Beschluss
12 A 2705/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1206.12A2705.09.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. G r ü n d e : Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nicht entsprochen werden, denn der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 17. November 2009 bietet aus den folgenden Gründen nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht habe nur zwei von sechs der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII genannten Faktoren in die Gesamtwürdigung der Angemessenheit des Hausgrundstücks i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 SGB XII nach der sog. Kombinationstheorie, vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 – B 8 SO 7/08 R —, NVwZ-RR 2010, 152, juris; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1991 – 5 C 53/86 –, BVerwGE 87, 278, juris; Urteil vom 17. Januar 1980 – 5 C 48/78 –, BVerwGE 59, 294, juris; OVG NRW, Urteil vom 28. August 1997 – 8 A 631/95 –, NVwZ-RR 1998, 503; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, § 90 Rn. 44 und 50, eingestellt, obwohl insbesondere auch der Wert von Grundstück und Wohngebäude hätte berücksichtigt werden müssen, belegt dies allein – unterstellt, die Behauptung träfe zu – nicht die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses. Dass die Berücksichtigung weiterer Faktoren – wie des Wertes – trotz der Überschreitung der nach Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich mit bis zu 500 qm als angemessen zu bewertenden Grundstücksfläche um mehr als 50 % zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise substantiiert dargelegt. Auch der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe fälschlich angenommen, die selbstständige wirtschaftliche Verwertung eines Teils des Hausgrundstücks scheide aus, begründet keine – hier allenfalls sinngemäß geltend gemachten - ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. So legt der Kläger über die (bauordnungs-)rechtliche Teilungsmöglichkeit hinaus eine konkrete selbstständige wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit eines näher bezeichneten rechtlich abgetrennten Grundstücksteils nicht substantiiert dar. Abgesehen davon wird auch nicht ausgeführt, dass der geltend gemachte Anspruch trotz eines ggf. isoliert verwertbaren Teilgrundstücks und der insoweit zu beachtenden Regelungen des § 12 Abs. 3 Sätze 1, 2 und 4 PfG NRW i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB XII besteht. Die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wegen der von ihm formulierten Rechtsfrage, ob ein unangemessen großes Grundstück per se oder nur bei einer mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit eines Teils des Grundstücks zur Unangemessenheit i.S.d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII führt, liegt ebenfalls nicht vor. Diese Rechtsfrage ist im vom Kläger zitierten Beschluss des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09. Oktober 2007, – L 20 B 114/07 SO ER –, juris, nämlich nicht aufgeworfen worden, sondern stattdessen, ob nur bei einer bestehenden wirtschaftlichen Verwertbarkeit eines Grundstücksteils, wie sie vom Kläger mit dem Berufungszulassungsantrag behauptet wird, Unangemessenheit des Hausgrundstücks wegen unangemessener Grundstücksgröße anzunehmen ist. Selbst wenn der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe – falls es eine relevante wirtschaftliche Verwertbarkeit nur bei einer Bebaubarkeit des abzutrennenden Teilgrundstücks annehme – zur Klärung der Bebaubarkeit nach § 86 VwGO eine Anfrage an den Beklagten und die Gemeinde P. richten müssen, und der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe nach § 86 VwGO beim Bauamt die üblichen Baukosten je qm Wohnfläche im sozialen Wohnungsbau erfragen müssen, um zu klären, ob 90.000,00 Euro ein angemessener Wert des Hausgrundstücks seien, zu Gunsten des Klägers als Vorbringen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgefasst werden könnte, ist ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender entscheidungserheblicher Verfahrensmangel nicht substantiiert geltend gemacht. Weder hat der Kläger im Hinblick auf eine diesbezügliche Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht von den materiell-rechtlichen Standpunkten ausgegangen wäre, eine relevante wirtschaftliche Verwertbarkeit bestehe nur bei einer Bebaubarkeit des abzutrennenden Teilgrundstücks bzw. der Wert des Hausgrundstücks sei unangemessen, noch hat er dargelegt, ob und weshalb sich dem Verwaltungsgericht diesbezüglich eine Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, obwohl sein Prozessbevollmächtigter von darauf bezogenen Beweisanträgen abgesehen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.