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Beschluss

20 A 10/10.PVL

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:1213.20A10.10PVL.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass

- ein Beschluss des Beteiligten zu 1. rechtswidrig ist, wenn der Beratungsgegenstand erst am Tag der Personalratssitzung auf die Tagesordnung ge¬setzt wurde und in der Personalratssitzung ein anwesendes ordentliches Personalratsmitglied Widerspruch gegen die Behandlung dieses Beratungsgegenstandes erhoben hat,

- die in der 12. ordentlichen Sitzung am 9. September 2008 gefassten Be¬schlüsse zu den Tagesordnungspunkten I 5 und I 6 ungültig sind und

- die in der 14. ordentlichen Sitzung am 23. September 2008 gefassten Be¬schlüsse zu den Tages¬ordnungspunkten I 9 und J 9 ungültig sind.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Es wird festgestellt, dass - ein Beschluss des Beteiligten zu 1. rechtswidrig ist, wenn der Beratungsgegenstand erst am Tag der Personalratssitzung auf die Tagesordnung ge¬setzt wurde und in der Personalratssitzung ein anwesendes ordentliches Personalratsmitglied Widerspruch gegen die Behandlung dieses Beratungsgegenstandes erhoben hat, - die in der 12. ordentlichen Sitzung am 9. September 2008 gefassten Be¬schlüsse zu den Tagesordnungspunkten I 5 und I 6 ungültig sind und - die in der 14. ordentlichen Sitzung am 23. September 2008 gefassten Be¬schlüsse zu den Tages¬ordnungspunkten I 9 und J 9 ungültig sind. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Sitzungen des aus 17 Mitgliedern bestehenden Beteiligten zu 1. finden regelmäßig dienstags ab 13.00 Uhr statt. Mit der Beteiligten zu 2. besteht die Vereinbarung, dass bis Donnerstag der Vorwoche um 12.00 Uhr Vorlagen zur Behandlung in der jeweils folgenden Personalratssitzung eingereicht werden können. Der Vorsitzende des Beteiligten zu 1. stellt jeweils donnerstags gegen 15.00 Uhr die Tagesordnung für die Personalratssitzung der nächsten Woche auf und sodann unverzüglich in das Intranet zur Unterrichtung der übrigen Personalratsmitglieder ein. Diese werden jeweils mit der Einladung darauf hingewiesen, bereits um 11.30 Uhr erscheinen zu können, um alle Vorlagen für die anstehende Sitzung sowie die zugehörigen Unterlagen einzusehen (sogenannte Einlesephase). Wenn Vorlagen der Beteiligten zu 2. bis spätestens dienstags um 10.00 Uhr beim Beteiligten zu 1. eingehen und von dessen Vorsitzenden von ihrem Umfang und Schwierigkeitsgrad her als einfach eingeordnet werden, werden diese als sogenannte "Tischvorlagen" auf die Tagesordnung gesetzt. Diese Tischvorlagen liegen als Ergänzung der Tagesordnung immer schon zu Beginn der Einlesephase für die einzelnen Personalratsmitglieder zur Kenntnisnahme aus. Der Antragsteller wandte sich mehrfach gegen das Verfahren, die Tagesordnung der Personalratssitzungen um Tischvorlagen zu ergänzen. Für die 12. ordentliche Sitzung des Beteiligten zu 1. am 9. September 2008 war unter den Tagesordnungspunkten I 5 und I 6 die Behandlung von zwei Tischvorlagen betreffend die Erteilung von Zustimmungen zu beabsichtigten Einstellungen zur Beschlussfassung vorgesehen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift beanstandete der Antragsteller zu Beginn der Sitzung, dass bisher zu jeder Sitzung eine Tischvorlage zur Ergänzung der Tagesordnung vorgelegt worden sei, und regte an, die Beteiligte zu 2. zur Einhaltung der getroffenen Absprachen anzuhalten. Im Weiteren beantragte er, die die Tischvorlagen betreffenden Punkte von der Tagesordnung zu nehmen. Dieser Antrag wurde mit 14 Nein-Stimmen bei 2 Ja-Stimmen und einer Enthaltung abgelehnt. Daraufhin stellte der die Sitzung leitende