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Beschluss

13 B 1498/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0111.13B1498.11.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. November 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. November 2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der von dem Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts hält nach dem vorgegebenen Prüfungsumfang einer rechtlichen Nachprüfung stand. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium im Masterstudiengang "Politikmanagement, öffentliche Verwaltung und Public Policy" zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller erfüllt nicht die Zugangsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung für das Master-Programm Politikmanagement, Public Policy und öffentliche Verwaltung vom 27. August 2009. Danach muss der Bewerber die Bachelor-Prüfung in dem Bachelor-Programm Politikwissenschaft an der Universität der Antragsgegnerin oder eine als gleichwertig angerechnete Prüfung bestanden haben. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller unstreitig nicht, da er bislang die erforderliche Bachelor-Prüfung mangels Abschlussarbeit noch nicht absolviert hat. Die Zulassungsvoraussetzung zum gewünschten Masterstudium entspricht auch den gesetzlichen Vorgaben des § 49 Abs. 7 Satz 1 des Hochschulgesetzes NRW. Danach hat Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut. Diesen Ausführungen, denen der Senat folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), ist der Antragsteller mit der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr beruft er sich auf eine von den rechtlichen Vorgaben losgelöste Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin habe sich in mehrfacher Hinsicht von den rechtlichen Vorgaben des Zugangs- und Zulassungsverfahrens für das fragliche Masterstudium entfernt. Die Antragsgegnerin lasse zum Bewerbungsverfahren auch die Bewerber zu, die ein Bachelorzeugnis noch nicht vorlegen könnten, wobei die endgültige Zulassung zum Studium dann erfolge, wenn das Bachelorabschlusszeugnis vorgelegt werde. Diese Praxis habe zur Folge, dass Bewerber ohne Bachelorzeugnis bereits am Eignungsfeststellungverfahren nach der entsprechenden Ordnung der Antragsgegnerin vom 7. September 2007 teilnehmen könnten und im Erfolgsfall eine vorläufige Zulassung zum Masterstudium erhielten. Er - der Antragsteller - begehre deshalb entsprechend der Praxis anderer Hochschulen die vorläufige Zulassung zum gewünschten Masterstudium. Eine vorläufige Zulassung sieht das Recht der Antragsgegnerin aber nicht vor, obgleich eine solche Regelung nach § 49 Abs. 7 Satz 4 des Hochschulgesetzes NRW zulässig wäre. Sowohl die einschlägige Prüfungsordnung als auch die dazu ergangene Ordnung für das Eignungsfeststellungverfahren verlangen für die Zulassung zum Masterstudium entweder ein qualifiziertes abschließendes Bachelorzeugnis oder ein abschließendes Bachelorzeugnis und eine bestandene Eignungsprüfung (§ 1 Abs. 2 und 3 der Prüfungsordnung; § 1 Abs. 1 und 2 der Ordnung für das Eignungsfeststellungverfahren). Raum für eine vorläufige Zulassung zum Masterstudium besteht danach nicht. Nichts anderes hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 2. August 2011 dem Antragsteller mitgeteilt, als es hieß "vielen Dank für Ihre Bewerbung …, die wir unter dem Vorbehalt der späteren Vorlage Ihres BA- Abschlusszeugnisses gerne annehmen". Damit hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller gegenüber erklärt, dass er sich an dem Verfahren zur Überprüfung der besonderen Eignung für das Masterstudium beteiligen dürfe. Eine darüber hinausgehende Erklärung hat die Antragsgegnerin nicht abgegeben. Insbesondere kann der Antragsteller aus dem Schreiben der Antragsgegnerin nicht die Zusicherung, ihn vorläufig zum gewünschten Studium zuzulassen, ableiten. Auf das Vorbringen des Antragstellers, das Eignungsfeststellungverfahren sei ein zusätzliches und in § 49 Abs. 7 Satz 3 des Hochschulgesetzes NRW nicht genanntes Zugangskriterium kommt es vorliegend nicht an. Dies gilt auch für die Frage, ob diese Voraussetzung (auch) das Auswahlverfahren weiter ausgestaltet und den "maßgeblichen Einfluss" des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses im Rahmen der Auswahlentscheidung für die Zulassung zum Masterstudium OVG NRW, Beschlüsse vom Beschlüsse vom 26. Januar 2011 - 13 B 1640/10 -, NWVBl. 2011, 232 und 13 B 1649/10 -, juris, und vom 21. Dezember 2011 13 B 1419/11 -, juris unzulässig beeinträchtigt. Der Antragsteller hat die Zugangsvoraussetzung in Gestalt eines entsprechenden abgeschlossenen Bachelorstudiums nämlich nicht nachgewiesen. Außerdem hat er das Eignungsfeststellungsverfahren nicht bestanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.