigung von Verwaltungskosten ermöglicht habe. Die den Mitgliedstaat und die Kommission treffenden Pflichten nach Art. 27 Abs. 12 VO (EG) 882/2004 ständen in einem Wechselzusammenhang und beträfen – wie der Umkehrschluss aus Art. 27 Abs. 12 Satz 2 VO (EG) 882/2004 zeige – die Funktionsfähigkeit und ordnungsgemäße Anwendung des Finanzierungssystems der VO (EG) 882/2004. Zugleich schützten sie auch den Normadressaten der Verordnung. Es müsse von einem tripolaren Verhältnis ausgegangen werden. Werde vom Mitgliedstaat eine Mitteilungs- oder Notifikationspflicht missachtet, so ergebe sich nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, dass dann eine nationale Vorschrift, die von der Nichtbeachtung einer gemeinschaftsrechtlichen Pflicht betroffen werde, dem einzelnen Dritten nicht entgegengehalten werden könne. Folglich sei eine Abweichung von den Mindestgebühren nur dann möglich, wenn die Kommission die kalkulatorische Abweichung von den Mindestgebühren überprüft und deren Verordnungskonformität festgestellt habe, denn nur dann lägen keine Wettbewerbsverzerrungen vor. Bezüglich der Rechtswidrigkeit der Gebührenkalkulation im Einzelnen beschränkt sich die Klägerin unter Aufgabe ihrer weitergehenden erstinstanzlichen Monita auf den Einwand der Unzulässigkeit einer kalkulatorischen Berücksichtigung von erwarteten, aber dann nicht eingetretenen Lohnsteigerungen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach den Klageanträgen zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist nicht begründet. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist hinsichtlich des Anfechtungsantrags (I.) und in Folge auch in Bezug auf den Leistungsantrag (II.) unbegründet. I. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2007 ist, soweit zur gerichtlichen Überprüfung gestellt, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Gebührenerhebung für die im Monat November 2007 erbrachten fleischhygienerechtlichen Kontrollen und Untersuchungen im Betrieb der Klägerin beruht auf § 5 GebS i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nord-rhein-Westfalen – GebG NRW – und Art. 27 VO (EG) 882/2004. Ermächtigungsgrundlage für den in Rede stehenden Gebührenbescheid ist § 5 Abs. 1 Satz 1 GebS. Danach wird für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung in öffentlichen Schlachthöfen je Rind, Schwein/Wild-schwein, Schaf, Ziege, Wildwiederkäuer und Einhufer die Gebühr erhoben, die sich aus den dort anliegenden Tabellen (Blätter 1 bis 6) ergibt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, insbesondere kommt dem gewerblichen Schlachthof der Klägerin der Status einer öffentlichen Einrichtung i.S.v. § 8 GO NRW zu. Die Gebührenfestsetzung entspricht auch in rechnerischer Hinsicht unstreitig den satzungsrechtlichen Vorgaben. Weiterhin wahrt die Gebührensatzung die Vorgaben der diesbezüglichen Ermächtigungsgrundlage des § 2 Abs. 3 Satz 1 GebG NRW. Danach können die Gemeinden und Gemeindeverbände – wie der Beklagte – in ihrem Aufgabenbereich für Amtshandlungen, die in Gebührenordnungen im Sinne des Absatzes 2 erfasst sind, eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen. Der Vollzug von Überwachungsmaßnahmen im Bereich der Fleischhygiene fällt in den Aufgabenbereich des Beklagten. Diesbezügliche Amtshandlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW, insbesondere die bei der Klägerin durchgeführten amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts, werden in einer Gebührenordnung im Sinne von § 2 Abs. 2 GebG NRW erfasst, nämlich in Tarifstelle (TS) 23.8.4 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW). In TS 23.8.4.1 sind „Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung“ vorgesehen, die – entsprechend der Systematik in Anhang IV Abschnitt B Kapitel I der Verordnung (EG) 882/2004 – nach Tierarten und Gewichtsklassen differenziert sind. Diese Differenzierung und damit die Definition der Amtshandlungen wird in § 5 Abs. 1 und 2 GebS zugrundegelegt. Die Abweichung zu der Gebührenordnung in TS 23.8.4 AGT beschränkt sich – in Beachtung der Vorgabe des § 2 Abs. 3 Satz 1 GebG