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Beschluss

13 A 112/12.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0118.13A112.12A.00
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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. aus L. ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung aus den nachstehenden Gründen erkennbar keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) gestützte Zulassungsvorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2011 – 13 A 2839/10.A – und vom 25. Februar 2010 – 13 A 88/09.A –, juris. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die zu Beginn des Zulassungsantrags formulierte Frage, "inwieweit rudimentäre familiäre Strukturen in Afghanistan ein soziales Sicherungssystem bilden, das den Klägern bei einer erzwungenen Rückkehr nach Afghanistan eine ausreichende Lebensgrundlage zu gewährleisten vermag, die der Annahme einer Extemgefahr entgegen steht", ist einer grundsätzlichen Klärung von vornherein nicht zugänglich. Ob nach Afghanistan zurückkehrende Asylbewerber ihren Lebensunterhalt mit Hilfe von dort lebenden Familienangehörigen sichern können, kann nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beantwortet werden. Insbesondere lässt sich nicht allgemeingültig feststellen, wann "familiäre Strukturen" so "rudimentär" sind, dass sie einem Rückkehrer keine ausreichende Lebensgrundlage bieten können. Der unbestimmte Begriff "rudimentäre familiäre Strukturen" wird in dem Zulassungsantrag auch nicht ansatzweise näher erläutert. Dass die Kläger mit der als grundsätzlich bezeichneten Frage ausschließlich ihre eigene familiäre Situation im Blick haben, ohne eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Frage von allgemeiner Bedeutung aufzuwerfen, belegt das weitere Zulassungsvorbringen. Mit diesem machen die Kläger (lediglich) im Stile einer Berufungsschrift geltend, dass sie entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts im Falle einer Rückkehr nach Herat nicht auf ein familiäres und soziales Netzwerk zurückgreifen könnten und daher ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG in ihrer Person anzuerkennen sei. Die von einem Asylbewerber nicht akzeptierte Wertung seines Begehrens durch das Verwaltungsgericht rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.