stellvertretende Vorsitzende des Beteiligten zu 1. fest, dass die Punkte I 5 und I 6 Teil der Tagesordnung seien und behandelt würden. Im weiteren Verlauf der Sitzung beschloss der Beteiligte zu 1. unter Mitwirkung des Antragstellers zu den Tagesordnungspunkten I 2 bis I 6 mit 17 Ja-Stimmen, die Zustimmung zu erteilen. Für die 14. ordentliche Sitzung des Beteiligten zu 1. am 23. September 2008 war unter den Tagesordnungspunkten I 9 und J 9 die Behandlung von zwei Tischvorlagen betreffend die Erteilung von Zustimmungen zu einer beabsichtigten Einstellung und zu einer beabsichtigten Weiterbeschäftigung zur Beschlussfassung vorgesehen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift beanstandete der Antragsteller erneut die Behandlung von Tischvorlagen. Der wiederum vom Antragsteller gestellte Antrag, die die Tischvorlagen betreffenden Punkte von der Tagesordnung zu nehmen, wurde mit 10 Nein-Stimmen bei 6 Ja-Stimmen und einer Enthaltung abgelehnt. Im weiteren Verlauf der Sitzung wurde dem Wunsch des Antragstellers entsprochen, über den Tagesordnungspunkt I 9 einzeln abzustimmen und die Abstimmung nach dem Tagesordnungspunkt J 9 durchzuführen. Bevor über die Tagesordnungspunkten I 9 und J 9 abgestimmt wurde, verließ der Antragsteller den Sitzungsraum. Während der zweiminütigen Abwesenheit des Antragstellers wurde zum Tagesordnungspunkt I 9 die Zustimmung mit 13 Ja-Stimmen bei drei Enthaltungen und zum Tagesordnungspunkt J 9 die Zustimmung mit 12 Ja-Stimmen bei drei Enthaltungen erteilt. Am 6. Oktober 2008 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Tagesordnung könne nur dann um kurzfristige neue Tagesordnungspunkte ergänzt werden, wenn alle ordentlichen Personalratsmitglieder in der Personalratssitzung anwesend seien und der Ergänzung geschlossen zustimmten. Ansonsten werde das nicht anwesende Personalratsmitglied um die Entscheidung seiner Teilnahme gebracht. Diese strenge Sichtweise sei dadurch gerechtfertigt, dass nur so Manipulationen des Wählerwillens auszuschließen seien. Jedes ordentlich gewählte Personalratsmitglied müsse auf der Basis der Einladung und der Tagesordnung erkennen können, wie wichtig die behandelten Punkte seien, um abwägen zu können, ob eine eventuelle dienstliche Verhinderung vorzugehen habe. Tischvorlagen umgingen diesen notwendigen Vorgang und beeinträchtigten damit die Rechte der Personalratsmitglieder. Eine Kenntnisnahme der Vorlage erst am Tage der Sitzung reiche offensichtlich nicht aus. Auch die vom Beteiligten zu 1. vorgenommene Unterscheidung zwischen "Routinesachen einfacher Natur" und "schwierigeren und bedeutsameren Angelegenheiten" helfe nicht weiter. Eine derartige Einordnung unterliege allein der Entscheidung des geschäftsführenden Vorstands des Beteiligten zu 1. und bringe deshalb die Rechte des einzelnen Personalratsmitglieds in Gefahr. Der Antragsteller hat beantragt, 1. festzustellen, dass die in der 12. ordentlichen Sitzung am 9. September 2008 gefassten Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten I 5 und I 6 ungültig sind, 2. festzustellen, dass die in der 14. ordentlichen Sitzung am 23. September 2008 gefassten Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten I 9 und J 9 ungültig sind, 3. festzustellen, dass die Ergänzung der Tagesordnung einer Personalratssitzung um kurzfristig eingegangene Anträge und damit weitere in der Einladung nicht genannte Tagesordnungspunkte bei Verhinderung auch nur eines einzigen Personalratsmitgliedes in der Sitzung oder Widerspruch eines einzelnen anwesenden Personalratsmitgliedes gegen die Aufnahme rechtswidrig ist. Der Beteiligte zu 1. hat beantragt, die Anträge