I. Das Verfahren wird entsprechend § 94 VwGO ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEU-Vertrag folgende Fragen vorgelegt: 1. Kann sich ein Asylbewerber im Rahmen eines ge¬richtlichen Verfahrens über die Unzuständigkeitser¬klärung und die Anordnung seiner Abschiebung in den nach Auffassung des Mitgliedstaates, in dem ein Asylantrag gestellt wurde (ersuchenden Mitglied¬staates), zuständigen Mitgliedstaat darauf berufen, dass die Überstellung nicht binnen der Sechsmo¬natsfrist des Art. 19 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 erfolgt und daher die Zuständigkeit auf den er¬suchenden Mitgliedstaat übergegangen ist? 2. Ist ein - auch vorgetäuschter - Selbsttötungsversuch, dessentwegen eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht möglich ist, ein Flüchtigsein im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates? 3. Kann sich ein Asylbewerber im Rahmen eines ge¬richtlichen Verfahrens über die Unzuständigkeitser¬klärung und die Anordnung seiner Abschiebung auf einen Zuständigkeitsübergang nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 berufen? 4. Hindert eine Unterrichtung des zuständigen Mitgliedstaates durch den ersuchenden Mitgliedstaat, die zwar das Aussetzen der bereits organisierten Überstellung mitteilt, nicht aber den Umstand, dass die Überstellung nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist vorgenommen werden kann, den Zuständigkeitsübergang nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003? 5. Besteht ein durch den Asylbewerber gerichtlich durchsetzbarer Anspruch darauf, dass ein Mitgliedstaat die Übernahme der Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates prüft und jenen über die Gründe der Entschei¬dung bescheidet? G r ü n d e : 1 I. Sachverhalt 2 Die Kläger [zu 1) und 2) Eltern, zu 3) bis 5) deren Kinder)] reisten von Syrien über den Irak und die Türkei nach Bulgarien. Vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger zu 1) an, sie hätten dort als angebliche Iraker eine Asylantrag gestellt und Asyl erhalten. Nach etwa neunmonatigem Aufenthalt in Bulgarien reisten die Kläger nach Deutschland und stellten hier am 10. August 2010 einen Asylantrag. Am 12. Oktober 2010 suchte die Bundesrepublik Deutschland um Wiederaufnahme der Kläger in Bulgarien nach. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 erklärte Bulgarien die Annahme des Gesuchs. 3 Mit Bescheid vom 3. Februar 2011 verfügte das Bundesamt, dass die Asylanträge unzulässig seien, und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an. Die Ausländerbehörde der Stadt E. bereitete die Abschiebung auf dem Luftwege für den 28. Februar 2011 vor. Am 24. Februar 2011 erhoben die Kläger Klage gegen den Bescheid vom 3. Februar 2011 mit dem Ziel der Aufhebung und dem Begehren, die Beklagte zu verpflichten, sich für die Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland für zuständig zu erklären und ein solches durchzuführen. Gleichzeitig beantragten sie einstweiligen Rechtsschutz, den zu gewähren das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 25. Februar 2011 21 L 342/11.A ablehnte. 4 Die Kläger erschienen am Tage der geplanten Abschiebung, dem 28. Februar 2011, nicht wie verfügt bei der Ausländerbehörde. Die Unterkunft war geräumt. Mit Faxmitteilung vom gleichen Tage teilte das Bundesamt Bulgarien mit, dass die bereits organisierte Überstellung vorübergehend ausgesetzt werden müsse, da die Antragsteller untergetaucht seien. Ebenfalls am gleichen Tage teilte der damalige Prozessbevollmächtigte der Kläger per Telefax mit, dass sich die Klägerin zu 2) wegen eines Selbsttötungsversuchs in stationärer Behandlung eines näher bezeichneten Krankenhauses befinde. Die Klägerin hielt sich insgesamt vom 28. Februar bis 1. März 2011 wegen des angeblichen Selbsttötungsversuchs stationär im Krankenhaus