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Beschluss

6 B 1205/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1121.6B1205.11.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde gegen eine im Konkurrentenstreitverfahren um die Stelle eines Schulleiters erlassene einstweilige Anordnung.

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. Ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde gegen eine im Konkurrentenstreitverfahren um die Stelle eines Schulleiters erlassene einstweilige Anordnung. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte. Ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Die zur ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Soweit der Antragsgegner rügt, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es ihm vor Ergehen des angefochtenen Beschlusses keine Gelegenheit gegeben habe, zum Schriftsatz des Antragstellers vom 12. September 2011, der ihm erst am 19. September 2011 komplett vorgelegen habe, Stellung zu nehmen, kann dahinstehen, ob die geltend gemachte Rechtsverletzung überhaupt vorliegt. Der Antragsgegner hatte jedenfalls im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit zu weiterem Vortrag. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Schulkonferenz des Gymnasiums I. auch den Antragsteller als geeigneten Bewerber zu benennen, und ausgeführt, der Antragsteller habe eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs glaubhaft gemacht. Die Begründung, die der Antragsgegner für seine Annahme, die Beigeladene weise gegenüber dem Antragsteller einen Qualifikationsvorsprung auf, angeführt habe, sei nicht tragfähig. Der Antragsgegner macht hiergegen mit der Beschwerde geltend, in Anwendung des "Grundsatzes des höheren Gewichts der in einem höheren Statusamt erzielten Beurteilung" verfüge die Beigeladene, die ständige Vertreterin des Schulleiters des Gymnasiums I. (Besoldungsgruppe A 15 BBesO mit Amtszulage (Fn. 7)) sei, gegenüber dem Antragsteller, der Leiter der Sekundarstufe II an der Gesamtschule M. (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) sei, über einen Qualifikationsvorsprung. Dieser Einwand greift nicht durch. Der Grundsatz, an den der Antragsgegner offensichtlich anknüpfen will, besagt, dass bei einem Qualifikationsvergleich zwischen mehreren Bewerbern einer in einem höherwertigen Amt erteilten dienstlichen Beurteilung ein größeres Gewicht zukommt als der gleichlautenden Beurteilung eines Mitbewerbers in einem niedrigen Amt. Dies erklärt sich aus den mit dem höherwertigen Amt regelmäßig verbundenen höheren Leistungs- und Befähigungsanforderungen. Dementsprechend muss sich die Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter orientieren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ, 2011, 1191; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 6 B 677/10 -, ZBR 2011, 135. Der Antragsgegner lässt außer Acht, dass dieser Grundsatz vorliegend schon deshalb nicht eingreift, weil der Antragsteller und die Beigeladene nicht über gleichlautende aktuelle Beurteilungen verfügen. Während der Antragsteller die Bestnote erzielt hat, hat die Beigeladene lediglich die zweitbeste Note erhalten. Die Annahme des Antragsgegners, der Antragsteller könne das statusbedingt zusätzliche Gewicht der Beurteilung der Beigeladenen nicht durch leistungsbezogene Kriterien kompensieren, ist damit nicht, jedenfalls nicht ohne nähere Begründung plausibel. Insbesondere erschließt es sich, zumal der Statusunterschied sich hier nur auf eine Amtszulage beläuft, nicht von selbst, dass die mit ihren Statusämtern verbundenen abstrakten Anforderungen derart voneinander abweichen, dass eine Abwertung der Beurteilung des Antragstellers um eine ganze Note oder gar um mehr als eine Note gerechtfertigt sein könnte. Dass es etwa im Bereich der Polizei weit verbreiteter, von der Rechtsprechung gebilligter Praxis entspricht, die um einen Punktwert besser ausgefallene Regelbeurteilung im um eine Besoldungsgruppe rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Regelbeurteilung gleichzustellen, bedeutet nicht, dass bei den deutlich weniger standardisierten Anlassbeurteilungen im Schulbereich ebenso verfahren werden muss. Dies gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend - die Statusämter der Konkurrenten sich nicht in der Besoldungsgruppe, sondern nur durch eine Amtszulage unterscheiden, Die erforderliche Plausibilisierung ist dem Antragsgegner auch im Beschwerdeverfahren nicht gelungen. Sein Hinweis auf die langjährige Tätigkeit der Beigeladenen als stellvertretende Schulleiterin sowie auf die kommissarische Übernahme der Schulleitung seit September 2010, lässt außer Acht, dass sich die konkrete Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter zu orientieren hat. Eine solche Gewichtung hat er nicht vorgenommen. Es reicht hierfür nicht aus, die abstrakten Anforderungen der Statusämter des Antragstellers und der Beigeladenen in den Blick zu nehmen und festzustellen, dass sie nicht gleichzusetzen sind. Vor diesem Hintergrund ist das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Annahme des Antragsgegners, der Beigeladenen komme wegen des höheren Gewichts ihrer dienstlichen Beurteilung ein Qualifikationsvorsprung gegenüber dem Antragsteller zu, einer tragfähigen Grundlage entbehrt und daher den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht genügt. Ohne Belang sind damit die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Hilfskriterium der Frauenförderung und auch das diesbezügliche Beschwerdevorbringen des Antragsgegners. Einem Hilfskriterium darf nur und erst dann Bedeutung beigemessen werden, wenn ein den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügender Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien erfolgt ist und sich aufgrund dieses Vergleichs kein Vorsprung eines Bewerbers ergibt. Bereits die erstgenannte Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Nach alledem geht auch das Beschwerdevorbringen der Beigeladenen ins Leere. Ihre Annahme, es könne mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft sei, so dass sich eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht feststellen lasse, ist aus den dargestellten Gründen unzutreffend. Dahinstehen kann mithin, ob, wie die Beigeladene rügt, das Verwaltungsgericht nicht hinreichend beachtet hat, dass die Entscheidung des Antragsgegners nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt, und eine eigene Bewertung der Eignung der Beigeladenen vorgenommen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3 VwGO sowie § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).