abzulehnen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Für die Frage, ob eine Einladung zur Personalratssitzung und die Unterrichtung über die vorgesehene Tagesordnung rechtzeitig sei, komme es auf die Umstände des Einzelfalls an. Zu berücksichtigen seien insoweit der Umfang und die Bedeutung der Sache sowie ihre eventuelle Eilbedürftigkeit. Entscheidend sei, dass die Mitglieder des Personalrats vom Vorsitzenden in die Lage versetzt würden, ihre Beteiligungsrechte effektiv ausüben zu können. Das praktizierte Vorgehen eröffne allen Personalratsmitgliedern die Möglichkeit, sich vor der Sitzung mit den anstehenden Sachen zu beschäftigen und Fragen zu stellen. Eine Frist für die Vorlage der endgültigen Tagesordnung sei im Gesetz nicht vorgesehen. Die vom Antragsteller in den Anträgen zu 1. und 2. angeführten Tagesordnungspunkte hätten einfache Routinesachen betroffen, über die sich jedes Personalratsmitglied vor der Sitzung hätte ausreichend informieren können. Der Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache geäußert. Mit Beschluss vom 15. März 2010 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen die Anträge abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Nach § 30 Abs. 2 Satz 3 LPVG NRW habe der Vorsitzende des Personalrats die Personalratsmitglieder zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Ob die Voraussetzung der Rechtzeitigkeit erfüllt sei, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache sowie ihre eventuelle Eilbedürftigkeit zu berücksichtigen seien. Für die Frage, wann eine Ergänzung der Tagesordnung noch rechtzeitig und zulässig sei, sei zu unterscheiden, ob die Ergänzung vor oder in der Personalratssitzung erfolge. An eine Ergänzung der Tagesordnung in der Personalratssitzung seien strenge Anforderungen zu stellen. Ausgehend davon könne dem Antrag zu 3. in der gestellten Form nicht entsprochen werden. Dieser unterstelle zu Unrecht, dass jede kurzfristige Ergänzung der Tagesordnung eines einstimmigen Beschlusses aller Personalratsmitglieder bedürfe. Ein solcher sei aber nur dann erforderlich, wenn die Ergänzung entweder erst in der Sitzung selbst oder nicht rechtzeitig vor der Sitzung erfolgt sei. Die Frage, was rechtzeitig sei, sei aber nur anhand der Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Die danach für die Anträge zu 1. und 2. vorzunehmende Einzelfallprüfung führe dazu, dass die Anträge nicht begründet seien. Die in Rede stehenden Ergänzungen der Tagesordnungen seien rechtzeitig erfolgt. Die Tagesordnungspunkte hätten einfach gelagerte Sachverhalte in Form von Routineangelegenheiten betroffen. Es liege kein Mangel vor, der durch einstimmige Beschlüsse der Personalratsmitglieder hätte geheilt werden müssen. Gegen den Beschluss der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen an: Anstelle der von der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen vorgenommenen Unterscheidung zwischen einer Ergänzung vor oder in der Sitzung müsse nach der Möglichkeit zur Sitzungsvorbereitung zwischen ordentlichen Personalratsmitgliedern und Ersatzmitgliedern differenziert werden. Sowohl die Ergänzung der Tagesordnung am Tag der Sitzung vor dessen Beginn als auch eine solche in der Sitzung nehme den ordentlichen Personalratsmitgliedern die Möglichkeit einer autonomen Entscheidung, einer sachgerechten Vorbereitung und einer Einflussnahme auf die anderen Personalratsmitglieder. Auch bestehe in beiden Fällen die Gefahr einer Manipulation des Wählerwillens durch zielgerichtete Ergänzungen der Tagesordnung. Die Genehmigung einer nachträglich ergänzenden Tagesordnung durch Ersatzmitglieder reiche nicht aus. Eine rechtzeitige Ladung liege in keinem Fall vor, wenn