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Beschluss

16 A 2087/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1212.16A2087.09.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 28. Juli 2009 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 28. Juli 2009 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Antrag des Klägers hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Gründe rechtfertigen es nicht, die Berufung zuzulassen. 1. Der Einwand des Klägers, § 49 Abs. 1 LG schütze nur die Betretungsbefugnis der Allgemeinheit bei bestehenden Wegen, während diese mit der Wegebeseitigung ende, weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hiervon ist erkennbar auch das Verwaltungsgericht ausgegangen, indem es ausgeführt hat, ein Betretensrecht bestehe nur, solange ein privater Weg noch als solcher genutzt oder unterhalten werde. Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers, vorhandene Wege und Pfade in ihrem tatsächlichen Bestand zu beseitigen und die Flächen einer anderweitigen Nutzung zugänglich zu machen, werde durch das Betretensrecht nicht gehindert (Urteilsabdruck Seite 5). Allerdings hat es im Weiteren angenommen, dass Maßnahmen, die nur dazu dienen, das Betretensrecht der Allgemeinheit durch faktischen Ausschluss des Zugangs zu unterlaufen, von der verfassungsrechtlich garantierten Befugnis des Eigentümers, über sein Eigentum zu verfügen, nicht erfasst seien. Dieser Annahme tritt der Kläger im rechtlichen Ausgangspunkt mit dem Zulassungsantrag nicht entgegen. Sie steht überdies im Einklang mit der Rechtsprechung des beschließenden Oberverwaltungsgerichts. Danach ist die Beseitigung eines privaten Weges (mit der Folge einer rechtmäßigen Beseitigung des Betretungsrechts) von der Verfügungsbefugnis des Eigentümers gedeckt, wenn die betroffenen Flächen (zulässigerweise) einer funktionell anderen Nutzung - etwa im Rahmen einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ‑ zugeführt werden sollen. Kommt es dem Eigentümer hingegen allein auf den Ausschluss des grundsätzlichen Betretungsrechts an, kann er sich insoweit auf seine Verfügungsbefugnis nicht berufen. Vielmehr ist in diesem Fall in Ausgestaltung der Sozialbindung des Eigentums durch das Betretungsrecht der notwendige Ausgleich zwischen dem Eigentumsrecht des Betroffenen und den Interessen der Erholungsuchenden über das Recht zur Sperrung nach § 54 Abs. 1 LG herzustellen, das aber nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde ausgeübt werden kann. Dies hat zur Folge, dass abhängig von den Umständen des Einzelfalls die tatsächliche Beseitigung eines Weges gleichwohl im Rechtssinne eine das Betretungsrecht beeinträchtigende und damit genehmigungspflichtige Sperrung beinhalten kann. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Oktober 1984‑ 20 A 3160/83 ‑ und vom 20. Dezember 1990‑ 20 A 2218/89 ‑, Agrarrecht 1991, 289, 290, sowie Beschluss vom 2. November 2006 ‑ 20 B 1405/06 ‑. Dass es dem Kläger - anders als vom Verwaltungsgericht zugrundegelegt ‑ mit der vorgenommenen Bepflanzung nicht lediglich um eine Sperrung des Weges mit anderen Mitteln ging, sondern von ihm eine den oben genannten Maßstäben entsprechende Umnutzung des Wegebereichs beabsichtigt war, ist mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargetan. Insbesondere hat der Kläger der verwaltungsgerichtlichen Feststellung, die Fläche werde nicht forstwirtschaftlich genutzt, weder ausdrücklich noch konkludent widersprochen. Dem bloßen Hinweis, dort habe sich eine Wald- und Grünfläche entwickelt, lässt sich für eine forstwirtschaftliche Bodennutzung nichts Konkretes entnehmen. Anhaltspunkte für eine sonstige Eigentumsnutzung waren und sind nicht ersichtlich, sodass sich im Übrigen die Frage einer Ortsbesichtigung durch das Verwaltungsgericht nicht stellte, da hierzu kein Anlass bestand. Letzteres gilt schließlich auch mit Blick auf den vom Kläger geltend gemachten Wegfall seines Interesses am Erhalt des Weges. Der Umstand, dass ein Weg für den betroffenen Eigentümer keinen Nutzen mehr hat, rechtfertigt für sich genommen die aktive Beseitigung des Betretungsrechts ohne eine entsprechende Erlaubnis nicht, zumal § 49 LG dem Eigentümer keine Verpflichtung zur funktionswahrenden Unterhaltung eines einmal vorhandenen Privatweges auferlegt. 2. Aus den vorstehenden Gründen zeigt das Antragsvorbringen auch keine die Berufungszulassung erfordernden besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 sowie 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, wobei der Senat die in der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung seiner ständigen Spruchpraxis entsprechend nicht als streitwerterhöhend berücksichtigt (vgl. auch Nr. 1.6.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung 2004, NVwZ 2004, 1327). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).