NRW – auf die Gebührensätze. Die Gebührensatzung ist auch, soweit sie den hier einschlägigen Gebührentatbestand und -zeitraum betrifft, rechtswirksam. Sie hält sich, insbesondere soweit die Festsetzung der Gebühren für die Fleischuntersuchung die unionsrechtlichen Mindestgebühren überschreitet, an die gemäß § 3 Abs. 2 GebG NRW zu beachtenden unionsrechtlichen Vorgaben der VO (EG) 882/2004. Die sich hierauf beschränkenden Einwände der Klägerin verfangen nicht. Art. 27 Abs. 2 i.V.m. dem vorliegend einschlägigen Anhang IV Abschnitt A der VO (EG) 882/2004 schreibt zwingend vor, dass für Untersuchungen im Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten Gebühren zu erheben sind. Gemäß Absatz 3 dieser unionsrechtlichen Vorschrift dürfen die Gebühren nicht niedriger sein als die in deren Anhang IV Abschnitt B angegebenen Mindestbeträge. Diese werden von der Klägerin akzeptiert. Gemäß Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VO (EG) 882/2004 sind die zuständigen Behörden befugt, kostendeckende Gebühren in Abweichung von den Mindestgebühren festzusetzen, die den Regeln nach lit. a und lit. b der letztgenannten Vorschrift unterliegen. 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin durfte der Beklagte die erhobenen Gebühren auf der Grundlage des Art. 27 Abs. 4 VO (EG) 882/2004 „ex ante“ kalkulieren. Dieser bestimmt: „Die gemäß Absatz 1 oder 2 zum Zwecke von amtlichen Kontrollen erhobenen Gebühren:a) dürfen nicht höher sein als die von den zuständigen Behörden getragenen Kosten in Bezug auf die Ausgaben gemäß Anhang VI,undb) können auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums getragenen Kosten als Pauschale festgesetzt werden oder gegebenenfalls den in Anhang IV Abschnitt B bzw. Anhang V Abschnitt B festgelegten Beträgen entsprechen.“ Dabei ist Art. 27 Abs. 4 lit. a VO (EG) 882/2004 dahingehend zu verstehen, dass damit nur für die nicht pauschalen Gebühren, die die Mitgliedstaaten erheben können, eine Obergrenze festgesetzt wird. Hingegen findet diese Obergrenze keine Anwendung auf die Gebühren, die nach Art. 27 Abs. 4 lit. b VO (EG) 882/2004, also als Pauschale, festgelegt werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 07. Juli 2011 – Rs. C-523/09 –, juris Rn. 23. ff. Ausweislich seiner Kalkulation hat der Beklagte die zu deckenden Kosten auf der Basis des Zeitraumes September 2005 bis August 2006 im Wege der Vorauskalkulation ermittelt und die Gebühren in pauschalierter Form festgesetzt. Eine solche Vorauskalkulation ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar könnte die Bezugnahme in Art. 27 Abs. 4 lit. b erste Alternative VO (EG) 882/2004 auf die „getragenen“ Kosten die Notwendigkeit einer ex-post-Betrachtung andeuten mit der Konsequenz einer erst im Nachhinein vorzunehmenden Abrechnung der angefallenen Kosten. Jedoch relativiert sich dieser Ansatz bereits mit Blick auf die französische Sprachfassung dieser Regelung, die nicht in der Vergangenheitsform von „getragenen“ Kosten spricht, sondern im Präsens („supportent“) in einem Relativsatz von der Festsetzung von Pauschalen „auf der Grundlage der Kosten, die die zuständigen Behörden während eines bestimmten Zeitraums tragen“ ausgeht. Vgl. französische Fassung: „Les redevances perçues aux fins de contrôles officiels en application des paragraphes 1 ou 2: ... b) peuvent être fixées à des taux forfaitaires sur la base des coûts que supportent les autorités compétentes pendant une période donnée ... .“ Zudem bestimmt Art. 27 Abs. 4 lit. b erste Alternative VO (EG) 882/2004 weiter, dass diese getragenen Kosten die „Grundlage“ der Gebührenfestsetzung sein sollen. Dieser Basisansatz bedeutet lediglich, dass die festzusetzende Pauschale den Durchschnitt der Kosten für die amtlichen Kontrollen während eines bestimmten Zeitraums widerspiegeln muss, nicht aber, dass zwingend die Höhe der erhobenen Gebühr „centgenau“ den während eines bestimmten Erhebungszeitraums entstandenen bzw. entstehenden Kosten entsprechen muss; letztere Begrenzung findet sich gerade nicht. Die Pauschale ist vielmehr nur „auf der Grundlage“ der getragenen Kosten festzusetzen, d.h. nach sachverständiger Prognose zu erwartende Kostenänderungen und damit auch -steigerungen im Erhebungszeitraum können berücksichtigt werden. Nur so lässt sich die Kostendeckung im Erhebungszeitraum erreichen. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 01. März 2010 – W 7 K 08.2214 –, juris Rn. 34; BayVGH, Beschluss vom 09. Juni 2009 – 4 CS 09.603 –, juris Rn. 14; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. November 2009 – 7 K 1306/08 –, juris Rn. 53 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 18. November 2008 – 11 K 673/08 –, juris Rn. 29. Dabei verbleibt es auch in Ansehung des klägerischen Hinweises auf die in der französischen („période donnée“, Verwendung des participe passé) und englischen („may be fixed at a flat-rate on the basis of the costs borne by the competent authorities over a given period of time“; „given“ als past participle von to give) Sprachfassung des Art. 27 Abs. 4 lit. b erste Alternative VO (EG) 882/2004 verwandten Formulierungen. Auch wenn diese einen Vergangenheitsbezug aufweisen, so ist auch danach der Bezugszeitraum lediglich „Grundlage“ für die Festsetzung einer Pauschale. Weiterhin streitet die Unterschiedlichkeit der in der VO (EG) 882/2004 genannten Finanzierungsalternativen (Art. 26: allgemeine Besteuerung, Gebühren, Kostenbeiträge; Art. 27 Abs. 1 sowie Erwägungsgrund 32: Gebühren, Kostenbeiträge) für einen weiten methodischen Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten. Dies betont zudem die Formulierung des Erwägungsgrundes 32, wonach es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten „frei“ steht, die Gebühren und Kostenbeiträge u.a. auf der Grundlage der entstandenen Kosten als Pauschalbeträge festzulegen. Danach ist (auch) eine von Anfang an kostendeckende Gebührenfinanzierung möglich. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die in Anhang IV Abschnitt B der VO (EG) 882/2004 ausdrücklich als Mindestgebühren bezeichneten Beträge überschritten werden können und dürfen. Des Weiteren sieht Erwägungsgrund 32 Satz 1 VO (EG) 882/2004 vor, dass für die Durchführung amtlicher Kontrollen „ausreichende Finanzmittel bereitgestellt werden“ sollten. Dem folgend bestimmt Art. 26 VO (EG) 882/2004 u.a., dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass „angemessene“ finanzielle Mittel für die amtlichen Kontrollen „verfügbar sind“, damit die „erforderlichen“ personellen und sonstigen Mittel „bereitgestellt werden können“. Diesen Vorgaben genügt eine erst im Nachhinein erfolgende Erhebung nicht. Angesichts dieses Befundes besteht kein Anlass zu der Annahme, dass die Frage der Zulässigkeit einer Vorauskalkulation unter der VO (EG) 882/2004 anders zu beurteilen sein könnte als nach der durch sie abgelösten früheren Rechtslage. Diesbezüglich hat der Senat entschieden, dass die Festsetzung einer spezifischen Gebühr nach Kapitel I Nr. 4 lit. b des Anhanges der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG bzw. des Anhangs A der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG nicht eine speziell auf den Betrieb bezogene – nachträgliche – Ermittlung und Abrechnung der tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten voraussetze. Für eine auf die genannte Bestimmung gestützte Gebührenfestsetzung sei vielmehr ausreichend, dass ihr eine – prognostische – Gebührenbedarfsberechnung zugrunde liege, die auf einer verursachungsgerechten Zuordnung der Kosten zu den einzelnen Schlachtbetrieben auf der Grundlage sorgfältig ermittelter Prognosewerte basiere. Vgl. etwa Urteil vom 27. Januar 2010 – 17 A 2509/03 –, KStZ 2010, 78 = juris Rn. 62. Diese Sichtweise teilt offenbar das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2010, – 3 B 64.10 –, juris Rn. 4, wonach die gemeinschaftsrechtliche Vorgabe, dass Kostenanteile für bestimmte Fleischuntersuchungen nur dann in die Gebühr einfließen dürften, wenn sie tatsächlich angefallen seien, nichts daran ändere, dass es sich um eine „Gebühr“ handele, deren Höhe auf der Grundlage einer Kostenkalkulation ermittelt werde und nicht etwa durch eine