Beschluss
19 E 1442/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1121.19E1442.10.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Klägerin wird für das Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwäl¬tin N. in I. beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwäl¬tin N. in I. beigeordnet. Gründe: Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz zu Unrecht abgelehnt. Die Klägerin erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und ihre Klage bietet die gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin beabsichtigt eine berufliche Tätigkeit im kaufmännischen Bereich. Deshalb besuchte sie in dem hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum (Schuljahr 2010/11) am Kaufmännischen Berufskolleg des Beklagten in N1. das Berufsgrundschuljahr. Das Berufskolleg bietet das Berufsgrundschuljahr im Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung zur Vorbereitung auf Berufe in den Bereichen Wirtschaft und Verwaltung an. Vgl. http://www.kaufmaennisches-berufskolleg-N1 .de/?id=114 Die Entfernung zwischen der Wohnung der Klägerin und dem Kaufmännischen Berufskolleg in N1. beträgt etwa 10,4 km. Das Berufskolleg J. des N2. Kreises bietet am Standort I1.----allee in J. , der nach Angaben des Beklagten 4,22 km von der Wohnung der Klägerin entfernt liegt, ebenfalls das Berufsgrundschuljahr an, allerdings nicht im Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung. Das Berufsgrundschuljahr in diesem Berufsfeld bietet das Berufskolleg J. nur am Standort J. -M. an, der etwa 15,1 km von der Wohnung der Klägerin entfernt liegt. Es spricht Hinreichendes dafür, dass die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme der ihr entstandenen Fahrtkosten zum Kaufmännischen Berufskolleg in N1. hat, weil für sie diese Schule nächstgelegene im Sinne des § 9 Abs. 1 SchfkVO NRW ist. Nach dieser Vorschrift ist nächstgelegene Schule bei Berufskollegs die Schule mit dem entsprechenden Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Ob diese Voraussetzungen in Bezug auf das Kaufmännische Berufskolleg in N1. erfüllt sind, hängt von der schwierigen und in der Senatsrechtsprechung nicht geklärten Rechtsfrage ab, ob lediglich das Berufsgrundschuljahr, das die Klägerin auch am nähergelegenen Standort I1.----allee des Berufskollegs J. absolvieren kann, ein "entsprechender Bildungsgang" im Sinne des § 9 Abs. 1 SchfkVO NRW ist oder ob auch die einzelnen Berufsfelder des Berufsgrundschuljahres einen (eigenständigen) "entsprechenden Bildungsgang" im Rahmen des Berufsgrundschuljahres darstellen. Bei der Auslegung des Merkmals "entsprechender Bildungsgang" im Sinne des § 9 Abs. 1 SchfkVO NRW ist auf die Verwendung des schulrechtlich nicht ausdrücklich definierten Begriffs "Bildungsgang" in den Vorschriften des Schulgesetzes NRW und der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zurückzugreifen. OVG NRW, Beschluss vom 15. 10. 2010 19 E 142/09 . Danach liegt ein eigenständiger Bildungsgang vor, wenn er sich nach seinem Ziel, seinen Inhalten und seiner Ausgestaltung von anderen schulischen Angeboten unterscheidet. So auch Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1, Schulrecht, 4. Aufl., 2006, Rdn. 1112, m. w. N. Die Maßgeblichkeit des Ziels und der Inhalte ergibt sich zunächst aus § 29 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW. Danach werden die Ziele und Inhalte für die Bildungsgänge durch die schulformspezifischen Vorgaben des Schulministeriums für den Unterricht (Richtlinien, Rahmenvorgaben, Lehrpläne) festgelegt. Auf der Grundlage der Ziele und Inhalte eines schulischen Angebots unterscheidet das Schulgesetz NRW verschiedene Arten von Bildungsgängen, nämlich allgemeinbildende und berufliche (§ 12 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW), berufs- und studienqualifizierende (§§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1, 22 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW) sowie einfach- und doppelqualifizierende (§ 22 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW) Bildungsgänge. Die besondere Relevanz der Abschlüsse in den einzelnen schulischen Angeboten für das Vorliegen unterschiedlicher Bildungsgänge kommt insbesondere in §§ 10 Abs. 1 Satz 3, 12 Abs. 2 Satz 1 und 23 Abs. 2 und 3 SchulG NRW zum Ausdruck. In diesen Vorschriften wird jeweils darauf abgestellt, dass Bildungsgänge in den einzelnen Schulformen (§ 10 SchulG NRW) zu Abschlüssen führen. Für das Berufskolleg wird die Abschlussbezogenheit seiner Bildungsgänge in § 1 Abs. 2 APO-BK besonders hervorgehoben. Auch in den Vorschriften über die Sekundarstufen I und II der Hauptschule, Realschule, des Gymnasiums und der Gesamtschule knüpft die Verwendung des Begriffs Bildungsangang an die unterschiedliche Ziele und Inhalte der schulischen Angebote an (vgl. nur §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 APO-S I, §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 APO-GOSt). Dass sich unterschiedliche Bildungsgänge auch aus der jeweiligen Ausgestaltung des schulischen Angebots ergeben können, folgt für Berufskollegs aus § 22 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 bis 9 SchulG NRW. Danach ist zu unterscheiden zwischen teil- und vollzeitlichen sowie ein-, zwei- und dreijährigen Bildungsgängen. Auf der Grundlage der genannten Vorschriften