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Beschluss

14 A 1612/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1130.14A1612.11.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 1.296,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 1.296,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils sind mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Solche Zweifel werden nicht geweckt an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei berechtigt gewesen, Hunde der Rasse Rottweiler entsprechend der in dem Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) aufgeführten Rasselisten (vgl. §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 LHundG NRW) in die Hundesteuersatzung zu übernehmen. Anhaltspunkte, die zu der Annahme führten, dass die Entscheidung des Satzungsgebers, Rottweiler auch weiterhin als "gefährliche Hunde" anzusehen, als willkürlich erscheine, seien nicht erkennbar gewesen und auch nicht erkennbar. Ob Hunde der Rasse Rottweiler wegen ihrer abstrakten Gefährlichkeit steuerrechtlich als unerwünscht zu Lenkungszwecken mit einer erhöhten Hundesteuer belegt werden dürfen, hat der Senat wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat im bejahenden Sinne entschieden. Es geht nicht darum, ob der Rottweiler und, wenn ja, zu Recht von der kynologischen Fachwissenschaft als gefährlich eingestuft wird, sondern allein darum, ob sich die normative Entscheidung des Satzungsgebers, Hunde dieser Rasse einem erhöhten Steuersatz zu unterwerfen, als willkürfrei im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes des Artikels 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) erweist. Danach muss der Normgeber wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandeln. Im Bereich des Steuerrechts hat der Normgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum, der erst überschritten ist, wenn kein sachlicher Grund mehr für die vorgenommene Differenzierung besteht. Maßgeblich ist somit allein, ob die Hundesteuersatzung selbst gleichheitsgerecht ausgestaltet ist. Das ist bezüglich der Höherbelastung von Rottweilern im Verhältnis zu anderen Rassen der Fall. Vgl. im einzelnen OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 2010 - 14 A 1847/09 - NRWE Rdnr. 47 ff. (bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 31. August 2010 9 B 8/11 -, Städte- und Gemeinderat 2011, Nr. 11, 25 - 26); OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2011 14 A 363/11 -, juris. Diese Bewertung wird durch die angeblichen Feststellungen der veterinär-medizinischen Hochschule I. , "dass es hinsichtlich der Aggressivität und sonst zu bemessenden Gefährlichkeit von Hunden verschiedener größerer Rassen keinerlei rassespezifische Unterschiede" gebe, nicht erschüttert. Dieser Vortrag des Klägers genügt bereits den Darlegungsanforderungen nicht, da keine Fundstelle in einer Veröffentlichung eines ernst zu nehmenden Wissenschaftlers angegeben wird, in der diese Behauptung als allgemeingültiger Tatsachensatz aufgestellt würde. Die Bezugnahme auf Feststellungen "im Rahmen diverser Fallstudien und Vergleichsuntersuchungen" genügt dafür nicht. Im Übrigen hat der Senat das Gegenteil bereits mehrfach festgestellt. Denn es besteht zwar in der Fachwissenschaft weitgehend Einigkeit, dass die Gefährlichkeit eines Hundes nicht allein von seiner Rasse abhängt, jedoch sind Rassemerkmale ein Element neben anderen für seine Gefährlichkeit. Vgl. Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2010 14 A 2340/10 , NRWE Rn. 5 f.; Urteile des Senats vom 19. Oktober 2010 14 A 1847/09 , NRWE Rn. 39 f. und vom 8. Juni 2010 14 A 3021/08 , NRWE Rn. 35. Die gegen die nordrhein-westfälischen Beißstatistiken gerichteten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Insoweit gilt schon, dass es für die Höherbesteuerung von Rottweilern nunmehr keiner weiteren Tatsachenuntermauerung durch jährlich weitergeführte Beißstatistiken bedarf. Die die Höherbesteuerung rechtfertigende abstrakte Gefährlichkeit von Hunden der Rasse Rottweiler steht auf Grund der genannten Rechtsprechung des Senats fest. Eine Überprüfung der Höherbesteuerung erweist sich nur dann als erforderlich, wenn es einen entsprechenden Anlass, insbesondere neue Erkenntnisse zur abstrakten Gefährlichkeit der höherbesteuerten Hunderasse, gibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2010 