nachträgliche Kostenabrechnung jedes Einzelfalls. Diese Ausführungen, die tragend auf den unionsrechtlichen Gebührenbegriff abstellen, stützen gleichermaßen die Annahme der Zulässigkeit einer Gebührenvorauskalkulation nach Art. 27 Abs. 4 lit. b erste Alternative VO (EG) 882/2004. Der Einwand der Klägerin, Art. 27 Abs. 3 VO (EG) 882/2004 sehe die Mindestgebühr als Regelgebühr vor, dementsprechend seien Abweichungen restriktiv zu handhaben, verfängt schon deswegen nicht, weil den Gebührenmodellen des Art. 27 Abs. 4 VO (EG) 882/2004 eine Rangfolge nicht zu entnehmen ist. Die Mindestgebühr stellt lediglich eine zu beachtende Untergrenze dar. Der weitere Einwurf der Klägerin, Art. 27 Abs. 5 und Abs. 6 VO (EG) 882/2004 seien bei einer Vorauskalkulation kaum umzusetzen, ist nicht nachvollziehbar. Die dort aufgeführten Kriterien sind gleichermaßen einer ex-ante-Kalkulation wie auch einer ex-post-Abrechnung zugänglich. 2. Zu Unrecht wendet die Klägerin ein, die Berücksichtigung allgemeiner Verwaltungspersonal- und –sachkosten in der der Gebührensatzung zugrunde liegenden Kalkulation sei vom Unionsrecht nicht gedeckt. Diese Gemeinkosten werden von dem in Anhang VI der VO (EG) 882/2004 vorgegebenen Kostenmaßstab umfasst, soweit diese anteilig mindestens mittelbar der Durchführung von Kontrollen nach der VO (EG) 882/2004 zugeordnet werden können. Auszugehen ist von dem Prinzip der Kostendeckung. Dieses bereits die Richtlinie 85/73/EWG beherrschende Prinzip hat mit Art. 27 Abs. 1 auch Eingang in die diese Richtlinie ersetzende VO (EG) 882/2004 gefunden. Nach wie vor sind danach die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten berechtigt, mit der Erhebung von Gebühren oder Kostenbeiträgen die tatsächlich für die vorgeschriebenen amtlichen Kontrollen entstehenden Kosten zu decken. Nach Art. 27 Abs. 3 VO (EG) 882/2004 bilden die in Anhang IV Abschnitt B der VO (EG) 882/2004 enthaltenen Mindestbeträge die Untergrenze und nach Absatz 4 ist das Verbot der Kostenüberdeckung die Obergrenze für die Gebührenfestsetzung. Für die Berechnung der Gebühren für die amtliche Untersuchung gibt Anhang VI der VO (EG) 882/2004 als zu berücksichtigende Kriterien vor: 1. Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals, 2. Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal, einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie Reise- und Nebenkosten, 3. Kosten für Probenahme und Laboruntersuchung. Dabei findet sich in den Nummern 1 und 2 die Formulierung „für die amtlichen Kontrollen eingesetzte(n) Personal(s)“, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch weiter zu verstehen ist als eine auf die Kontrollen fokussierte Formulierung wie etwa „bei den“ bzw. „während der amtlichen Kontrollen“. Zudem bezieht Nummer 2 in die Kosten für das „eingesetzte Personal“ ausdrücklich auch weitere Kosten ein wie die „für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie der Reise- und Nebenkosten“, die nicht mehr auf einzelne Kontrollhandlung unmittelbar bezogen bzw. zu beziehen sind, mithin – auch – Gemeinkosten. Vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 17. Februar 2009 – Au 6 S 08.1624 –, juris Rn. 88; bestätigt durch BayVGH, Beschluss vom 09. Juni 2009– 4 CS 09.603 –, juris Rn. 15 f. Der Hinweis der Klägerin auf die Formulierung „involved staff“ der englischen Sprachfassung der Nummer 2 des Anhangs VI belegt nicht ihr Verständnis eines einschränkenden Unmittelbarkeitskriteriums. Denn aus der von ihr gewählten Übersetzung des englischen „involved“ mit „beteiligt“ erschließt sich ein solches nicht zwingend, eine Beteiligung kann gleichermaßen mittelbar erfolgen. Zudem streiten systematische Überlegungen für die Berücksichtigungsfähigkeit von Gemeinkosten in der Kalkulation. Erwägungsgrund 32 der VO (EG) 882/2004 zielt auf eine Gebührenerhebung zur Deckung der Kosten, „die durch die amtlichen Kontrollen entstehen“, wobei auch diese Formulierung weiter reicht als etwa „die bei“ bzw. „während den amtlichen Kontrollen entstehen“. Zugleich spricht Art. 26 VO (EG) 882/2004 von der Bereitstellung der „erforderlichen personellen