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Beschluss

6 A 12/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0103.6A12.11.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Kommissaranwärters auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wendet.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 7.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Kommissaranwärters auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wendet. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 7.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. 1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es reicht hingegen nicht aus, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Entlassungsverfügung des beklagten Landes vom 24. März 2009 sei rechtmäßig. Es sei bei seiner Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger die persönliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst fehle. Die Kammer sei auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die vom beklagten Land gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe berechtigt seien. Sie sehe es als erwiesen an, dass der Kläger am 12. Oktober 2008 vor der Diskothek "Y. " in I. die Zeugin B. -F. T. derart geschlagen habe, dass diese rücklings zu Boden gestürzt sei. Ob die Zeugin den Kläger zuvor geohrfeigt habe, könne dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies der Fall gewesen sei, wäre dessen Reaktion hierauf - auch angesichts seiner körperlichen Überlegenheit - vollkommen unangemessen und nicht gerechtfertigt gewesen. Das Zulassungsvorbringen bietet keine schlüssigen Argumente, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts wecken könnten. Die Annahme des Klägers, solche Zweifel resultierten daraus, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nur unzureichend ermittelt habe, greift nicht durch. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts gründen zum einen ersichtlich auf der Erkenntnis, dass es sich bei dem beschriebenen Verhalten nicht, wie vom Kläger im Verfahren 4 L 229/09 behauptet, um eine unbewusste Reflexbewegung gehandelt hat, sondern dass ein willentlicher Steuerungsprozess des Handlungsablaufs stattgefunden hat. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht es als erwiesen angesehen, dass der Kläger die Zeugin derart - d.h. mit einer solchen Heftigkeit - geschlagen hat, dass diese rücklings zu Boden gestürzt ist. Soweit der Kläger meint, diese Feststellungen reichten nicht aus, um überprüfen zu können, ob er sich auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr berufen könne, ist dies nicht nachvollziehbar. Es ist offensichtlich, dass sein Verhalten auch dann nicht aus Notwehr gerechtfertigt war, wenn unterstellt wird, die Zeugin habe ihn zuvor geohrfeigt. Es dürfte sich lediglich um einen Bagatellangriff gehandelt haben, so dass bereits zweifelhaft ist, ob hierdurch überhaupt eine Notwehrlage für ihn begründet worden ist. Ungeachtet dessen hat er jedenfalls deutlich mehr unternommen, als zur Abwehr dieser vermeintlichen Notwehrlage erforderlich und geboten war. Soweit der Kläger hervorhebt, der ihm vorgeworfene Vorfall habe sich außerhalb des Dienstes ereignet, lässt er außer Acht, dass das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Zudem lässt er unberücksichtigt, dass er in einer Situation deutlich versagt hat, die jener entspricht, mit der ein Polizeivollzugsbeamter im Dienst jederzeit konfrontiert werden kann und in der er sich in der Lage zeigen muss, das Geschehen rasch zu erfassen und angemessen zu reagieren, um so eine Deeskalation zu verhindern. 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger legt - wie unter 1. ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils dar. Schließlich rechtfertigt auch der von ihm weiter angeführte Umstand, dass das strafgerichtliche Verfahren in der ersten Instanz mit einer Verurteilung und in der zweiten Instanz mit einer Einstellung nach § 153a StPO endete, nicht die Annahme, die vorliegende Rechtssache weise tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).