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Beschluss

3 E 1364/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0130.3E1364.11.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten des beklagten Landes werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten des beklagten Landes werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die im Einverständnis mit den Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet (§§ 125 Abs. 1 i.V.m. 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger für die Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Die Bewilligung setzt nach Maßgabe des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO voraus, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und weiter, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers bietet die vorliegende Klage als beabsichtigte Rechtsverfolgung bei der im Prozesskostenhilfeverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bei summarischer Prüfung hat der Kläger - nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand - keinen Anspruch auf Gewährung von Witwergeld nach § 28 Satz 1 u. 2 BeamtVG i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, weil die gesetzliche Annahme in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG, dass eine Ehe, die wie hier - im Zeitpunkt des Todes des Beamten nicht mindestens ein Jahr bestanden hat, Versorgungszwecken gedient hat, von dem Kläger nicht widerlegt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass dem hinterbliebenen Ehepartner mit dieser Vermutungsregel die volle Darlegungs- und Beweislast für eine hiervon abweichende Zweckrichtung der Heirat auferlegt wird. Die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer sog. Versorgungsehe ist entkräftet, wenn besondere nach außen erkennbare Umstände vorliegen, wonach ein anderer Zweck der Eheschließung ebenso wahrscheinlich ist wie der Versorgungszweck. Dazu genügt in der Regel, wenn auch nicht ausnahmslos, dass unter den Beweggründen jedenfalls eines der Ehegatten die Versorgungsabsicht keine maßgebliche Bedeutung hatte. Wird die Ehe allerdings in Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakters einer Erkrankung des Beamten/der Beamtin geschlossen, dann wird hierdurch die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG regelmäßig ausgeschlossen, es sei denn, dass sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses darstellt. Die materielle Beweislast dafür, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Heirat hatte, trifft den hinterbliebenen Ehepartner. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1991 - 2 C 7.90 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 230; Beschlüsse vom 19. Januar 2009 - 2 B 14.08 -, juris, und vom 2. Oktober 2008 - 2 B 7.08 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2009 - 3 A 442/08 - und vom 28. März 2007 - 21 A 3645/05 -; Bayer. VGH, Beschlüsse vom 8. November 2011 - 3 ZB 08.627 -, juris, vom 12. September 2011 - 14 ZB 11.747 -, juris, und vom 27. August 2010 - 14 ZB 10.79 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 5 LA 481/08 -, ZBR 2010, 319. Hiervon ausgehend ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger, der 9 Monate mit seiner Ehefrau - der verstorbenen Beamtin - verheiratet war, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG) nicht widerlegt hat. Ausweislich den in der Personalakte befindlichen ärztlichen Bescheinigungen war die Ehefrau des Klägers bereits vom 30. Oktober 2003 bis zum 27. Februar 2004 dienstunfähig erkrankt. Dem lag eine Krebserkrankung zugrunde. Auf der Grundlage des Bescheids des Schulamts F. vom 27. Februar 2004 und des Wiedereingliederungsplans vom gleichen Tag nahm die Ehefrau des Klägers am 2. März 2004 mit ermäßigter Pflichtstundenzahl ihren Dienst wieder auf. Ab dem 7. Juni 2004 bis zu ihrem Todestag am 30. Mai 2005 war die Ehefrau des Klägers wegen der Krebserkrankung und der bis einschließlich April 2005 erfolgten Chemotherapie dienstunfähig. Die Ehe wurde am 2. September 2004 geschlossen. Dem Kläger, der bereits nach eigenen Angaben in der Beschwerdeschrift bei Ableben seiner Ehefrau arbeitslos war und sich im vorliegenden Verfahren auf Mittellosigkeit beruft, war die Erkrankung seiner Ehefrau im Zeitpunkt der Eheschließung bekannt. Das eine solche Krebserkrankung grundsätzlich lebensbedrohlichen Charakter hat - wie auch der weitere Krankheitsverlauf bei der Ehefrau des Klägers gezeigt hat -, kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang - nach bisherigen Sach- und Streitstand - zu Recht die Angaben des Klägers in der Klagebegründungsschrift vom 18. Oktober 2010, seine Ehefrau sei bei der Eheschließung "bei bester Gesundheit" gewesen, als widersprüchlich und unglaubhaft eingestuft. Wäre sie "bei bester Gesundheit" gewesen, wäre sie zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht schon seit fast drei Monaten dienstunfähig gewesen. Bereits die Dauer der Erkrankung zum Zeitpunkt der Eheschließung ließ objektiv auf einen sehr ernsthaften und lebensbedrohlichen Krankheitsverlauf der schon zu diesem Zeitpunkt diagnostizierten Krebserkrankung schließen. Die Behauptung des Klägers, er habe im Zeitpunkt der Heirat nicht von einem tödlichen Verlauf der Erkrankung seiner Ehefrau ausgehen können, erweist sich bei objektiver Bewertung des Sachverhalts als unzutreffend. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung dem Kläger auch nicht geglaubt hat, dass der Hochzeitstag am 2. September 2004 - als 7. Jahrestag ihres Zusammenlebens - bereits schon länger feststand und sich lediglich als konsequente Verwirklichung eines schon lange bestehenden Heiratsentschlusses dargestellt hat. Das bisherige Vorbringen des Klägers ist damit - auch mit Blick darauf, dass er nach der Aktenlage erst mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 und 26. Januar 2010 gegenüber dem beklagten Land Witwerversorgung geltend gemacht hat - nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG zu widerlegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, weil Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr vorsieht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).