und sonstigen Mittel“, ohne letztere näher zu umschreiben. „Sonstige Mittel“ zur Durchführung von Kontrollen sind aber alle, als Gesamt- und damit auch Gemeinkosten kalkulierbaren sächlichen und personellen Hilfsmittel, welche dem eingesetzten Personal zur Verfügung stehen, den Kontrollhandlungen mindestens mittelbar dienen und damit hierfür „erforderlich“ sind. Vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 17. Februar 2009 – Au 6 S 08.1624 –, juris Rn. 92. Die Beachtung der auch in den Erwägungsgründen 1, 4, 5, 11 und 32 zum Ausdruck gelangten Zielrichtung der Verordnung, effektive amtliche Kontrollen im Lebensmittelbereich sicherzustellen und die dafür anfallenden Kosten durch Erhebung (kostendeckender) Gebühren (Art. 27 Abs. 1 VO (EG) 882/2004) auf die Betriebe umzulegen, spricht ebenso dafür, dass der Begriff des „für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals“ nicht nur die unmittelbar mit der Fleischuntersuchung befassten Veterinäre und Fleischbeschauer umfasst, sondern auch diejenigen Mitarbeiter der Behörde, die unter Anwendung des einschlägigen Futtermittel- und Lebensmittelrechts und des Verfahrensrechts die gelieferten fachlichen Erkenntnisse verwaltungsmäßig behandeln müssen. Denn die vorgeschriebenen amtlichen Kontrollen erschöpfen sich nicht in der Fleischbeschau vor Ort, vielmehr ist deren verwaltungsmäßige Erfassung und Umsetzung notwendiger („erforderlicher“) Bestandteil der von den Mitgliedstaaten verlangten effektiven amtlichen Kontrollen. Müssten hingegen die Gemeinkostenpositionen als nicht umlagefähig ausgeschieden werden, hinge die Qualität der Kontrollen von der aus anderen Finanzquellen zu finanzierenden Ausstattung der Kontrolleinheiten der Behörden ab. Dies liefe jedoch dem vorerwähnten maßgeblichen Ziel der Effizienz der Kontrollen zuwider. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem von ihr hervorgehobenen Umstand, dass die VO (EG) 882/2004 anders als die zuvor geltende Richtlinie 85/73/EWG nicht mehr ausdrücklich die „durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehenden Verwaltungskosten“ benennt. Zwar hat der Verordnungsgeber die in der Richtlinie noch enthaltene Unterscheidung von „Untersuchungspersonal“ und „Verwaltungspersonal“ sowie „Untersuchungskosten“ und „Verwaltungskosten“ (nur) zugunsten der Oberbegriffe „Personal“ und „Ausgaben“ (Löhne, Gehälter und Kosten) aufgegeben. Damit wollte er aber nicht die Verpflichtung zur Deckung der für die im Rahmen der amtlichen Untersuchungen anfallenden Gesamtkosten durch Erhebung entsprechender Gebühren lockern. Vgl. BayVGH, Urteil vom 30. März 2011 – 4 B 10.2800 –, juris Rn. 25; Beschlüsse vom 14. September 2009 – 4 ZB 09.915 –, juris Rn. 18, und vom 09. Juni 2009 – 4 CS 09.597 ff. –, juris Rn. 16. Denn oberstes Ziel der VO (EG) 882/2004 ist es, eine effiziente Überwachung im Bereich der Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten und gleichzeitig eine Verzerrung des Wettbewerbs auf dem EU-Binnenmarkt auszuschließen. Die Auffassung der Klägerin, jegliche Verwaltungskosten seien vom Kostenmaßstab nach Anhang VI der VO (EG) 882/2004 ausgeschlossen, widerspricht diesem Ziel. Denn es käme einer Wettbewerbsverzerrung durch Vergabe von (mittelbaren) Subventionen gleich, wenn nicht die Gesamtheit derjenigen Ausgaben der zuständigen Behörde durch die Erhebung von Gebühren gedeckt würden, die erforderlich sind, um den Einsatz des Kontrollpersonals vor Ort zu ermöglichen. Das heißt, auch die anteiligen Kosten des Verwaltungspersonals in sogenannten Querschnittsämtern bzw. auf übergeordneter Ebene, welche durch die Untersuchungstätigkeiten bis hin zur Gebührenerhebung veranlasst sind, dürfen in die Kalkulation der Untersuchungsgebühr einfließen. Vgl. BayVGH, Urteil vom 30. März 2011 – 4 B 10.2800 –, juris Rn. 26. Wenn der Verordnungsgeber von der bislang ausdrücklich vorgesehenen Berücksichtigungsfähigkeit von Verwaltungskosten hätte abrücken und insoweit die Überwachungseffizienz relativieren wollen, wäre eine entsprechend klarstellende ausdrückliche Regelung zu erwarten gewesen. Eine solche