erfüllt das von der Klägerin besuchte Berufsgrundschuljahr mit dem Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung selbständig das Merkmal "entsprechender Bildungsgang" in § 9 Abs. 1 SchfkVO NRW. Es unterscheidet sich nicht nur hinsichtlich seiner besonders auf Wirtschaft und Verwaltung ausgerichteten Inhalte, sondern auch nach seinen Zielen von dem Berufsgrundschuljahr in anderen Berufsfeldern. Denn die Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts, Ziel des Berufsgrundschuljahres sei in allen Berufsfeldern derselbe Abschluss, nämlich der Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 und der Fachoberschulreife (§ 20 Abs. 4 Nr. 3 SchulG NRW, § 15 der Anlage A zur APO-BK), lässt die besondere Zielrichtung der Gliederung des Berufsgrundschuljahres nach Berufsfeldern und deren Bedeutung für die anschließende Berufsausbildung außer Betracht. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BBiG können die Landesregierungen nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird. Von dieser Ermächtigung hat die nordrhein-westfälische Landesregierung mit der Berufskolleganrechnungs- und –zulassungsverordnung vom 16. 5. 2006, GV. NRW. S. 217, geändert durch Verordnung vom 28. 6. 2011, GV. NRW. S. 307 (BKAZVO), Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKAZVO kann der erfolgreiche Besuch des Berufsgrundschuljahres an einem öffentlichen oder einem als Ersatzschule genehmigten privaten Berufskolleg, der auf einen oder mehrere Ausbildungsberufe vorbereitet, unter den dort genannten Voraussetzungen auf die Ausbildungszeit in einem dem berufsbezogenen Lernbereich entsprechenden Ausbildungsberuf mit sechs oder zwölf Monaten angerechnet werden. Damit hat die Klägerin über den Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 oder der Fachoberschulreife den Vorteil einer Anrechnung von sechs oder zwölf Monaten Ausbildungszeit in den dem Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung zuzuordnenden Ausbildungsberufen; in den anderen Berufsfeldern besteht für sie diese Anrechnungsmöglichkeit nicht. Auch unabhängig von § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKZAVO liegt auf der Hand, dass der Besuch des Berufsgrundschuljahres in einem bestimmten Berufsfeld Auswirkungen auf die spätere Berufsausbildung hat, weil die Klägerin bei einem erfolgreichen Abschluss des Berufsgrundschuljahres im Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung typischerweise bei der Bewerbung um einen Ausbildungsplatz in diesem Berufsfeld Wettbewerbsvorteile gegenüber Konkurrenten hat, die das Berufsgrundschuljahr in einem anderen Berufsfeld, etwa in dem am Berufskolleg J. angebotenen Berufsfeld Metalltechnik, erfolgreich abgeschlossen haben. Die Richtigkeit der vorstehenden Auslegung bestätigt § 9 Abs. 7 Halbsatz 1 SchfkVO NRW. Die Vorschrift ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht dahin zu verstehen, dass die Gliederung des Berufsgrundschuljahres nach Berufsfeldern für die Bestimmung der nächstgelegenen Schule im Sinne des § 9 Abs. 1 SchfkVO NRW keine Relevanz hat. Das Gegenteil ist der Fall. Nach § 9 Abs. 7 Halbsatz 1 SchfkVO NRW begründen keinen weitergehenden Anspruch auf die Erstattung von Schülerfahrkosten Ganztagsschulen, Schulen mit angegliedertem Tagesheim, Schulen mit einem Angebot besonderer Unterrichtsveranstaltungen, Schulen ohne Koedukation, das unterschiedliche Angebot von Fremdsprachen sowie unterschiedliche Kursangebote. Die Gliederung des Berufsgrundschuljahres nach Berufsfeldern lässt sich diesen Begriffen, insbesondere den Begriffen besondere Unterrichtsveranstaltungen oder unterschiedliche Kursangebote, nicht zuordnen. Da der Verordnungsgeber mit der Regelung in § 9 Abs. 7 Halbsatz 1 SchfkVO NRW die Notwendigkeit gesehen hat, bestimmte besondere schulische Angebote als für die Bestimmung der nächstgelegenen Schule unerheblich einzustufen, die Gliederung der Bildungsgänge der Berufskollegs in bestimmte Berufsfelder aber nicht aufgeführt hat, folgt daraus im Umkehrschluss, dass die Gliederung nach Berufsfeldern bei der Bestimmung der nächstgelegenen Schule zu berücksichtigen ist. Etwas Anderes ergibt sich schließlich nicht aus § 22 Abs. 3 und 4 SchulG NRW. Die dortigen Regelungen enthalten keine eindeutige Vorgabe für die Bestimmung des Begriffs Bildungsgang. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW und der im Wesentlichen gleichlautenden Regelung für die Berufsschule in § 1 Abs. 2 der Anlage A zur APO-BK sind die Bildungsgänge des Berufskollegs und in der Regel der Berufsschule "nach" Berufsfeldern, Fachrichtungen und fachlichen Schwerpunkten gegliedert. Die Formulierung "nach" kann dem Wortsinn nach dahin verstanden werden, dass Berufsfelder, Fachrichtungen und fachliche Schwerpunkte je eigenständige Bildungsgänge und nicht lediglich Teile eines übergreifenden Bildungsgangs sind; wäre Letzteres gemeint, hätte die Formulierung "sind in Berufsfelder ... gegliedert" nahegelegen. Soweit in § 22 Abs. 4 SchulG NRW neben dem Berufsgrundschuljahr drei weitere Angebote der Berufsschule als Bildungsgang angeführt werden, schließt die Aufzählung als solche nicht aus, dass schulische Angebote innerhalb der in § 22 Abs. 4 SchulG NRW genannten Bildungsgänge ebenfalls als Bildungsgang anzusehen sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).