Beschluss
20 A 907/10.PVL
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0125.20A907.10PVL.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Seit dem 15. Januar 2007 war die Beschäftigte N. X. bei der Stadtkasse als Sachbearbeiterin der Buchhaltung II auf der Stelle mit der Kennziffer 2 01 0120 0200/1288 eingesetzt. Die letzte Bewertung dieser Stelle hatte die Beteiligte im Jahre 1997 vorgenommen und war dabei wie schon zuvor nach dem Tarifvertrag für Angestellte im Kassen- und Rechnungswesen zu einer Zuordnung der Stelle zur Vergütungsgruppe Vc (ohne Fallgruppenbestimmung) gekommen. Eine entsprechende Zuordnung wies auch der Stellenplan 2005 aus. Die Beschäftigte X. erhielt ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA. Am 8. April 2009 schrieb die Beteiligte eine Stelle beim Personalamt als Buchhalter/in für tariflich Beschäftigte aus. Die ausgeschriebene Stelle mit der Kennziffer 11 03 0300 0400/1087 hatte die Beteiligte nach der letzten Bewertung im Jahre 2000 auf der Grundlage des Tarifvertrags für Bezügerechner der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 3/Vb Fallgruppe 4 zugeordnet. Eine entsprechende Zuordnung wies auch der Stellenplan 2005 aus. Im Stellenplan 2010 war eine Zuordnung mit Soll "E08" und Wert "Vc/Vb" enthalten. In der Stellenausschreibung war die Zuordnung mit "Entgeltgruppe 8 TVöD-V (Bewertung der Stelle: Vc/Vb BAT)" angegeben. Im Weiteren hieß es in der Ausschreibung, das Entgelt (Entgeltgruppe 8 oder 9 TVöD-VKA) hänge von der jeweils persönlichen Entgeltgruppe des zukünftigen Stelleninhabers ab. Am 28. April 2009 bewarb sich die Beschäftigte X. auf die ausgeschriebene Stelle. Unter dem 8. Juni 2009 teilte die Beteiligte dem Antragsteller ihre Absicht mit, die Stelle mit der Beschäftigten X. zu besetzen. Daraufhin reklamierte der Antragsteller mit Schreiben vom 22. Juni 2009 ein ihm zustehendes Mitbestimmungsrecht wegen der Übertragung einer höher zu bewertenden Stelle. Zur Begründung gab er an: Die Beschäftigte X. sei zwar schon in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert. Nach Abschluss der Vergütungstarifverhandlungen zu der für den TVöD-VKA noch nicht vorhandenen Entgeltordnung könne aber eine Höhergruppierung auf dieser Stelle in Betracht kommen. Mit Blick darauf werde eine Personalauswahl gemäß der "Dienstvereinbarung über die Ausschreibung von Stellen und die Personalauswahl" (Dienstvereinbarung 134) erwartet. Mit Schreiben vom 29. Juni 2009 verneinte die Beteiligte das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts und führte dazu an: Derzeit münde die Bewertung der Stelle in eine Ausweisung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA, der die derzeitige Eingruppierung der Beschäftigten X. entspreche. Der TVöD-VKA habe bestimmte Tätigkeitsmerkmale zusammengefasst und neue Bewährungsaufstiege nicht mehr zugelassen. Am 17. August 2009 wurde die Beschäftigte X. auf die ausgeschriebene Stelle umgesetzt. Ihr Entgelt erhielt sie weiterhin nach der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA. Am 11. September 2009 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet, mit dem er sein Begehren weiterverfolgt hat. Mit Beschluss vom 25. März 2010 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen die Anträge festzustellen, dass die Übertragung der Position "Buchhalterin für tariflich Beschäftigte", Kennziffer 11 03 0300 0400/1087, auf Frau X. der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG unterliegt, hilfsweise, festzustellen, dass es sich bei der Tätigkeit der Buchhalterin für tarifliche Beschäftigte im Personalamt, Kennziffer 11 03 0300 0400/1087, um eine höher zu bewertende Tätigkeit im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG als die Stelle einer Sachbearbeiterin Buchhaltung im Fachbereich Stadtkasse, Kennziffer 2 01 0120 0200/1288 handelt, abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Umsetzung der Beschäftigten X. habe weder deren Höhergruppierung noch die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit zur Folge. Eine Höhergruppierung liege nicht vor, weil kein Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe erfolgt sei. Ob eine höher oder niedriger zu bewertende Tätigkeit übertragen werde, richte sich bei Arbeitnehmern danach, ob für die neu übertragende Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale einer höheren oder niedrigeren Entgeltgruppe des aktuellen Vergütungssystems als für die bisher verrichtete Arbeit gelten würden. Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers scheitere vorliegend daran, dass die Umsetzung der Beschäftigen X. nach aktuellem Vergütungsschema in keiner Hinsicht eine Veränderung der Entgeltgruppe herbeiführe. Die größere Bandbreite der Entgeltgruppen nach dem TVöD und der Wegfall von Zeit- und Bewährungsaufstiegen hätten eine Verringerung der Mitbestimmungsfälle im Bereich von Höhergruppierungen und von Übertragungen höher zu bewertender Tätigkeit bewirkt. Der Hilfsantrag sei unbegründet, weil die Stellenbewertung nicht isoliert zum Gegenstand eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens gemacht werden könne. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Zu deren Begründung führt er unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen an: Zwar habe bei der Beschäftigten X. kein Entgeltgruppenwechsel stattgefunden. Zu berücksichtigen sei aber, dass bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD die früheren Regelungen aus dem BAT und damit auch die in der allgemeinen Vergütungsordnung für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände aufgelisteten Vergütungsgruppen und Fallgruppen fortgelten würden. Es sei nicht abzusehen, wie nach den Verhandlungen über die Eingruppierungsvorschriften des TVöD mit den genannten Fallgruppen umgegangen werde. Möglicherweise werde an die bisherige Fallgruppenfestsetzung die Konsequenz gebunden, dass jeweils eine andere Eingruppierung je nach bisheriger Fallgruppe erfolge. Angesichts dessen müsse die Frage, ob eine höherwertige Tätigkeit vorliege, für die Zeit des Nichtbestehens der Eingruppierungsrichtlinien nach dem TVöD auch unter Berücksichtigung der bisherigen Eingruppierungsgrundsätze entschieden werden. Nach diesen sei die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auch dann anzunehmen, wenn die übertragende Tätigkeit zwar die Vergütungsgruppe unverändert lasse, aber zu einem Wechsel der Fallgruppe (innerhalb derselben Vergütungsgruppe) führe, der mit einem automatischen Zeitaufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe verbunden sei. Dies müsse auch gelten, wenn die Fallgruppenaufstiege an sich abgeschafft seien, aber noch nicht zu bewerten sei, wie die zukünftige Vergütungsordnung dieses Problem bewältigen werde. Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und festzustellen, dass die Übertragung der Stelle einer Buchhalterin für tariflich Beschäftigte (Kennziffer 11 03 0300 0400/1087) auf die Beschäftigte X. der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Vierter Mitbestimmungstatbestand LPVG NRW unterliegt. Die Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Entscheidung der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen und führt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen an: Maßgeblich sei allein das aktuelle Vergütungssystem. Die Vergütungsgruppen des BAT seien schon vor geraumer Zeit in die Entgeltgruppen des TVöD übergeleitet worden. Danach sei sowohl die bisherige als auch die neu übertragende Tätigkeit der Beschäftigten X. jeweils nach der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA auszuweisen. Das neue Tarifrecht sehe innerhalb einer Entgeltgruppe weder Fallgruppen noch Abschnitte vor. Es liege deshalb eine wertgleiche Umsetzung vor. Der Verweis auf mögliche zukünftige Änderungen stelle eine bloße Spekulation dar und könne deshalb keine Berücksichtigung finden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und den von den Beteiligten eingereichten Unterlagen Bezug genommen. II. Die Beschwerde, die sich lediglich gegen die Ablehnung des erstinstanzlichen Hauptantrags richtet, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Übertragung der Stelle einer Buchhalterin für tariflich Beschäftigte (Kennziffer 11 03 0300 0400/1087) auf die Beschäftigte X. unterliegt nicht der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Vierter Mitbestimmungstatbestand LPVG NRW in der bis zur Novelle 2011 geltenden und hier maßgeblichen Fassung. Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit. Eine höher zu bewertende Tätigkeit liegt vor, wenn die neue Tätigkeit nach dem anzuwendenden kollektiven Entgeltschema einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet ist als die bisherige. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 2008 6 P 12.07 , Buchholz 251.91 § 80 SächsPersVG Nr. 2 = PersR 2008, 453 = PersV 2009, 100 = ZTR 2008, 692, vom 8. Oktober 1997 6 P 9.95 , BVerwGE 105, 247 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 95 = DVBl. 1998, 636 = PersR 1998, 155 = ZBR 1998, 236 = ZfPR 1998, 45 = ZTR 1998, 138, und vom 3. Juni 1977 VII P 2.76 , Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 2. Da die dauerhafte Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit an einen Arbeitnehmer nach der Tarifautomatik stets mit einer Höhergruppierung verbunden ist, fallen die Mitbestimmung beim Übertragungsakt nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Vierter Mitbestimmungstatbestand LPVG NRW und diejenige bei der Höhergruppierung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Zweiter Mitbestimmungstatbestand LPVG NRW im Normalfall zeitlich zusammen. Seinen eigentlich beteiligungsrechtlich selbständigen Gehalt erfährt die Mitbestimmung bei der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit in vom Normalfall abweichenden Konstellationen, in denen die Tarifautomatik nicht oder allenfalls verspätet zum Zuge kommt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 2008 6 P 12.07 , a. a. O., und vom 8. Oktober 1997 6 P 9.95 , a. a. O. Anzunehmen ist dies etwa für die vorübergehende und vertretungsweise Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit, die neben der Auslösung einer Zulage bei Bewährung den beruflichen Aufstieg begünstigen kann, weil die Mitbestimmung bei derartigen Maßnahmen geeignet ist, eine Behandlung aller Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit zu gewährleisten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 2008 6 P 12.07 , a. a. O., und vom 8. Oktober 1997 6 P 9.95 , a. a. O. Gleiches galt für die Zeit bis zum Inkrafttreten des TVöD für den Fallgruppenwechsel innerhalb derselben Vergütungsgruppe, wenn damit die Möglichkeit des Zeitaufstiegs in eine höhere Vergütungsgruppe eröffnet wurde. Wegen der sich daraus ergebenden faktischen Automatik wäre eine auf die Höhergruppierung begrenzte Mitbestimmung leergelaufen; der Personalrat hätte gegen die Höhergruppierung nichts Wesentliches mehr einwenden können, da der Arbeitnehmer die Voraussetzung dafür nach Ablauf der geforderten Zeit erfüllt hatte. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 2008 6 P 12.07 , a. a. O., und vom 8. Oktober 1997 6 P 5.95 , BVerwGE 105, 241 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 94 = DVBl. 1998, 634 = PersR 1998, 158 = ZfPR 1998, 41 = ZTR 1998, 137. Schließlich greift die Mitbestimmung bei Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit auch ein, wenn ohne verbindliche Zuordnung einer Planstelle mit der Übertragung eines Dienstpostens in rechtlich abgesicherter Weise eine klar verbesserte, sich konkret abzeichnende Beförderungschance eröffnet wird. Dies beruht auf der Erwägung, dass die Beteiligungsrechte des Personalrats nicht durch vermeintlich beteiligungsfreie Vorentscheidungen eingeschränkt oder weitgehend ausgehöhlt werden dürfen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 2008 6 P 12.07 , a. a. O., und vom 8. Dezember 1999 6 P 10.98 , Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 39 = PersR 2000, 202 = Schütz/Maiwald ES/D IV 1 Nr. 111 = ZBR 2000, 341 = ZfPR 2000, 171. Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt die Umsetzung der Beschäftigten X. in das Personalamt auf die Stelle einer Buchhalterin für tariflich Beschäftigte keine Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Vierter Mitbestimmungstatbestand LPVG NRW dar. Die neue Tätigkeit der Beschäftigten X. ist nach dem anzuwendenden kollektiven Entgeltschema nicht einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet als deren bisherige. Für die in der Dienststelle beschäftigten Arbeitnehmer gelten seit dem 1. Oktober 2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich der Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-VKA) sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Für die Überleitung der Beschäftigten in den TVöD-VKA wird gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA die Vergütungsgruppe nach der Anlage 1 zum TVÜ-VKA den Entgeltgruppen des TVöD-VKA zugeordnet. Ausgehend davon ist sowohl die bisherige Stelle der Beschäftigten X. bei der Stadtkasse als auch deren jetzige Stelle beim Personalamt der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA zugeordnet. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gelten unter anderem die §§ 22, 22, 25 BAT und die Anlagen zum BAT einschließlich der Vergütungsordnung fort, da nach wie vor keine Eingruppierungsvorschriften zum TVöD-VKA in Kraft getreten sind. Das bedeutet für die Zuordnung eines Arbeitsplatzes zu einer Entgeltgruppe, dass in einem ersten Schritt auf der Grundlage der zum BAT ergangenen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) eine Zuordnung zu einer Vergütungsgruppe vorzunehmen und diese Vergütungsgruppe sodann in einem zweiten Schritt auf der Grundlage der Anlage 1 zum TVÜ-VKA einer Entgeltgruppe des TVöD-VKA zuzuordnen ist. Vorliegend waren was vom Antragsteller auch nicht in Zweifel gezogen wird die Stelle der Beschäftigten X. bei der Stadtkasse der Vergütungsgruppe Vc (ohne Fallgruppenbestimmung), d.h. ohne Aufstieg in die Vergütungsgruppe Vb, und die Stelle beim Personalamt der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 3, d. h. mit einem ausstehenden Aufstieg in die Vergütungsgruppe Vb, zugeordnet. Für beide Fallgruppen der Vergütungsgruppe Vc sieht die Anlage 1 zum TVÜ-VKA eine Zuordnung zur Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA vor. Aufgrund dessen gehören die Stellen nach dem anzuwendenden kollektiven Entgeltschema derselben Entgeltgruppe an mit der Folge, dass der Wechsel des Dienstpostens nicht mit der Übertragung einer höher zu bewertenden Stelle verbunden war. Die Tatsache, dass nach der zum BAT ergangenen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) die frühere Stelle der Beschäftigten X. der Vergütungsgruppe Vc ohne Aufstieg und die neue Stelle der Vergütungsgruppe Vc mit einem ausstehenden Aufstieg zugeordnet war, rechtfertigt nicht die Annahme der Übertragung einer höher zu bewertenden Stelle. Dem Antragsteller ist zwar zuzugestehen, dass vor dem Inkrafttreten des TVöD-VKA wie bereits dargestellt ein Fallgruppenwechsel innerhalb derselben Vergütungsgruppe ein Mitbestimmungsrecht begründete, wenn damit die Möglichkeit des Zeitaufstiegs in eine höhere Vergütungsgruppe eröffnet wurde. Abzustellen ist aber allein auf das im Zeitpunkt der Personalmaßnahme maßgebliche kollektive Entgeltschema und das sich danach ergebende Zuordnungsergebnis. Die hier relevanten Regelungen im TVöD-VKA und im TVÜ-VKA greifen zwar im Ausgangspunkt auf die zum BAT ergangenen Eingruppierungsvorschriften zurück, geben die dort zu findenden zahlreichen Differenzierungen aber auf, indem sie eine Zuordnung zu lediglich 15 Entgeltgruppen vornehmen. Zwangsläufige Folge daraus ist, dass mehrere Fallgruppen einer Vergütungsgruppe auch dann, wenn sie wie hier eine unterschiedliche Wertigkeit aufweisen, zu nur einer Entgeltgruppe zusammengefasst werden und damit im Ergebnis dieselbe Wertigkeit erhalten. Dies kommt auch in § 17 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 TVÜ-VKA zum Ausdruck, wonach es Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege ab dem 1. Oktober 2005 nicht mehr gibt. Etwas anderes folgt auch nicht aus den in § 8 TVÜ-VKA enthaltenen Besitzstandsregelungen für Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA sind Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich unter anderem des BAT in eine der Entgeltgruppen 2, 5, 6 oder 8 übergeleitet worden sind und am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TVöD eingruppiert. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA in der zum Zeitpunkt der Umsetzung des Beschäftigen X. gültige Fassung gelten abweichend von dieser Regelung unter anderem der Absatz 1 auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT bis spätestens zum 31. Dezember 2009 (nach der derzeit gültige Fassung des § 8 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA bis spätestens zum 28. Februar 2012) wegen der Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. Es erscheint schon fraglich, ob diese allein der Wahrung des Besitzstands dienenden Übergangsvorschriften einen hinreichenden Beleg für die Annahme des Vorliegens einer höher zu bewertenden Stelle liefern können. Jedenfalls kann für die Beschäftigte X. nicht von der Übertragung einer höher zu bewertenden Stelle ausgegangen werden. Der Beschäftigten X. eröffnete § 8 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA in der zum Zeitpunkt ihrer Umsetzung gültige Fassung (und eröffnet auch in der derzeit gültigen Fassung) nicht die zu erwartende Möglichkeit einer Höhergruppierung. Denn sie konnte bis zum 31. Dezember 2009 (und kann auch nicht bis zum 28. Februar 2012) die maßgebliche Zeit der Bewährung von sechs Jahren nach ihrer Umsetzung auf die Stelle beim Personalamt erfüllen. Für die Beschäftigte X. machte es deshalb auch unter Berücksichtigung der in § 8 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA enthaltenen Übergangsregelung keinen Unterschied, ob ihre Stelle nach den unter der Geltung des BAT noch maßgeblichen Eingruppierungsvorschriften wie die frühere Stelle bei der Stadtkasse der Vergütungsgruppe Vc ohne Aufstieg und wie die nunmehrige Stelle beim Personalamt der Vergütungsgruppe Vc mit einem ausstehenden Aufstieg zugeordnet war. Weder in dem einen noch in dem anderen Fall konnte sie eine Höhergruppierung erwarten. Angesichts dessen bietet auch die Übergangsregelung des § 8 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA kein Anhalt für die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit auf die Beschäftigte X. . Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihr aufgrund dieser Übergangsregelung mit der Übertragung der Stelle im Personalamt in rechtlich abgesicherter Weise eine klar verbesserte, sich konkret abzeichnende Chance auf eine Höhergruppierung eröffnet worden ist. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf mögliche Änderungen nach dem Inkrafttreten von Eingruppierungsvorschriften zum TVöD-VKA. Welche Regelungen solche Eingruppierungsvorschriften enthalten werden, ist derzeit nicht absehbar. Insbesondere bestehen keinerlei gesicherten Anhaltspunkte für die vom Antragsteller geltend gemachte Annahme, an die bisherige Fallgruppenfestsetzung könnte die Konsequenz gebunden werden, dass jeweils eine andere Eingruppierung je nach bisheriger Fallgruppe erfolgt. Angesichts dessen kann auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon ausgegangen werden, dass sich für die Beschäftigte X. mit der Übertragung der neuen Stelle in rechtlich abgesicherter Weise eine klar verbesserte und sich konkret abzeichnende Chance auf eine Höhergruppierung eröffnet hat. Ein anderes Ergebnis rechtfertigt auch nicht die in § 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA enthaltene Regelung. Danach sind alle zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. Der aufgrund dessen anzunehmende Vorläufigkeitscharakter der Zuordnung ändert nichts an dem Umstand, dass die Frage des Vorliegens der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit allein anhand des zum Zeitpunkt der Personalmaßnahme anzuwendenden kollektiven Entgeltschemas zu beantworten ist. Auch wenn danach eine nur vorläufige Zuordnung vorgesehen ist, ist auf diese abzustellen. Das Fehlen eines Mitbestimmungsrechts bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden steht auch mit dem Sinn und Zweck der Mitbestimmung bei Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit im Einklang. Der Gegenstand der Mitbestimmung in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW steht im Zusammenhang mit dem beruflichen Aufstieg. Die Beteiligung des Personalrats ist geeignet, die Behandlung aller Arbeitnehmer der Dienststelle nach Recht und Billigkeit zu gewährleisten. Sie soll verhindern, dass einzelne Arbeitnehmer zu Unrecht bevorzugt und andere zu Unrecht benachteiligt werden. Der Personalrat hat auf die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes wie des Leistungsgrundsatzes zu achten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 6 P 12.07 , a. a. O. Diese Grundsätze sind vorliegend aber nicht betroffen, da nach dem anzuwendenden kollektiven Entgeltschema für die Beschäftige X. mit dem Wechsel der Stelle ein entgeltrelevanter Vorteil weder im Zeitpunkt des Wechsels verbunden war noch in absehbarer Zukunft in Aussicht stand. Eine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil es an den Voraussetzungen dafür fehlt.