Beschluss
14 B 1344/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1223.14B1344.11.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert:
Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweili-gen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Klageverfahrens 10 K 878/11 vor dem Verwaltungsgericht Münster zur Diplomarbeit im Diplomstudiengang Versorgungs- und Entsorgungstechnik zuzulassen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert: Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweili-gen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Klageverfahrens 10 K 878/11 vor dem Verwaltungsgericht Münster zur Diplomarbeit im Diplomstudiengang Versorgungs- und Entsorgungstechnik zuzulassen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 10 K 878/11 und 10 K 1535/11 zur Diplomarbeit im Diplomstudiengang Versorgungs- und Entsorgungstechnik zuzulassen, hat Erfolg. Ein im Hauptsacheverfahren 10 K 878/11 verfolgter und hier zu sichernder oder zu regelnder Anordnungsanspruch auf Gewährung einer Ausnahme von der Frist für die Anmeldung zur Anfertigung der Diplomarbeit nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der Ordnung über die Aufhebung der Diplomstudiengänge Versorgungs- und Entsorgungstechnik vom 1. April 2009 (AO) ist glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Es ist weiter ein Anordnungsgrund glaubhaft, den Antragsteller schon im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig zur Diplomarbeit zuzulassen, da ihm ein Abwarten bis zum rechtskräftigen Erstreiten der Ausnahme von der Anmeldefrist angesichts der Notwendigkeit, sein Prüfungswissen präsent zu halten, nicht zugemutet werden kann. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AO hat wegen des Auslaufen des Diplomstudiengangs die Anmeldung zur Anfertigung der Diplomarbeit spätestens bis zum 1. März 2011 zu erfolgen. Gemäß Abs. 2 der Vorschrift entscheidet der Prüfungsausschuss über Ausnahmen, wenn ein Kandidat das Versäumen einer Anmeldung nach Absatz 1 nicht zu vertreten hat oder es zu einer unzumutbaren Härte auf Grund dieser Ordnungen käme. Es spricht Überwiegendes dafür, dass dem Antragsteller gemäß § 4 Abs. 2 AO entgegen der im Verfahren 10 K 878/11 angegriffenen Verfügung vom 11. März 2011 erlaubt werden muss, sich noch wie geschehen am 29. September 2011 zur Diplomarbeit anzumelden. § 4 AO erging auf der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Satz 2 der Studienstrukturreformverordnung vom 30. Mai 2001 i.d.F. der Verordnung vom 28. Oktober 2007 (GV.NRW. S. 477) StuStrukRefVO . § 84a Satz 1 des Hochschulgesetzes i.d.F. des Art. 1 Nr. 69 des Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752, HRWG) bestimmte, dass die Hochschulen ihr bisheriges Angebot von Studiengängen, die zu einem Diplomgrad führen, zu einem Angebot von Studiengängen umstellen, welche zum Erwerb eines Bachelorgrades oder eines Mastergrades führen. Art. 13 Nr. 1 HRWG regelte dazu, dass ab dem Wintersemester 2007/2008 in den Studiengängen, die zu einem Diplomgrad führen, keine Studienanfänger mehr aufgenommen werden. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 StuStrukRefVO gewährleisten die Hochschulen die Fortsetzung des Studiums bis zum Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester. Nach Satz 2 der Vorschrift bestimmen die Hochschulen in Ordnungen das Nähere, insbesondere den Zeitpunkt, bis zu dem das Studienangebot vorgehalten wird. Die Regelstudienzeit für den Diplomstudiengang Versorgungs- und Entsorgungstechnik betrug bis zum vollständigen Abschluss der Diplomprüfung acht Semester (§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Versorgungs- und Entsorgungstechnik vom 28. Februar 2002 DPO ), so dass der Antragsteller nach den allgemeinen Regeln sein Studium mit dem Ende des 12. Semesters beenden musste. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AO hat die Anmeldung zur Anfertigung der Diplomarbeit spätestens bis zum 1. März 2011 zu erfolgen. Der Antragsteller studiert diesen Studiengang seit dem Wintersemester 2005/06 und befindet sich daher heute (Wintersemester 2011/12) im 13. Semester. Die Regelung der Anmeldungsfrist zum 1. März 2011 ist vor dem Hintergrund des § 27 Abs. 2 Satz 1 DPO, wonach die Bearbeitungszeit für eine Diplomarbeit bis zu drei Monate beträgt, bedenklich kurz. Dem Antragsteller war nach § 6 Abs. 1 Satz 1 StuStrukRefVO die Fortsetzung des Studium bis zum 12. Semester, also bis zum Ende des Sommersemesters 2011 und somit bis zum 31. August 2011, zu gewährleisten. Warum für eine in höchstens drei Monaten zu bearbeitende Diplomarbeit die Anmeldung sechs Monate vorher erfolgen muss, ist jedenfalls nicht offensichtlich. Das kann jedoch hier dahin stehen, da die Anmeldung unter dem 29. September 2011 jedenfalls nach Vollendung des 12. im 13. Semester des Antragstellers erfolgt ist. Die Antragsgegnerin hat es zu Unrecht abgelehnt, ihm nach § 4 Abs. 2 AO eine Ausnahme von der Anmeldefrist zu gewähren. Das ergibt sich aus einer gesetzeskonformen Auslegung der Vorschrift. Nach § 37 Abs. 3 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) dürfen Hochschulmitglieder wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Diese Vorschrift gilt gemäß § 41 Abs. 3 HRG entsprechend für die Mitwirkung in den Organen der Studentenschaft. Inhaltsgleich regeln dies §§ 10 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 5 Satz 2 des Hochschulgesetzes. Die Vorschriften sollen neben einem Diskriminierungsverbot aus der Selbstverwaltungstätigkeit entstehende rechtliche oder tatsächliche Nachteile verhindern. Die Vorschriften erfassen mit der Tätigkeit in der Selbstverwaltung verbundene Belastungen nur dann, wenn sie sich unvermeidbar nachteilig auf den Fortgang des Studiums auswirken und zu dessen Verlängerung führen. Auch schreibt das Recht nicht zwingend vor, dass Studenten eine vollständige Kompensation für den auf Grund der Gremientätigkeit erlittenen Zeitverlust zu gewähren ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2006 15 A 2407/05 , NRWE Rn. 50 ff. m.w.N., in dem der dort vorgesehene maximal dreisemestrige Ausgleich für ausreichend erachtet wurde. Der Antragsteller hat von November 2007 bis März 2009 im AStA als Referent für Ökologie und Verkehr gearbeitet und war von Mai 2008 bis April 2009 Mitglied des Senats. Diese mehrsemestrige Tätigkeit im Rahmen der studentischen und hochschulischen Selbstverwaltung rechtfertigt die Annahme, dass der Antragsteller jedenfalls ein Semester unvermeidbar in seinem Studium zurückgeworfen wurde, so dass ein Nachteilsausgleich geboten ist, der mangels entsprechender allgemeiner Berücksichtigung in der Aufhebungsordnung zur Gewährung einer Ausnahme von der Anmeldungsfrist nach § 4 Abs. 2 AO unter dem Gesichtspunkt einer unzumutbaren Härte zwingt. Da der Zulassungsantrag im Wintersemester 2011/12 gestellt wurde und wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist alle Zulassungsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorlagen, ist es überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Gewährung einer Ausnahme von der Anmeldefrist des § 4 Abs. 1 Satz 2 AO und somit nunmehr einen Anspruch auf Zulassung zur Diplomarbeit hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.