die Personalratsmitglieder oder einspringende Ersatzmitglieder lediglich Gelegenheit hätten, die Tischvorlagen ab 11.30 Uhr für die um 13.00 Uhr beginnende Personalratssitzung einzusehen. Für Ergänzungen der Tagesordnung komme es immer auf die Kenntnis und Genehmigung der ordentlichen Personalratsmitglieder an. Durch die Kurzfristigkeit der Aufnahme von als "Routineangelegenheiten" eingestuften Vorlagen werde den ordentlichen Mitgliedern des Personalrats die Möglichkeit vollständig genommen, autonom zu entscheiden, ob die Beratungsgegenstände so bedeutungsvoll seien, dass sie einer Verhinderung entgegenstehen, oder wenigstens die Diskussion mit den anderen Mitgliedern zu suchen oder gar eine Vertagung zu erreichen. Der Antragsteller hat seine erstinstanzlichen Anträge klarstellend dahingehend neu gefasst, dass er beantragt 1. festzustellen, dass ein Beschluss des Beteiligten zu 1. rechtswidrig ist, wenn der Beratungsgegenstand erst am Tag der Personalratssitzung auf die Tagesordnung gesetzt wurde und in der Personalratssitzung ein anwesendes ordentliches Personalratsmitglied Widerspruch gegen die Behandlung dieses Beratungsgegenstandes erhoben hat, 2. festzustellen, dass ein Beschluss des Beteiligten zu 1. rechtswidrig ist, wenn der Beratungsgegenstand erst am Tag der Personalratssitzung auf die Tagesordnung gesetzt und das Einverständnis mit der Ergänzung der Tagesordnung in der Personalratssitzung nicht von allen ordentlichen Personalratsmitgliedern beschlossen wurde, 3. festzustellen, dass die in der 12. ordentlichen Sitzung am 9. September 2008 gefassten Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten I 5 und I 6 ungültig sind, 4. festzustellen, dass die in der 14. ordentlichen Sitzung am 23. September 2008 gefassten Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten I 9 und J 9 ungültig sind. Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und nach seinen neu gefassten erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen. Der Beteiligte zu 1. beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an: Der Antragsteller gehe zu Unrecht davon aus, dass zwischen der Rechtzeitigkeit der Ladung und der Genehmigung der nachträglichen Ergänzung der Tagesordnung zu unterscheiden sei. Entscheidendes Kriterium sei allein die Frage der Rechtzeitigkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 3 LPVG NRW. Zu prüfen sei deshalb allein, ob die Ladung rechtzeitig erfolgt sei. Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen sei zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Antragsteller angesprochenen Tagesordnungspunkte aus den Sitzungen vom 9. und 23. September 2008 einfach gelagerte Sachverhalte betroffen hätten. Sowohl der Antragsteller als auch die übrigen ordentlichen Personalratsmitglieder seien schon vor der Ladung über diese Angelegenheiten informiert gewesen. Für den die Beschlussfassungen in der Sitzung am 9. September 2008 betreffenden Antrag fehle es dem Antragsteller am Rechtsbedürfnis, da er durch die Teilnahme an der Abstimmung zu den beanstandeten Tagesordnungspunkten konkludent seine Bedenken gegen deren Aufnahme in die Tagesordnung aufgegeben habe. Entsprechendes gelte für den die Beschlussfassungen in der Sitzung am 23. September 2008 betreffenden Antrag, weil er durch sein Verhalten selbst zu erkennen gegeben habe, dass er mit späteren Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung in seinem Sinne einverstanden sei. Der Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. II. Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Begehren des Antragstellers hat lediglich hinsichtlich der klarstellend neu gefassten Anträge zu 1., 3. und 4. Erfolg. Hingegen bleibt es hinsichtlich des Antrags zu 2. erfolglos. 