und vom 1. bis 8. März 2011 stationär in einer psychiatrischen Klinik auf. 5 Mit Urteil vom 8. Juli 2011 21 K 1313/11.A wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf die gegen den Bescheid vom 3. Februar 2011 gerichtet Klage ab. Dagegen stellten die Kläger den Antrag, die Berufung zuzulassen, dem der Senat durch Beschluss vom 13. Oktober 2011 14 A 1943/11.A stattgab. Parallel zum Berufungsverfahren beantragten die Kläger erneut, ihnen einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren. Dies lehnte der Senat mit Beschluss vom 11. Oktober 2011 14 B 1011/11.A ab. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge wies der Senat durch Beschluss vom 2. November 2011 14 B 1291/11.A zurück. Einen dritten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes (14 B 1437/11.A) lehnte der Senat nach Abtrennung des Verfahrens bezüglich der Kläger zu 1) und 3) bis 5) durch Beschluss vom 13. Dezember 2011 ab (14 B 1437/11.A), bezüglich der Klägerin zu 2) ist dieses Verfahren noch anhängig. 6 II. Relevante Rechtsvorschriften 7 a) Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1–10) im Folgenden VO-Rat Nr. 343/2003 : 8 "Artikel 19 (1) Stimmt der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme eines Antragstellers zu, so teilt der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, dem Antragsteller die Entscheidung, den Asylantrag nicht zu prüfen, sowie die Verpflichtung, den Antragsteller an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, mit. (2) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist zu begründen. Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist anzugeben, und gegebenenfalls der Zeitpunkt und der Ort zu nennen, zu dem bzw. an dem sich der Antragsteller zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Ein gegen die Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders, wenn es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist. (3) Die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Asylbewerber ein Laissez-passer nach dem Muster aus, das gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 festgelegt wird. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass der Asylbewerber eingetroffen ist bzw. dass er sich nicht innerhalb der vorgegebenen Frist gemeldet hat. (4) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist. (5) Ergänzende Vorschriften zur Durchführung von Überstellungen können gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 erlassen werden." 9 b) Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3–23) im Folgenden VO-Komm. Nr. 1560/2003 : 10 "Artikel 9 Verschieben der Überstellung und nicht fristgerechte Überstellungen (1) Der zuständige Mitgliedstaat wird unverzüglich unterrichtet, wenn sich die Überstellung wegen eines Rechtsbehelfsverfahrens mit aufschiebender Wirkung oder wegen materieller Umstände wie der Gesundheitszustand des Antragstellers, die Nichtverfügbarkeit des Beförderungsmittels oder der Umstand, dass der Antragsteller sich der Überstellung entzogen hat, verzögert. (2) Der Mitgliedstaat, der die Überstellung aus einem der in Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 genannten Gründe nicht innerhalb der in Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d) der genannten Verordnung vorgesehenen regulären Frist von sechs Monaten vornehmen kann, ist verpflichtet, den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist zu unterrichten. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylantrags bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 gemäß Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 2 der genannten Verordnung diesem Mitgliedstaat zu." 11 III. Entscheidungserheblichkeit der beantragten Auslegung 12 a) Frage 1: 13 Die Kläger machen in erster Linie geltend, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 19 Abs. 3 VO-Rat Nr. 343/2003 verstrichen sei, so dass die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art 19 Abs. 4 Satz 1 VO-Rat Nr. 343/2003 für die Entscheidung über den Asylantrag zuständig sei. 14 Mit diesem Vortrag kann die Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 3. Februar 2011 und Verpflichtung zur Durchführung eines Asylverfahrens nur erfolgreich sein, wenn die Regelung des Art. 19 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 VO-Rat Nr. 343/2003 eine im Verhältnis zum Asylbewerber zu beachtende Verfahrensvorschrift ist. Dafür spricht, dass es sich der Form nach um eine Zuständigkeitsnorm handelt und die Zuständigkeit der Behörde im deutschen Recht eine für die Rechtmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsakts und die Verpflichtung zu antragsgemäßem Verwaltungshandeln formelle Rechtmäßigkeits- bzw. Anspruchsvoraussetzung ist. Dagegen spricht, dass mit der Fristen- und Zuständigkeitsregelung des Art. 19 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 VO-Rat Nr. 343/2003 wohl keine Zuständigkeitsverschiebung im Interesse des Asylbewerbers vom Staat des ersten Asylantrags auf einen vom Asylbewerber gewählten Staat, sondern eine rasche Klärung der Zuständigkeit im Interesse der Mitgliedstaaten bezweckt ist. 15 b) Zu Frage 2): 16 Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 2 VO-Rat Nr. 343/2003 ist eine hier noch nicht abgelaufenen achtzehnmonatige Überstellungsfrist maßgebend, wenn der Asylbewerber flüchtig ist. Sollte Frage 1) dahin beantwortet werden, dass sich ein Asylbewerber nicht auf den Ablauf von Überstellungsfristen berufen kann, bedarf es keiner Beantwortung der Frage 2). Sollte Frage 1) dahin beantwortet werden, dass sich der Asylbewerber auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen kann, stellt sich generell die Frage, ob allein der Umstand des Flüchtigseins die Fristverlängerung auslöst oder ob weitere, in der Verordnung nicht benannte Maßnahmen zur Auslösung der Fristverlängerung erforderlich sind ("Diese Frist kann höchstens ... verlängert werden"). Speziell ist entscheidungserheblich, ob das Merkmal "wenn der Asylbewerber flüchtig ist" auch erfüllt ist, wenn sich der Asylbewerber wegen eines Selbsttötungsversuchs im Krankenhaus befindet. Dafür spricht, dass der Zweck der Fluchtregelung darin besteht, dem ersuchenden Mitgliedstaat eine längere Überstellungsfrist einzuräumen, wenn sich die Überstellung wegen willentlich in der Person des Asylbewerbers begründeter Umstände verzögert. Dagegen spricht, dass der Begriff "flüchtig sein" vom Wortlaut her nicht erfüllt ist, wenn der Aufenthaltsort des "Flüchtenden" bekannt oder wie hier sogar offengelegt wird. 17 Sollte die Frage 2) bezogen auf einen wirklichen Selbsttötungsversuch zu verneinen sein, stellt sich die weitere Frage, ob jedenfalls ein nur vorgetäuschter Selbsttötungsversuch den Begriff "flüchtig sein" erfüllt. Hier bestehen nach Aktenlage Zweifel, ob die Klägerin zu 2) tatsächlich einen Selbsttötungsversuch (angeblich Einnahme von 30 Tabletten unbekannter Art) unternommen hat. Für die Subsumtion dieser Fallvariante unter das Tatbestandsmerkmal spricht, dass der oben genannte Zweck es erst recht gebietet, ein solches Täuschungsmanöver einer Entziehung der Überstellung durch Flucht gleichzustellen. Dagegen spricht nach wie vor der enge Wortlaut der Vorschrift. Gegen eine Differenzierung zwischen tatsächlichen und nur vorgetäuschten Selbsttötungsversuchen spricht, dass eine zuverlässige Feststellung in dieser Hinsicht innerhalb der Sechsmonatsfrist vielfach unmöglich sein wird, was wiederum dafür spricht, alle vom Asylbewerber herbeigeführten Überstellungshindernisse mit einer Flucht gleichzustellen. Damit würde aber der Wortlaut vollends gesprengt. 