besteht hingegen nicht, womit zugleich das Argument der Klägerin, eine Berücksichtigung dieser Kosten erfolge „contra legem“, leerläuft. Auch die Vorgaben des Art. 6 lit. a i.V.m. Anhang II Kapitel I Nrn. 10 und 11 der VO (EG) 882/2004, wonach die Ausbildung des Kontrollpersonals sich u.a. auf Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sowie auf gerichtliche Schritte zu erstrecken hat, streiten dafür, Gemeinkosten in die nach Anhang VI der VO (EG) 882/2004 zu berücksichtigenden Kriterien einzubeziehen. Dem steht nicht entgegen, dass Titel II Kapitel VI der VO (EG) 882/2004 über die Finanzierung amtlicher Kontrollen sowie die einschlägigen Anhänge nicht im Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über amtliche Kontrollen enthalten waren. Zwar wurden die betreffenden Bestimmungen erst später im Zuge der Verhandlungen im Rat eingefügt und dann als Bestandteil der VO (EG) 882/2004 vom Rat und dem Europäischen Parlament erlassen. Vgl. Schreiben der Europäischen Kommission– SANCO/A2/RMt/an D(2008) 120217 – vom 07. März 2008 an die Bundesrepublik Deutschland, Seite 1 unter Vorbemerkungen. Damit sind sie jedoch geltender Bestandteil der VO (EG) 882/2004 und nicht isoliert zu betrachten, sondern im Sinne und Zusammenhang der VO (EG) 882/2004 – u.a. durch die Erwägungsgründe zum Ausdruck gebracht – auszulegen und anzuwenden, wie dies die Klägerin im Grundsatz selbst anmahnt. Ebenso wenig stützt die Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 07. März 2008 auf die Fragen der Bundesrepublik Deutschland vom 08. Juni 2007 (hier Fragen 8 und 9) die Auffassung der Klägerin. Im Gegenteil wird hieraus deutlich, dass die Kommission den Begriff des „für die amtliche Kontrolle eingesetzten Personals“ gerade nicht so eng auslegt wie die Klägerin. Denn nach Auffassung der Kommission dürfte sich dieser „nicht unbedingt auf Personen beschränken, die bei den Kontrollen persönlich anwesend sind“. Nach Ansicht des Senats ist daraus zu folgern, dass die Kommission die hiesige Auffassung teilt, wonach – wie bisher – die Kosten sämtlicher im Zusammenhang mit der Kontrolltätigkeit im weitesten Sinne eingesetzten Mitarbeiter der zuständigen Behörde – d.h. eben auch des Verwaltungs- und Querschnittspersonals – in die Gebühren einfließen, da die verwaltungsmäßige Umsetzung der Untersuchungsergebnisse notwendiger Bestandteil der vom Verordnungsgeber gewünschten effektiven amtlichen Kontrolle ist. So auch BayVGH, Urteil vom 30. März 2011– 4 B 10.2800 –, juris Rn. 27. Letztlich ergibt sich aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2009 in der Rechtssache C-270/07 „Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland“ nichts anderes. Dem behaupteten „klaren Schnitt“ zwischen dem „alten harmonisierten Finanzierungssystem“ und dem „neuen Finanzierungssystem“ ist nichts dahingehend zu entnehmen, dass „Verwaltungskosten nach dem neuen Kostenmaßstab von Anhang VI nicht berücksichtigungsfähig“ sein sollen. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der von der Klägerin hervorgehobenen Rn. 52 dieses Urteils. Vielmehr führt das Gericht unter Rn. 51 f. lediglich aus, dass Gebühren, die die Mitgliedstaaten nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 lit. b der Richtlinie 85/73/EWG erheben konnten, nicht die Form einer pauschalen Gebühr annehmen durften, sondern den tatsächlichen Kosten entsprechen mussten. Demgegenüber sieht Art. 27 Abs. 4 lit. b VO (EG) 882/2004 die Möglichkeit einer pauschalen Gebührenfestsetzung ausdrücklich vor. 3. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt sich auch nicht mit Blick auf Art. 27 Abs. 12 VO (EG) 882/2004. Zwar erscheint fraglich, ob vorliegend die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat in einer dem Satz 1 dieser Regelung genügenden Weise „die Methode für die Berechnung der Gebühren“ veröffentlicht und der Kommission bekannt gegeben hat. Eine Veröffentlichung der Berechnungsmethode dürfte nicht stattgefunden haben. Die Publikation der Gebührensatzung reicht insoweit nicht aus. Sie ist ihrem Inhalt nach nicht geeignet, den Zweck der Veröffentlichungspflicht zu erfüllen. Dieser erschließt sich aus dem Zusammenspiel von Satz 1 und 2 des Absatzes 12. Hiernach bezieht sich die Veröffentlichungspflicht auf denselben Gegenstand wie die Notifikationspflicht, die ihrerseits der Kommission die Prüfung ermöglichen soll, ob die Gebühren den Anforderungen der Verordnung entsprechen. Eine solche Prüfung bedingt, dass die von den Mitgliedstaaten bekannt gegebenen Informationen ihrem Inhalt nach geeignet sein müssen, die der Kommission obliegende Prüfung der Verordnungskonformität der Gebühren zu ermöglichen. Das kann der veröffentlichte Satzungstext nicht leisten. Dieser ermöglicht zwar eine Beurteilung der Frage, ob der obligatorische Gebührenbereich, Art. 27 Abs. 2 VO (EG) 882/2004, abgedeckt ist und ob die unionsrechtlichen Mindestbeträge, Art. 27 Abs. 3 VO (EG) 882/2004, erhoben werden. Hingegen lässt sich anhand der Satzung nicht beurteilen, ob die Anforderungen des Art. 27 Abs. 4 VO (EG) 882/2004 gewahrt sind. Der in Rede stehenden Gebührensatzung kann lediglich entnommen werden, dass die Gebühren nach Einschätzung des Satzungsgebers „unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anhang VI (...) der Verordnung“ erhoben werden (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 GebS). Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann letztlich nur anhand der Gebührenkalkulation überprüft werden. Diese ist weder der Kommission zur Kenntnis gebracht noch veröffentlicht worden. Auch die Kommission erwartet ausweislich ihres Schreibens vom 07. März 2008 (dort Seite 6, zu Frage 11) insoweit im Zusammenhang mit Art. 27 Abs. 6 VO (EG) 882/2004 die Angabe der maßgeblichen Parameter. Die auch hinsichtlich der Gebührenerhebung in Nordrhein-Westfalen lapidaren Aussagen in dem Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 04. April 2008 nebst Anlagen reichen ebenso wenig aus. Der Veröffentlichungs- und Notifikationspflicht dürfte somit nicht genügt sein. Jedoch kann dies letztlich dahinstehen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass ein etwaiger Verstoß gegen die Veröffentlichungs- und/oder Notifikationspflicht Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung hat. Art. 27 Abs. 12 VO (EG) 882/2004 normiert ausdrücklich nur objektive, bipolar gestaltete Rechtsverpflichtungen der Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission, die weder mit Blick auf Art. 288 AEUV noch mit Blick auf die damit verbundene Zielsetzung zugleich dem Schutz des einzelnen Gebührenschuldners dienen, sondern allein der Vollzugskontrolle. Vgl.a. BayVGH, Beschluss vom 09. Juni 2009– 4 CS 09.603 –, juris Rn. 10; VG Augsburg,Beschluss vom 17. Februar 2009 – Au 6 S 08.1624 –, juris Rn. 60 ff. Dies belegt zudem der systematische Vergleich mit der Regelung des Art. 27 Abs. 6 VO (EG) 882/2004, wonach die Zulässigkeit der Unterschreitung der Mindestgebühren ausdrücklich daran geknüpft wird, dass die Mitgliedstaaten der Kommission einen im Einzelnen näher definierten Bericht übermitteln. Eine solch ausdrücklich formulierte Rechtmäßigkeitsvoraussetzung sieht Art. 27 Abs. 12 VO (EG) 882/2004 hingegen nicht vor. Im Übrigen wurde bereits der Vorgängerregelung des Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG kein Drittschutz entnommen, weil die Notifikation nur eine objektive Rechtsverpflichtung der Mitgliedsstaaten gegenüber der Kommission – nur diese zwei Rechtssubjekte finden Erwähnung – allein zum Zweck der Vollzugskontrolle, nicht aber zum Drittschutz des einzelnen Gebührenschuldners darstellt und kein mitgliedschaftliches Verhalten zur Begünstigung oder Förderung individueller Interessen regelt. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2006 – 2 S 831/05 –, juris Rn. 45; BayVGH, Beschluss vom 06. Dezember 2007 – 4 ZB 07.262 –, juris Rn. 16. Dass hinsichtlich Art. 27 Abs. 12 VO (EG) 882/2004 Abweichendes gelten sollte, ist nicht ersichtlich. Denn die Notifikation der „Methode für die Berechnung der Gebühren“ zwecks Prüfung durch die Kommission, „ob die Gebühren den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen“, dient erkennbar der Harmonisierung des nationalen Rechts, die Veröffentlichungspflicht der Schaffung von Transparenz. Beide Ziele deuten jedoch nicht auf den (Dritt-) Schutz individueller Interessen einzelner Gebührenschuldner. Der Antwort der Kommission vom 11. Juni 2008, s. http://www.europarl.europa.eu/sides/getAllAnswers.do?reference=E-2008-2394&language=DE, auf die schriftliche Anfrage vom 25. April 2008, s. http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+WQ+E-2008-2394+0+DOC+XML+V0//DE, sie plane keinen eigenen Leitfaden zur Berechnung kostendeckender Gebühren, sondern starte eine Erhebung in den Mitgliedsstaaten mit dem Ziel der Bewertung der Systeme zur Gebührenerhebung, woraus möglicherweise Vorschläge zur Verbesserung und Harmonisierung der derzeitigen Systeme folgen sollten, liegt gleichermaßen das Verständnis einer bipolaren Ausgestaltung des Notifikationsverfahrens zugrunde. Auch der wiederholende Hinweis der Klägerin auf die Urteile des EuGH vom 13. Februar 1985, – Rs. C-5/84 – (Direct Cosmetics Ltd. ./. Commissioners of Customs an Exicise), juris Rn. 38, und vom 11. Juli 1991, – Rs. C.-97/90 – (Lennartz ./. Finanzamt München III), juris Rn. 33, verfängt nicht. Wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt (s. UA Seite 16), war die Zulässigkeit der vom Mitgliedstaat getroffenen steuerlichen Maßnahme nach Art. 27 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 (ABl. L 145 vom 13. Juni 1977, S. 1) – RL 77/388/EWG – ausdrücklich von einer Ermächtigung des Rates (Art. 27 Abs. 1 der RL 77/388/EWG) bzw. von einer Mitteilung des Mitgliedstaates (Art. 27 Abs. 5 der RL 77/388/EWG) abhängig gemacht worden. Eine vergleichbare Voraussetzung bzw. Einschränkung findet sich in Art. 27 Abs. 12 VO (EG) 882/2004 nicht. Ebenso fehl geht der weitere pauschale Hinweis der Klägerin, Veröffentlichungspflichten, die im sekundären Gemeinschaftsrecht vorgesehen seien, beträfen den Mitgliedstaat unmittelbar und entfalteten Wirkung gegenüber den betroffenen Dritten. Der hierzu angezogene Beleg, EuGH, Urteil vom 28. April 2005 – Rs. 410/03 – (Kommission ./. Italienische Republik), juris Rn. 67 ff., ist unergiebig. Diesem lässt sich ein Ansatz zur Stützung der klägerischen Behauptung, die Veröffentlichungspflicht habe „Wirkung gegenüber den betroffenen Dritten“, gerade nicht entnehmen. Zudem betrifft der dort in Rede stehende Artikel 8 der Richtlinie 1999/95/EG ausweislich des Titels (Überschrift) „Zusammenarbeit der Behörden“ allein das Verhältnis zwischen „den Behörden“. Betrifft Art. 27 Abs. 12 VO (EG) 882/2004 nach Vorstehendem allein das bipolare Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und der Kommission andererseits, geht der Hinweis der Klägerin in dem Termin zur mündlichen Verhandlung auf den – die unternehmerische Freiheit „anerkennenden“ – Art. 16 und den Art. 17 (Eigentumsrecht) der Europäischen Grundrechtscharta fehl. Auch im Lichte dieser Regelungen verbleibt es bei dem allein auf eine Vollzugskontrolle gerichteten Anwendungsbereich des Art. 27 Abs. 12 VO (EG) 882/2004. Die von der Klägerin betonte unternehmerische Freiheit wird im Wege des individuellen Rechtsschutzes des einzelnen Gebührenschuldners (Unternehmers) gegen den einzelnen Gebührenbescheid gewahrt. 4. Schließlich verfängt auch nicht der von der Klägerin betreffend die sonstigen Positionen der Gebührenkalkulation des Beklagten allein noch aufrecht erhaltene Einwand gegen die dort eingestellten Lohnsteigerungskosten. Ausgehend von der Zulässigkeit einer Vorauskalkulation ist nicht ersichtlich, dass die zugrunde liegende Prognose nicht sachgerecht war. Der Senat nimmt Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA Seite 15) und macht sich diese zu Eigen. II. Der Leistungsantrag ist unbegründet, weil der nach den vorangegangenen Ausführungen rechtmäßige Gebührenbescheid den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der vom Beklagten bereits vereinnahmten Gebühren bildet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Frage, ob allgemeine Verwaltungspersonal– und –sachkosten von Anhang VI der VO (EG) 882/2004 erfasst werden.