1. Der Antrag zu 1. ist zulässig. Der Antragsteller ist zur Einleitung des Beschlussverfahrens befugt. Als Mitglied einer Personalvertretung ist der Antragsteller, wie es das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannt hat, durch Beschlüsse oder sonstige Handlungen des Personalrats oder des Vorsitzenden in seinem Pflichtenkreis deshalb betroffen, weil er für das gesetzmäßige Handeln der Personalvertretung mitverantwortlich ist. Er kann deshalb auch die dem Vorsitzenden einer Personalvertretung nach § 30 Abs. 2 Satz 3 LPVG NRW obliegende Pflicht, den Zeitpunkt der Personalratssitzung und die Tagesordnung rechtzeitig mitzuteilen, nach Inhalt und Umfang gerichtlich klären lassen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. August 1975 VII P 2.74 , BVerwGE 49, 144 = ZBR 1976, 124, und VII P 12.74 , PersV 1976, 388, vom 16. September 1977 VII P 10.75 , PersV 1979, 63 = ZBR 1978, 207, und vom 16. Juni 1982 6 P 63.78 , BVerwGE 66, 7 = PersV 1983, 195 = ZBR 1983, 163. Für das mit dem Antrag zu 1. verfolgte abstrakte Feststellungsbegehren besteht ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse. Dafür ist es erforderlich, dass ein konkreter Fall den Anlass zu dem Streit gegeben hat und mit einem erneuten Auftreten der dem Streit zugrunde liegenden Rechtsfrage zu rechnen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2007 6 P 9.06 , NVwZ-RR 2008, 47 = PersR 2007, 434 = ZfPR 2008, 35, m. w. N. Davon ist für das im Antrag zu 1. zum Ausdruck gebrachte Feststellungsbegehren auszugehen. Es ist immer wieder vorkommende Praxis in der Dienststelle, sogenannte Tischvorlagen erst 1 ½ Stunden vor der Personalratssitzung auf die Tagesordnung zu setzen und die diese Tischvorlagen betreffenden Tagesordnungspunkte auch dann zu behandeln, wenn eines der anwesenden Personalratsmitglieder nicht damit einverstanden ist. Angesichts dessen besteht eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass die dem abstrakten Feststellungsantrag zugrunde liegende Rechtsfrage sich in Zukunft erneut in der Dienststelle stellen wird. Der Antrag zu 1. ist auch begründet. Ein Beschluss des Beteiligten zu 1. ist rechtswidrig, wenn der Beratungsgegenstand erst am Tag der Personalratssitzung auf die Tagesordnung gesetzt wurde und in der Personalratssitzung ein anwesendes ordentliches Personalratsmitglied Widerspruch gegen die Behandlung dieses Beratungsgegenstandes erhoben hat. Ein derart gefasster Beschluss steht nicht in Einklang mit den zwingenden Anforderungen aus § 30 Abs. 2 Satz 3 LPVG NRW. Es fehlt an der rechtzeitigen Mitteilung der Ergänzung der Tagesordnung und an einer nachträglichen Billigung dieser Ergänzung innerhalb der Personalratssitzung. Nach § 30 Abs. 2 Satz 3 LPVG NRW hat der Vorsitzende die Mitglieder des Personalrats rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Das dadurch begründete Gebot der Rechtzeitigkeit bezieht sich nicht nur auf die Ladung selbst, sondern auch auf die Beifügung der Tagesordnung. Wird die Tagesordnung nachträglich ergänzt, gilt das Gebot der rechtzeitigen Mitteilung auch für die Ergänzung der Tagesordnung. Was als "rechtzeitig" anzusehen ist, kann nicht schematisch bestimmt werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei hat sich die Auslegung an dem Zweck der vom Gesetz angeordneten rechtzeitigen Mitteilung des Beratungsgegenstandes zu orientieren. Dieser liegt darin, den Mitgliedern des Personalrats die erforderliche Zeit zur Überlegung und sachlichen Vorbereitung auf die einzelnen Tagesordnungspunkte zu geben. Ihnen soll eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf die Beratung der einzelnen Tagesordnungspunkte, nötigenfalls auch eine vorherige Besprechung mit ihrer Gruppe, ermöglicht werden. Sie sollen in die Lage gesetzt werden, eine sachlich abwägende Entscheidung zu treffen, und nicht "überfahren" werden. Die Angaben in der Tagesordnung müssen es den Personalratsmitgliedern ermöglichen, sich ein genaues Bild über die zu behandelnde Angelegenheit zu machen, damit sie sich sachgerecht vorbereiten können. Zudem soll verhindert werden, dass einzelne Personalratsmitglieder in einen Informationsrückstand geraten und ihre Beteiligungsrechte nicht effektiv ausüben können. Diese Gesichtspunkte erfordert es, für die Frage der Rechtzeitigkeit der Mitteilung der Tagesordnung insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache in den Blick zu nehmen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. August 1975 VII P 2.74 , a. a. O., und VII P 12.74 , a. a. O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 1956 VI B 707/56 und 1018/56 , ZBR 1957, 25, vom 16. Dezember 1968 CL 6/68 , AP Nr. 1 zu § 32 PersVG NRW, und vom 12. Dezember 1983 CL 12/82 , PersV 1986, 477; Bay. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2004 18 P 03.692 , PersV 2004, 308 = ZfPR 2004, 198; Nds. OVG, Beschluss vom 18. März 1992 17 L 29/90 , PersV 1994, 28; OVG Saarl., Beschluss vom 4. Februar 1975 IV W 56/74 , PersV 1977, 140; BAG, Urteile vom 28. April 1988 6 AZR 405/86 , BAGE 58, 221, und vom 24. Mai 2006 7 AZR 201/05 , NZA 2006, 1354 = AP Nr. 6 zu § 29 BetrVG 1972. Im Weiteren ist auch die Dringlichkeit der anstehenden Beratungsgegenstände von Bedeutung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch bei einer dringlichen Angelegenheiten der Beratungsgegenstand "rechtzeitig" angekündigt sein muss. Die Dringlichkeit einer Angelegenheit kann es deshalb zwar rechtfertigen, kürzere Ladungsfrist zu bestimmen. Ein Minimum an Zeit für eigene Ermittlungen und Überprüfungen muss dem einzelnen Personalratsmitglied aber in jedem Fall verbleiben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 1968 CL 6/68 , a. a. O.; OVG Berlin, Beschluss vom 8. März 1978 PV Bln 8.77 , juris; OVG Saarl., Beschluss vom 4. Februar 1975 IV W 56/74 , a. a. O.; BAG, Urteil vom 24. Mai 2006 7 AZR 201/05 , a. a. O. Angesichts dessen kann nicht schematisch bestimmt werden, was als "rechtzeitig" anzusehen ist. Vielmehr hängt dies von den Umständen des Einzelfalles ab. Wird die Tagesordnung oder ein Nachtrag zur Tagesordnung nach den genannten Kriterien verspätet eingebracht, dürfen die die Tagesordnung insgesamt bzw. den Nachtrag betreffenden Angelegenheiten nur dann behandelt werden, wenn die Personalratsmitglieder vollständig erschienen sind und ohne Ausnahme ihr Einverständnis erklären ("Vollzähligkeit und Einstimmigkeit"). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 1956 VI B 707/56 und 1018/56 , a. a. O., und vom 12. Dezember 1983 CL 12/82 , a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2004 18 P 03.692 , a. a. O.; Nds. OVG, Beschluss vom 18. März 1992 17 L 29/90 , a. a. O.; OVG Berlin, Beschluss vom 8. März 1978 PV Bln 8.77 , a. a. O.; OVG Saarl., Beschluss vom 4. Februar 1975 IV W 56/74 , a. a. O. Für eine in der Sitzung des Personalrats erfolgte Billigung einer Ergänzung der Tagesordnung reicht weder ein Beschluss der Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Personalratsmitglieder (bzw. Ersatzmitglieder) noch ein Beschluss der absoluten Mehrheit der Personalratsmitglieder aus. Dies wäre mit dem dargestellten Zweck der vom Gesetz angeordneten rechtzeitigen Mitteilung des Beratungsgegenstandes nicht zu vereinbaren. Denn eine Mehrheit im Personalrat hätte es dann