18 c) Zu Frage 3: 19 Sollte Frage 2 in dem Sinne beantwortet werden, dass ein wirklicher oder vorgetäuschter Selbsttötungsversuch unter das Merkmal "wenn der Asylbewerber flüchtig ist" zu subsumieren ist und automatisch die Fristverlängerung auslöst, stellt sich die Frage, inwiefern ein Zuständigkeitsübergang nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 VO-Komm. Nr. 1560/2003 vom Asylbewerber geltend gemacht werden kann. Es ergeben sich dieselben Gesichtspunkte wie zur Frage 1, wobei als Argument für die fehlende Berücksichtigungsfähigkeit hinzu kommt, dass nicht ein Verstoß gegen die möglicherweise für alle Beteiligten bedeutende Fristvorschrift, sondern ein Verstoß gegen eine eher unbedeutende, ersichtlich nur im Interesse der Verfahrensgestaltung zwischen den Mitgliedsstaaten konzipierte zwischenstaatliche Unterrichtungsvorschrift in Rede steht. 20 d) Zu Frage 4: 21 Sollte Frage 3 in dem Sinne beantwortet werden, das sich der Asylbewerber auf einen Zuständigkeitsübergang nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 VO-Komm. Nr. 1560/2003 berufen kann, stellt sich die Frage, ob Fehler bei einer Unterrichtung den Zuständigkeitsübergang hindern. Hier hat die Beklagte Bulgarien innerhalb der Frist mitgeteilt: "Die bereits organisierte Überstellung (siehe Anlage) muss vorübergehend ausgesetzt werden, weil ... Antragsteller sind untergetaucht", "The already organized transfer (see enclosure) will not take place, because ... Applicants have absconded". Somit ist keine Mitteilung erfolgt, dass die Überstellung nicht binnen der Sechsmonatsfrist vorgenommen werden kann, sondern lediglich darüber, dass die Überstellung vorübergehend ausgesetzt werden musste. Dies widerspricht dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 2 Satz 1 VO-Komm. Nr. 1560/2003. Insbesondere kann die Mitteilung dann als bloße Mitteilung nach Art. 9 Abs. 1 VO-Komm. Nr. 1560/2003 angesehen werden, die wohl nicht zu einer Hinderung des Zuständigkeitsübergangs nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 VO-Komm. Nr. 1560/2003 führt. 22 Für eine Hinderung des Zuständigkeitsübergangs durch eine solche Mitteilung spricht, dass schon die Wirksamkeit des Art. 9 Abs. 2 Satz 2 VO-Komm. Nr. 1560/2003 zweifelhaft ist. Die Regelung der Zuständigkeit ist zentraler Regelungsgegenstand der Verordnung des Rates. Ob eine weitere und in der Verordnung des Rates nicht vorgesehene und insofern von ihr abweichende Zuständigkeitsregelung in der Verordnung der Kommission von der Ermächtigung des Art 19 Abs. 5 VO-Rat Nr. 343/2003 gedeckt ist, erscheint zweifelhaft. Sie ermächtigt allein zu "Vorschriften zur Durchführung von Überstellungen", nicht aber zu Vorschriften über die Regelung der Zuständigkeit. Möglicherweise ist die Vorschrift auch nicht als eigenständige Zuständigkeitsvorschrift, sondern nur als deklaratorischer Hinweis auf den Zuständigkeitsübergang nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 VO-Rat Nr. 343/2003 zu verstehen. Unterrichtungsfehler würden entgegen dem dann missverständlichen Wortlaut des Art. 9 Abs. 2 Satz 2 VO-Komm. Nr. 1560/2003 von vorneherein nicht zu einem Zuständigkeitsübergang führen. 23 e) Zu Frage 5: 24 Unabhängig von den vorstehenden Fragen im Zusammenhang mit den Überstellungsfristen beantragen alle Kläger, die Beklagte möge die Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VO-Rat Nr. 343/2003 übernehmen. Das hat die Beklagte nicht getan, allerdings darüber die Kläger weder beschieden noch die Gründe für die Nichtübernahme mitgeteilt. Es stellt sich daher die Frage 5. Gegen einen derartigen Anspruch spricht, dass die Ermächtigung zur Zuständigkeitsübernahme eine allein im allgemeinen Interesse der Mitgliedstaaten liegende Möglichkeit ist, die für den Asylbewerber keine Rechtsposition schaffen will, eine solche Zuständigkeitsübernahme einzufordern, auch nicht im Sinne einer bloßen Bescheidung.