14 A 2340/10 , NRWE Rn. 22 f. Dass derartige neue, der bisherigen Bewertung von Rottweilern entgegenstehende Erkenntnisse vorlägen, behauptet der Kläger noch nicht einmal in substanziierter Weise. Daher geht auch seine Auffassung fehl, das Verwaltungsgericht unterliege einem Zirkelschluss, wenn es meint, wegen der vorliegenden Erkenntnisse bedürfe es keines Sachverständigengutachtens. In Wirklichkeit stellt der Kläger einen Ausforschungsbeweisantrag, um durch ein Sachverständigengutachten Anhaltspunkte zu gewinnen, die vorliegenden und ausreichenden Erkenntnisse erschüttern zu können. Aber auch soweit die vom Senat in seiner Entscheidung vom 19. Oktober 2010 zugrundegelegte und für die Höherbesteuerung von Rottweilern herangezogene Aussagekraft der nordrhein-westfälischen Beißstatistiken angegriffen werden soll, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht geweckt. Die Spekulationen des Klägers zu Unwägbarkeiten, die etwa aus einer Unsicherheit bei der Zuordnung der einzelnen Rassen im Rahmen der Beißvorfallstatistiken oder aus einer zu einer erhöhten Berücksichtigung von sogenannten "Listenhunden" führenden gefühlten Gefährlichkeit herrühren könnten, lassen die Beißvorfallstatistiken als Tatsachengrundlage nicht als unbrauchbar erscheinen. Die Aussagekraft der Beißstatistiken wird auch nicht durch den Hinweis in Frage gestellt, im Bericht der Landesregierung zur Evaluation des Landeshundegesetzes NRW vom 18. November 2008 würden 40.000 krankenhausbedürftige Beißvorfälle jährlich genannt, aber allenfalls ein Bruchteil von 10 % werde in den Beißstatistiken aufgeführt. Die Zahl von 40.000 krankenhausbehandlungsbedürftigen Beißvorfällen jährlich wurde nicht von der Landesregierung festgestellt, sondern als vom Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte aufgestellte Behauptung lediglich wiedergeben. Dass das in den Beißvorfallstatistiken aufgenommene Zahlenmaterial nicht mit den tatsächlich gemeldeten Vorfällen übereinstimmen könnte, ist nicht ersichtlich. Daraus dass, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorträgt, in seiner örtlichen Umgebung auf Orts- und Kreisebene in der jüngsten Vergangenheit Rottweiler lediglich an einem Beißvorfall mit Menschen beteiligt waren, kommt es für die Beurteilung der abstrakten Gefährlichkeit von Rottweilern nicht an. Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO lässt sich nicht feststellen, ohne dass es eines Eingehens auf die Frage bedarf, ob ein solcher Verfahrensmangel, so er denn bestehen würde, auch ernsthafte Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen könnte. In der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2011 hat der Kläger folgenden Beweisantrag gestellt: ...sodann Beweis zu erheben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Tatsache, dass Hunde der Rasse Rottweiler im Verhältnis zu Hunden der Rasse Schäferhund , der Rasse Golden Retriever und mehrerer anderer Hunderassen wie auch Labrador Retriever keinerlei gesteigertes Gefährdungspotential erkennen lassen und tatsächlich nicht häufiger in konkreten Fällen im Land NRW und deutschlandweit mit abstrakt oder gar konkret gefährlichen Verhaltensweisen gegenüber Menschen oder anderen Tieren in Erscheinung treten. Das Sachverständigengutachten wird vielmehr bestätigen müssen, dass Hunde der Rasse Rottweiler wesentlich seltener an gefährlichen Vorfällen oder Begegnungen mit Menschen oder anderen Tieren in Erscheinung treten. Diese Beweistatsachen beziehen sich auf die jeweilige Population der Hunde der Rassen, also auf jeweils 1000 Tiere der jeweiligen Rasse. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, der Ortsgesetzgeber sei aufgrund der prognostischen Einschätzung der Gefährlichkeit eines Hundes der Rasse Rottweiler durch den Landesgesetzgeber sowie aufgrund der von dem MUNLV herausgegebenen Beißvorfallstatistiken für die Jahr 2003 bis 2010 nach wie vor berechtigt, den Rottweiler in die Liste der gefährlichen Hunde aufzunehmen. Diese Ablehnung findet ihre Grundlage im Prozessrecht. Denn, wie zuvor ausgeführt, steht die die Höherbesteuerung rechtfertigende abstrakte Gefährlichkeit von Rottweilern fest, so dass es einer weiteren Sachverhaltsaufklärung durch ein Sachverständigengutachten nicht bedurfte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.