in der Hand, einzelne Personalratsmitglieder an einer sachgerechten Sitzungsvorbereitung zu hindern. Vgl. BAG, Urteil vom 28. April 1988 6 AZR 405/86 , a. a. O., Beschlüsse vom 18. Februar 2003 1 ABR 17/02 , BAGE 105, 19, und vom 28. Oktober 1992 7 ABR 14/92 , BB 1993, 580 = DB 1993, 840, sowie Urteil vom 24. Mai 2006 7 AZR 201/05 , a. a. O. Ausgehend von diesen Erwägungen beanstandet der Antragsteller zu Recht die Rechtswidrigkeit von Beschlüssen, die unter dem im Antrag zu 1. genannten Bedingungen gefasst worden sind. Eine Ergänzung der Tagesordnung kann regelmäßig nicht mehr als rechtzeitig mitgeteilt im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 3 LPVG NRW angesehen werden, wenn der Beratungsgegenstand erst am Tag der Personalratssitzung auf die Tagesordnung gesetzt wurde. In einem solchen Fall ist es dem einzelnen Personalratsmitglied in der Regel nicht mehr möglich, sich ordnungsgemäß auf die Beratung im Personalrat vorzubereiten. Ihm wird es insbesondere abgeschnitten, sich in angemessener Weise mit dem Beratungsgegenstand zu befassen, Informationen dazu einzuholen und/oder sich mit anderen Personalratsmitglieder im Vorfeld der Personalratssitzung zu besprechen. Ob in Ausnahmefällen bei einer in besonderer Weise eilbedürftigen und keiner besonderen Vorbereitung bedürfenden Angelegenheit eine erst am Tag der Personalratssitzung erfolgende Ergänzung der Tagesordnung noch rechtzeitig ist, ist nicht Gegenstand des mit dem Antrag zu 1. zur Entscheidung gestellten Antragsbegehrens. Der abstrakte Antrag zu 1. knüpft offensichtlich und auch zulässigerweise nur an die in der Dienststelle bestehende Praxis an, immer wieder erst am Tag der Sitzung des Beteiligten zu 1. Ergänzungen der Tagesordnungen in Form sogenannter Tischvorlagen vorzunehmen. Die demnach als verspätet mitgeteilt einzustufende Ergänzung der Tagesordnung kann auch nicht als innerhalb der Personalratssitzung gebilligt angesehen werden, wenn ein anwesendes ordentliches Personalratsmitglied Widerspruch gegen die Behandlung dieses Beratungsgegenstandes erhoben hat. Bei einem solchen Widerspruch fehlt es an dem erforderlichen Einverständnis aller Personalratsmitglieder. 2. Die zulässigen Anträge zu 3. und 4. sind begründet. Die in der 12. ordentlichen Sitzung des Beteiligten zu 1. am 9. September 2008 gefassten Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten I 5 und I 6 sowie die in der 14. ordentlichen Sitzung des Beteiligten zu 1. am 23. September 2008 gefassten Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten I 9 und J 9 sind ungültig. Nach den zum Antrag zu 1. dargestellten Grundsätzen fehlt es bei allen vier Beschlüssen an einer rechtzeitigen Mitteilung der Ergänzung der Tagesordnung. Die Beratungsgegenstände sind erst am Tag der Sitzung des Beteiligten zu 1. in Form von Tischvorlagen auf die Tagesordnung gesetzt worden. Da weder vom Beteiligten zu 1. dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass es sich um in besonderer Weise eilbedürftige Angelegenheiten handelte, erfolgte die Ergänzungen der Tagesordnungen verspätet. Eine Billigung der verspäteten Ergänzungen in den jeweiligen Sitzungen ist nicht erfolgt, weil der Antragsteller als Personalratsmitglied der Behandlung der Beratungsgegenstände jeweils im Zusammenhang mit der Feststellung der Tagesordnung zu Beginn der Sitzungen widersprochen hat. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1. hat der Antragsteller auch nicht konkludent auf seinen Widerspruch gegen die Behandlung der Tagesordnungspunkte I 5 und I 6 in der 12. ordentliche Sitzung des Beteiligten zu 1. am 9. September 2008 verzichtet, indem er an der Abstimmung zu diesen Tagesordnungspunkten teilgenommen und den beabsichtigten Maßnahmen zugestimmt hat. Mit der Teilnahme an der Abstimmung hat der Antragsteller kein Einverständnis mit der gesetzwidrigen Verfahrensweise des Beteiligten zu 1. bekundet. Vgl. in diesem Zusammenhang: OVG Berlin, Beschluss vom 8. März 1978 PV Bln 8.77 , a. a. O.; Windscheid, PersV 1977, 125. Vielmehr hat er der in der Sitzung getroffenen wenn auch den gesetzlichen Anforderungen nicht genügenden Mehrheitsentscheidung Rechnung getragen und ist seiner aus der Stellung als Personalratsmitglied folgenden Pflicht zur Mitwirkung an den Personalratssitzungen nachgekommen. Anlass für die Annahme, er könnte seine Bedenken gegen die Behandlung der Beratungsgegenstände fallen gelassen haben, hat er nicht geboten. Solche hat der Beteiligte zu 1. auch nicht aufgezeigt. Es bestand für die übrigen Personalratsmitglieder auch keinerlei Anhalt dafür, dass der Antragsteller seine Bedenken zurückgestellt haben könnte. Entsprechendes gilt für die Behandlung der Tagesordnungspunkte I 9 und J 9 in der Sitzung am 23. September 2008. Auch bezüglich dieser Beratungsgegenstände ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch sein Verhalten zu erkennen gegeben haben könnte, mit den späteren Ergänzungen der Tagesordnung einverstanden gewesen zu sein. 3. Der zulässige Antrag zu 2. ist hingegen unbegründet. Ein Beschluss des Beteiligten zu 1. ist nicht rechtswidrig, wenn der Beratungsgegenstand erst am Tag der Personalratssitzung auf die Tagesordnung gesetzt und das Einverständnis mit der Ergänzung der Tagesordnung in der Personalratssitzung nicht von allen ordentlichen Personalratsmitgliedern beschlossen wurde. Nach den zum Antrag zu 1. dargestellten Grundsätzen fehlt es regelmäßig an einer rechtzeitigen Mitteilung einer Ergänzung der Tagesordnung, wenn der Beratungsgegenstand erst am Tag der Sitzung auf die Tagesordnung gesetzt wird. Wie sich ebenfalls bereits aus den Ausführungen zum Antrag zu 1. ergibt, setzt die nachträgliche Billigung einer verspäteten Ergänzung innerhalb der Personalratssitzung voraus, dass die Personalratsmitglieder vollständig erschienen sind und ohne Ausnahme ihr Einverständnis erklären ("Vollzähligkeit und Einstimmigkeit"). Entgegen der zum Antrag zu 2. vertretenen Auffassung des Antragstellers kommt es für die Frage der Vollzähligkeit aber nicht darauf an, dass alle ordentlichen Personalratsmitglieder zur Sitzung erschienen sind. Vielmehr reicht es aus, dass für ein verhindertes ordentliches Personalratsmitglied ein Ersatzmitglied zur Personalratssitzung erscheint und sein Einverständnis mit der Behandlung der Angelegenheit erklärt. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2004 18 P 03.692 , a. a. O.; Havers, Landespersonalvertretungsgesetz NW, 9. Auflage, § 30 Erl. 7; Neubert u.a., Landespersonalvertretungsgesetz, § 30 Erl. 2.1; Altvater u.a., BPersVG, 7. Auflage, § 34 Rn. 15; Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Auflage, § 34 Rn. 38; Fischer/Goeres/Gronimus, GKÖD, K § 34 Rn. 32; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 11. Auflage, § 34 Rn. 72; Lorenzen u.a., BPersVG, § 34 Rn. 10a; wohl ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 18. März 1992 17 L 29/90 , a. a. O. Denn das Ersatzmitglied tritt im Fall einer Verhinderung des ordentlichen Personalratsmitglieds in dessen Stellung ein und übernimmt damit auch dessen Rechte und Pflichten. Mit Blick darauf liegt es auch in der Entscheidung des Ersatzmitglieds, ob es sich mit der Behandlung eines Beratungsgegenstandes einverstanden erklärt, der erst verspätet auf die Tagesordnung gesetzt wurde. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.