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Beschluss

1 B 1490/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0203.1B1490.11.00
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Leitsätze

Ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit eines Beamten müssen hinreichend und nachvollziehbar begründet sein, wenn die Feststellung der Dienstunfähigkeit darauf gestützt wird.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit eines Beamten müssen hinreichend und nachvollziehbar begründet sein, wenn die Feststellung der Dienstunfähigkeit darauf gestützt wird. Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragsgegnerin fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe, welche gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat bestimmen, führen nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Deutschen Telekom AG vom 26. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2011 wieder hergestellt. Bei summarischer Prüfung stellt sich die Zurruhesetzung der Antragstellerin als offensichtlich rechtswidrig dar. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt gegenüber dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin, weil kein öffentliches Interesse am Vollzug offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte besteht. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. August 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 26. September 2011 ist offensichtlich rechtswidrig, weil die Antragstellerin nach Aktenlage zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt Ende September 2011 nicht dienstunfähig i. S. d. § 44 Abs. 1 BBG war. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss auf den Seiten 2, im letzten Absatz, und 3, in den ersten beiden Absätzen, die allgemeinen Anforderungen an den Begriff der Dienstunfähigkeit zutreffend dargestellt. Der Senat nimmt hierauf Bezug. Ergänzend ist Folgendes zu beachten: Für die Feststellung einer Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG genügt keine bloß unsichere Prognose, ob der Beamte wieder voll dienstfähig wird. Die Prognose muss vielmehr mit der gebotenen Sicherheit sachlich gerechtfertigt werden können ("keine Aussicht", vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG). Vgl. Urteile des Senats vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 66 = NRWE, und vom 29. Oktober 2009 – 1 A 3598/07 –, juris, Rn. 69 = NRWE. Die materielle Rechtmäßigkeit einer solchen Prognose und damit der Versetzung des Beamten in den Ruhestand hängt regelmäßig von den Erkenntnissen ab, die der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt zur Frage der Dienstunfähigkeit zur Verfügung stehen. Dies bedeutet aber nicht, dass der Behörde etwa ein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum zukäme. Einen solchen Spielraum räumt ihr das Gesetz nicht ein. So unterliegt nicht nur der vollen gerichtlichen Kontrolle, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung auch die Frage, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Das schließt etwaige Feststellungen oder Schlussfolgerungen in ärztlichen Gutachten grundsätzlich mit ein. Auch diese sind vom Gericht - in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis - nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen. Urteil des Senats vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 35 ff. = NRWE, m. w. N. Dies setzt voraus, dass ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit von Beamten hinreichend und nachvollziehbar begründet sind. Bei der Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG muss insbesondere plausibel sein, dass keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Vgl. zur Nachvollziehbarkeit ärztlicher Gutachten Urteile des Senats vom 9. Mai 2011 – 1 A 440/10 –, PersV 2011, 456 = juris, Rn. 94, 99 = NRWE, vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 63 = NRWE, sowie vom 29. Oktober 2009 – 1 A 3598/07 –, juris, Rn. 62, 65, 67 f. = NRWE, und Beschluss vom 18. März 2004 – 1 B 2271/03 – (n. v.). Gemessen an diesen Vorgaben ist die Feststellung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin sei dauerhaft dienstunfähig, nicht ausreichend begründet. Die Antragsgegnerin stützt ihre Einschätzung der Dienstunfähigkeit auf die Stellungnahmen des Facharztes für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin Dr. C. vom 26. Mai 2011 und 16. August 2011. Diese ärztlichen Stellungnahmen sind jedoch weder als solche noch unter Berücksichtigung des sonstigen Verwaltungsvorgangs nachvollziehbar begründet. Sie genügen nicht einmal ansatzweise den an eine ärztliche Begutachtung zu stellenden Anforderungen. Herr Dr. C. hat in seiner gutachtlichen Stellungnahme zum Gesundheitszustand der Antragstellerin vom 26. Mai 2011 festgestellt, diese leide an einer Depression mit Somatisierungsstörung und typisch ausgeprägter Symptomatik. Die Beschwerdesymptomatik und der Befund seien so stark ausgeprägt, dass bei ihr keine Einsatzfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit oder für ähnliche Beschäftigungen bestehe. Es bestehe somit bei ihr kein Leistungsvermögen, weder für voll- noch für halb- oder unterhalbschichtige Tätigkeiten. Eine ambulante Behandlung unter Einschluss von Psychotherapie erscheine ausreichend. Zur Prognose der zeitlichen Dauer der Leistungseinschränkung schreibt Herr Dr. C. : "Bei den oben beschriebenen Leistungseinschränkungen ist sowohl durch die Weiterführung der ambulanten Therapie als auch durch eine stationäre Reha-Maßnahme nicht von einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit im beamtenrechtlich relevanten Zeitraum auszugehen. Auch eine (stufenweise) Eingliederung kommt bei Frau [...] nicht in Betracht." Herr Dr. C. hat diese Prognose nicht weiter begründet. Aus der kurzen Stellungnahme selbst ergeben sich keine Argumente dafür. Etwaige Einzelheiten seiner "ausführlichen Befunderhebung" sind nicht wiedergegeben. Die der Stellungnahme beigefügte Anlage 2, in der etwaige Einschränkungen des Leistungsvermögens durch Ankreuzen kenntlich gemacht werden können, weist nicht einen einzigen Eintrag auf. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin depressiv ist, genügt nicht, um davon auszugehen, dass sie dauerhaft dienstunfähig ist. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass Depressionen oder besonders schwerwiegende Depressionen zwingend zu dauerhafter Dienstunfähigkeit führen. Abgesehen davon sind die Aussagen des Arztes zur Schwere der Depression widersprüchlich. Da Herr Dr. C. einerseits unter der Rubrik "Therapie- und Rehabilitationsmöglichkeiten (medizinische und berufliche) eine ambulante Therapie für ausreichend hält, spricht dies dafür, dass die Erkrankung nicht so ausgeprägt ist, dass ein stationärer Aufenthalt erforderlich ist. Wenn dagegen andererseits auch ein stationärer Aufenthalt keine Besserung zu versprechen scheint und auch eine stufenweise Wiedereingliederung ausscheiden soll, spricht dies doch für eine sehr gravierende Form der Erkrankung. Die ärztliche Stellungnahme löst diesen Widerspruch nicht auf. Auch aus dem ärztlichen Befundbericht und dem Attest, auf die Herr Dr. C. Bezug genommen hat, ergeben sich keine plausiblen Aussagen dazu, ob und warum die Antragstellerin dauerhaft dienstunfähig ist. Im Befundbericht des Arztes (u. a.) für Neurologie, Nervenheilkunde und Rehabilitationswesen Dr. X. des NeuroCentrums am Kreiskrankenhaus H. vom 17. Mai 2011 findet sich dazu keine Aussage. Er hat festgestellt, bei der Antragstellerin liege eine mittelgradig ausgeprägte endogene Depressivität mit deutlicher Minderung in der psychosozialen Belastbarkeit vor. Im Attest vom 20. Mai 2011 geht Herr Dr. X. aufgrund der Ausprägung des Krankheitsbildes sogar von einer Genesung bezüglich der endogenen Depressivität aus. Eine Besserung sei bereits eingetreten, eine Stabilisierung jedoch nicht. Die ärztliche Stellungnahme von Herrn Dr. C. setzt sich mit dieser Aussage nicht ansatzweise auseinander. Auch aus seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16. August 2011 erschließt sich nicht plausibel, aus welchen konkreten Gründen Herr Dr. C. die Antragstellerin als dauerhaft dienstunfähig einschätzt. Diese Stellungnahme nimmt auf ein Attest von Herrn Dr. X. vom 12. Juli 2011 Bezug. Danach ist die endogene Depression eine phasisch verlaufende Erkrankung, so dass von einer Dienstunfähigkeit auf Dauer nicht ausgegangen werden könne. Herr Dr. C. meint dazu lediglich, aus dem Attest vom 12. Juli 2011 ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, da der behandelnde Arzt darin die Dauer der weiteren Arbeitsunfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit nicht zeitlich begrenze. Infolge der unsicheren Prognose könne man bei der Antragstellerin nicht von einem Erreichen von Dienstfähigkeit im beamtenrechtlich relevanten Zeitraum ausgehen. An dem Ergebnis, dass die Feststellung der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin unzureichend begründet ist, ändert sich auch dann nichts, wenn man den von der Antragsgegnerin in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Prognosemaßstab anlegt. Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit dieser vom Maßstab des Verwaltungsgerichts abweicht, fehlt jedenfalls eine nachvollziehbare Begründung für die gesicherte Prognose der dauerhaften Dienstunfähigkeit. Eine solche Begründung ergibt sich auch nicht aus dem sonstigen Inhalt der Verwaltungsvorgänge. Die von der Antragsgegnerin angemahnte Einholung einer ergänzenden Stellungnahme bzw. sogar zeugenschaftlichen Vernehmung von Herrn Dr. C. kommt im vorliegenden Verfahren, in dem nur eine summarische Prüfung der Sach und Rechtslage stattfindet, nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung bemisst sich nach den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 Abs. 1 Satz 1, 40 GKG und in Anlehnung an § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs.1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.